Bundesarbeitsgemeinschaft
 Psychiatrie-
  Erfahrener e.V.


Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener hat gegen diesen Versuch der DGPPN, die Medien zu indoktrinieren, zu einer Demonstration am 11.9.2013 vor der Heinrich-Böll-Stiftung in Berlin aufgerufen.  
 
Wir fordern: 
Weg mit § 63 StGB – er ist illegal ! 

 
Mit einer psychiatrischen „Diagnose“ verleumdete Menschen, die eine strafrechtlich relevante (strafrechtssanktionierte) Tat begangen haben, erfahren eine Sonderbehandlung. Nachdem sie für „schuldunfähig“ oder „vermindert schuldfähig“ erklärt wurden und ihnen somit die Verantwortung für ihre Tat abgesprochen wurde, werden sie – im Unterschied zu sogenannten „schuldfähigen“ StraftäterInnen, denen keine angebliche „psychische Krankheit“ unterstellt werden konnte – nach den Gesetzen des Maßregelvollzugs in einer Anstalt der forensischen Psychiatrie untergebracht. 
 
Es wird also nicht nach Fakten geurteilt oder zumindest nach der normativ festgelegten Schwere der Tat, die jemand begangen habe. Stattdessen obliegt hier den psychiatrischen „GutachterInnen“ die Befugnis zu einer besonders absurden Tätigkeit, nämlich eine Beurteilung der Gründe vorzunehmen, aus denen die Tat begangen wurde und das Verhalten einer angeblich objektiven „Ursache“ anzulasten – z.B. ob ihnen Stimmen gesagt haben, sie sollten töten oder stehlen („psychisch Kranke“) oder ob ihre Eifersucht oder Gier sie zur Tat getrieben haben („psychisch Gesunde“); ob sie mit dem Auto jemanden aus Fahrlässigkeit überfahren haben oder ob es geschehen ist, weil sie angeblich „psychisch krank“ waren (in diesem Falle interessieren andere Begründungen nicht mehr). Die strafrechtlichen Folgen sind weitreichend: 
 
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: 
„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.” 
 
Die Anstalten der psychiatrischen Forensik nach § 63 StGB werden – obgleich sie mit den für Gefängnisse typischen Elementen wie Überwachungsanlagen, hohen Zäunen, etc., ausgestattet sind – nicht Gefängnis, sondern Krankenhaus genannt. Auch das Einsperren dort dient angeblich in erster Linie zur „Heilung“: Die angeblich „psychisch kranken“ StraftäterInnen werden so lange vorgeblich „therapiert“ und verwahrt, bis sie von den psychiatrischen GutachterInnen als nicht mehr „gefährlich“ eingestuft werden. Es dient angeblich nicht der Bestrafung, da die zu InsassInnen Verurteilten ja angeblich gar nicht schuldfähig seien. 
Der Aufenthalt im psychiatrischen Maßregelvollzug geht über die Haftstrafe in zwei wesentlichen Punkten hinaus: 
 
  • In der forensischen Psychiatrie werden zwangsweise Psychopharmaka verabreicht und sogenannte andere „Therapien“ aufgezwungen. 

  • In der Praxis fallen die Haftzeiten bei psychiatrisch entmündigten StraftäterInnen bei ein und derselben Straftat erheblich länger aus – regelmäßig ein Vielfaches dessen, was als schuldfähig befundenen StraftäterInnen, die ihre Tat nicht wegen einer angeblichen „psychischen Krankheit“ begangen haben sollen, absitzen müssen. Die Verlängerung oder Beendigung der Haftzeit in der Forensik ist allein abhängig von der Orakel-„Prognose“ der psychiatrischen GutachterInnen. 
 
Der § 63 StGB ist illegal geworden, weil am 1.1.2009 die Behindertenrechtskonvention in Kraft getreten ist. Auch wenn er noch im Gesetzbuch steht, so verstößt er gegen die Verpflichtungen, die sich die BRD durch die Behindertenrechtskonvention auferlegt hat: Für Behinderte hat das selbe Recht wie für Alle zu gelten. Es gibt auch keine Interpretationsspielräume, weil das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte am 26.1.2009 im Artikel 47. einer Erklärung an die Vollversammlung der UN unmissverständlich klargestellt hat, was das für den Bereich des Strafrechts bedeutet: 
 
47. Im Bereich des Strafrechts erfordert die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen die Abschaffung der Verteidigung auf der Grundlage der Negation strafrechtlicher Verantwortung aufgrund des Vorliegens einer psychischen oder geistigen Behinderung.* Stattdessen müssen behinderungsunabhängige Maßstäbe für das subjektive Element von Straftaten mit der Berücksichtigung der Situation der einzelnen Beschuldigten an-gewandt werden. Wenn Untersuchungshaft vor oder während des Strafverfahrens in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens erforderlich sein sollte, müssen die gesetzlichen Regelungen entsprechend angepasst werden.  
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* im Englischen als “insanity defence” bezeichnet.