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Schirmherr: Gert Postel

Geschäftsstelle:

Haus der Demokratie u. Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

V – Fazit

Nach der vorstehend entwickelten und in der Betrachtung des bundesrepublikanischen Rechts zugrunde gelegten Auffassung sind Zwangsunterbringung und -behandlung nach den §§ 8 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Bln mit Art. 14 Abs. 1 lit. a) sowie Art. 12 Abs. 2 BRK nicht vereinbar: Psychisch Kranke nach § 1 Abs. 2, 3 PsychKG Bln sind Behinderte im Sinne der Behindertenrechtskonvention. Ihnen darf nach der BRK gegen ihren bekundeten Willen aufgrund einer psychischen Erkrankung weder die Freiheit entzogen, noch zwangsweise eine medizinische Behandlung angediehen werden. Gesetzliche Freiheitsentziehungen und Beschränkungen, die nicht die psychische Krankheit als Grundlage voraussetzen, etwa zur Gefahrenabwehr, mÜssen sie jedoch, wie jeder andere, hinnehmen. Finden danach Freiheitsentziehungen von so genannten psychisch Kranken statt, muss nach Art. 12 Abs. 3,4 i.V.m Art 25 BRK gewährleistet werden, dass ihnen in diesem Rahmen adäquate medizinische, wie soziale Hilfsangebote gemacht werden.

Der Gesetzgeber wäre demnach mit der Ratifikation der BRK verpflichtet, die bestehenden Psychisch-Kranken-Gesetze an diese konventionsrechtliche Lage anzupassen. BezÜglich der Zwangsbehandlung folgt aus der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 BRK, dass eine Zwangsbehandlung gegen den Willen der Betroffenen unzulässig wird.

Kaleck
Rechtsanwalt

Hilbrans
Rechtsanwalt

Scharmer
Rechtsanwalt

INDEX

II: Derzeitige Gesetzeslage und Anwendungspraxis des PsychKG Bln
1. Gesetzeslage - §§ 1,8,9,30 PsychKG Bln
2. Anwendungspraxis

III: Anwendbarkeit und Auswirkungen der BRK auf die Regelungen des PsychKG
1. Einschlägige Regelungen der BRK
2. Psychisch Kranke nach § 1 PsychKG Bln als Behinderte im Sinne von Art. 1 BRK
3. Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung nach den §§ 8f. PsychKG Bln mit Art. 14 BRK
-a) Einschränkung des Rechts auf Freiheit, Art. 14 Abs. 1 a) BRK
-b) Rechtfertigung der Freiheitsbeschränkung,
Umkehrschluss Art. 14 Abs. 1b), Abs. 2 BRK
----aa) keine unmittelbare Kausalität zwischen Freiheitsentzug und Behinderung - "fürsorglicher" Freiheitsentzug als Zugang zur Unterstützung?
----bb) Rechtfertigung des Freiheitsentzuges zumindest mittelbar aufgrund von Behinderung
----cc) Diskussion
----dd) Fazit
4. Vereinbarkeit der Zwangsbehandlung nach § 30 PsychKG mit Art. 12, 14, 15, 17 BRK
--a) Art. 17 BRK, Verletzung der Gleichberechtigung der Achtung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit
--b) Art. 15 BRK, Folter, unmenschliche oder grausame Behandlung
--c) Art. 14 BRK, Einschränkung der persönlichen Freiheit
--d) Art.12 BRK, Rechts- und Geschäftsfähigkeit
----aa) Eingriff in die Rechts- und Geschäftsfähigkeit
----bb) Art. 12 Abs. 3, Abs. 4 BRK: Zwangsbehandlung als Maßnahme zur Schaffung des Zugangs?
----cc) Fazit

IV: Folgen einer Unvereinbarkeit bestimmter Vorschriften des PsychKG Berlin mit der BRK
1. Umsetzung der BRK in der Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz
2. Exkurs: Unmittelbar anwendbare Vorschriften der BRK
3. Materielle Vorgaben der BRK für die Regelungsgegenstände der Psychisch-Kranken-Gesetze
--a) Zwangsunterbringung
--b) Zwangsbehandlung
--c) Gestaltungsspielräume und Fürsorgepflichten des Gesetzgebers
--d) Konventionskonforme Auslegung als Übergangslösung und Regulativ
4. Entgegenstehendes Verfassungsrecht?
--a) Schutzpflichten für Rechtsgüter Dritter
--b) Schutz der Betroffenen vor Selbstschädigung

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