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Schirmherr: Gert Postel

Geschäftsstelle:

Haus der Demokratie u. Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

B

II

Zwangsbehandlung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf und dessen Verfassungsmäßigkeit

Allein nach einfachem Gesetzesrecht kann eine Behandlung oder Untersuchung, hier in Form der Verabreichung von Neuroleptika, soweit sie denn nicht mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben verbunden ist, vorgenommen werden, ohne dass es auf die Einwilligung des untergebrachten Patienten ankommen würde. Unterstellt, die Behandlung mit Neuroleptika würde auch eine Behandlung der behaupteten Anlasskrankheit bewirken oder zumindest Voraussetzungen für eine Behandlung geschaffen werden, wäre eine solche Maßnahme einfach gesetzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs 1 MVollzG Rh-Pf zulässig.

Da eine solche Behandlung sowohl in die Grundrechte des untergebrachten Patienten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, als auch nach Art. 1 Abs. 1 GG eingreifen kann, ist vorliegend zu prüfen, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVolllzG Rh-Pf verfassungsgemäß ist.

1. Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist bei einer ärztlichen Behandlung, durch die zunächst die körperliche Unversehrtheit geschädigt wird, das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht auszuschließen [x] . Vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes der Würde und der Freiheit des Menschen kann es aber für die Bestimmung, ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt, bei ärztlichen Heileingriffen nicht auf deren Zielsetzung ankommen. Lediglich eine wirksam erteilte Einwilligung kann den Eingriff nicht nur rechtfertigen, sondern sogar begrifflich ausschließen. [xi]

Anders verhält es sich bei Zwangsbehandlungen. Zwangsweise durchgeführte Injektionen von Neuroleptika stellen Maßnahmen dar, die in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht des Untergebrachten auf körperliche Unversehrtheit eingreifen und deshalb einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. An dieser verfassungsrechtlichen Lage ändert sich auch nichts, wenn Mediziner diese Spritzen zu Heilzwecken verabreichen würden selbst dann, wenn objektiv durch das Medikament die Gesundheit des Untergebrachten gefördert werden würde. Durch ihre mögliche Heilwirkung verliert die Behandlung nicht ihren den Untergebrachten belastenden Charakter, wenn sie ihm gegen seinen Willen verabreicht worden ist. Es ist anerkannt, dass niemand – auch kein Arzt – sich zum Richter in der Frage aufschwingen darf, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit wäre, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu dulden [xii] . Zwangsbehandlungen stellen daher einen schweren Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar [xiii] .

2. Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung

Wie bereits festgestellt, sind die formellen Voraussetzungen für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung aufgrund des Vorliegens einer einfachgesetzlichen Grundlage nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Form des § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf gegeben. Gegenstand der folgenden Prüfung ist die Frage, ob diese gesetzliche Grundlage und die fachgerichtliche Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.

3. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz für die Behandlung von Anlasserkrankungen bei nach § 63 StGB untergebrachten Personen ergibt sich aus der Regelung für die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wonach für den Bereich des Strafrechts die Länder nur insoweit die Gesetzgebungskompetenz haben, wie der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Da der Bundesgesetzgeber durch das Strafgesetzbuch von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, bedarf es insoweit einer bundesgesetzlichen Übertragung einer weiteren Gesetzgebungsermächtigung an die Länder, die sich vorliegend aus § 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG ergibt.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Legitimer Zweck

Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass grundsätzlich eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. [xiv] Andere schließen zumindest die Zulässigkeit von operativen Eingriffen ohne Vorliegen einer wirksamen Einwilligung verfassungsrechtlich grundsätzlich aus. [xv]

Vorwiegend wird eine Unterscheidung danach getroffen, zu welchem Zweck der Eingriff ohne die Einwilligung des Betroffenen erfolgt. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Zwangsbehandlung der vollzugszielfördernden Behandlung wegen der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen (Fürsorgegedanke) und/ oder der Abwehr von Gefahren, die von ihm ausgehen (Gefahrenabwehrgedanke), dient. [xvi] So sollen Zwangsbehandlungen bei Patienten möglich sein, die an hoch ansteckenden Krankheiten leiden und daher eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen. [xvii] Allerdings seien in diesem Fall die Anforderungen an eine Rechtfertigung hoch anzusetzen. Zielt die Behandlung nicht auf die Abwehr von hoch ansteckenden Krankheiten ab, sollen Zwangsheilungen und entsprechende vorbeugende Maßnahmen, wie z.B. ein Impfzwang, unzulässig sein. [xviii]

Zwangsbehandlungen seien weiterhin auch legitim, wenn die Behandlungsmaßnahme unaufschiebbar ist, wenn also ein Abwarten zu irreversiblen Nachteilen führen würde. Den Ärzten soll ein sofortiges Einschreiten ermöglicht werden, wenn der Zustand des Patienten für diesen selbst oder einen Dritten eine akute Gefahr darstellt. [xix]

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine so genannte allein fürsorgerische Maßnahme. Weder soll mit der Verabreichung von Neuroleptika von dem Untergebrachten eine akute Gefahr für sich selbst oder für Dritte abgewendet werden, noch stellt sie eine akute Behandlungsmaßnahme dar, die aufgrund der zeitlichen Vorgaben eine Unaufschiebbarkeit erfordern würde. Vielmehr ist Ziel des Maßregelvollzugs durch die Verabreichung von Neuroleptika ausschließlich die Voraussetzungen schaffen, den untergebrachten Patienten irgendwann (zwangsweise) entlassungsfähig zu machen.

b) Legitimes Mittel

Im zweiten Schritt ist prüfen, ob die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika auch ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel darstellt, um den untergebrachten Patienten entlassungsfähig zu machen.

(1) Zunächst stellt sich die Frage, ob sich aus der Verfassung eine Pflicht ergibt, die Anlasskrankheit von untergebrachten Patienten auch zwangsweise zu behandeln. Angesprochen ist hier das so genannte Untermaßgebot, wonach der Gesetzgeber verpflichtet sein soll, Maßnahmen auch zwangsweise und somit gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen, wenn diese dem Schutz Dritter vor Gefahren oder dem Schutz des Betroffenen vor sich selbst dienen sollen.

Der Schutz Dritter vor Gefahren, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und anderen hochrangigen Rechtsgütern wie der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung drohen, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Es ist danach eine Pflichtaufgabe des Staates, diesen Schutz durch geeignete Mittel zu gewährleisten [xx] . Wie der Gesetzgeber diese Schutzaufgaben wahrnimmt, ist seinem weiten Gestaltungsermessen überlassen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Die Freiheitsentziehung ist dabei als legitimes Mittel dem Grunde nach von der Rechtsprechung anerkannt: Das Bundesverfassungsgericht kommt bei der Erörterung von Schutzpflichten zu dem Ergebnis, dass als Mittel zum Schutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit der Bürger demjenigen die Freiheit entzogen werden kann, von dem ein Angriff auf diese Schutzgüter zu erwarten ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verfassungsrechtlich legitim, wenn die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Freiheitsentziehung durch eine enge Bindung an den zu erfüllenden Schutzzweck streng begrenzt werden [xxi] .

Der zuletzt am Beispiel der nachträglichen Sicherungsverwahrung von als hochgefährlich eingeschätzten Straftätern ausgebreiteten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts [xxii] wird zuweilen verkürzend die Bezeichnung „Untermaßverbot“ beigegeben [xxiii] , welche die Erwartung weckt, dass es neben dem aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot auch ein verfassungsrechtlich bestimmbares Mindestmaß an Eingriffsintensität geben könnte. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reicht aber für den hier zu interessierenden Fragenkreis nicht über die Bestimmung von Schutzzielen hinaus und gesteht dem Gesetzgeber beim Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen einen weiten Gestaltungsspielraum zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dem von einer Strömung in der rechtswissenschaftlichen Literatur entwickelten sog. Untermaßverbot ausdrücklich nur in der zweiten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch [xxiv] bekannt. Diese entwickelt zunächst die seitdem mehrfach herangezogene Formel, dass der Staat hochwertige Rechtsgüter wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor drohenden Gefahren zu schützen habe, Art und Umfang des Schutzes im Einzelnen zu bestimmen aber Aufgaben des Gesetzgebers seien [xxv] . Diese Argumentation ist in der zweiten Abtreibungsentscheidung durch die Bezugnahme auf ein in der Literatur so bezeichnetes Untermaßverbot ergänzt worden um die Feststellung, dass die Grundrechte einen – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessenen und wirksamen Schutz hochwertiger Rechtsgüter verlangten. Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssten für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen, woraus sich Mindestanforderungen an den strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens ergäben [xxvi] .

Während die Formel vom grundsätzlichen Schutzbedürfnis gerade von Leben und körperliche Unversehrtheit einerseits und einem Ausgestaltungsauftrag an den Gesetzgeber andererseits seitdem mehrfach Wiederholung gefunden hat [xxvii] , ist die direkte Bezugnahme der zweiten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch auf das so genannte „Untermaßverbot“ vereinzelt geblieben. Dies mit gutem Grund, denn der Schwangerschaftsabbruch ist auch verfassungsrechtlich eine Extremkonstellation, da er die Frage aufwirft, inwieweit der Staat einen als Tötung verstandenen Eingriff dem Willen Dritter überlassen darf. Ebenso wie etwa das Beispiel der landesgesetzlichen nachträglichen Sicherungsverwahrungen kann auch die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Schutz vor Gefahren, die von psychisch Kranken ausgehen (sollen), an diese aus der Sicht des zu schützenden Rechtsguts finale Gefährdung nicht heranreichen. Das Untermaßverbot als Forderung nach einem im Interesse des bedrohten Rechtsguts auch nachweisbar praktisch wirksamen Schutz hat in seiner Tiefe auf einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber beschränkt zu bleiben, ohne eine Verschiebung der grundrechtlichen Gewichtung zwischen Betroffenen und Allgemeinheit zu ermöglichen.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann mithin nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber beim Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von sog. psychisch Kranken ausgehen sollen, in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkt wäre und auf Zwangsunterbringung oder -behandlung von Verfassungs wegen nicht verzichten dürfte, solange er effektiv Gefahrenabwehr betreiben kann. Dass sich aber die Abwehr von Gefahren, die von sog. psychisch Kranken ausgehen sollen, ausschließlich mit dem Mittel einer Zwangsunterbringung und in deren Folge Zwangsbehandlung im Sinne einer über die Freiheitsentziehung hinausgehenden, fürsorgliche Ziele verfolgenden und eine Behandlung einschließenden Unterbringung erreichen ließen, ist nicht ersichtlich.

Dasselbe ergibt sich für die Frage der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung zum Zweck des Selbstschutzes. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zuletzt bei der Überprüfung der Unterbringung nach § 1631 b BGB [xxviii] mit einer Freiheitsentziehung zwecks Abwehr von Schaden für die Betroffenen befasst. Die verfassungsrechtliche Betrachtung nimmt dabei ihren Ausgang mit der Feststellung, dass Freiheitsentziehungen stets einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Dies schließe allerdings nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die staatliche Fürsorge schließe die Befugnis ein, psychisch Kranke, die infolge des Krankheitszustandes und damit verbundener fehlender Einsichtsfähigkeit die Schwere ihrer Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermögen oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um die drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden, wenn sich die Unterbringung als verhältnismäßig erweist.

Damit schließt sich das Bundesverfassungsgericht implizit der Auffassung von der fürsorglichen Zwecksetzung von Zwangsunterbringung und -behandlung an. Eine Rechtspflicht zur zwangsweisen Besserung gegen den Willen der Betroffenen kann aus der von dem Bundesverfassungsgericht damit anerkannten Befugnis zum Schutze sog. psychisch Kranker vor krankheitsbedingt drohenden gewichtigen gesundheitlichen Schädigungen gegen einen bekundeten Willen nicht abgeleitet werden.

Erst recht kann dann keine verfassungsrechtliche Pflicht für den Gesetzgeber abgeleitet werden, Maßnahmen der Besserung auch gegen den Willen des untergebrachten Patienten vorzunehmen, die allein dem Ziel der Behandlung oder Heilung der Anlass für die Unterbringung gebenden Krankheit dienen sollen.

Eine Pflicht zur Behandlung oder zur Duldung von ärztlichen Eingriffen ergibt sich auch nicht daraus, dass ohne eine Behandlung der Anlasskrankheit eine auf § 63 StGB angeordnete Unterbringung ihren gesetzlichen Zweck verlieren würde, weil es dann dem Therapeuten oder Arzt versagt wäre, den Untergebrachten zu einer von ihnen für erforderlich gehaltenen Behandlung zu zwingen. Die Unterbringung dient, wie es sich aus § 63 StGB ergibt, in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit. Dies ergibt sich schon daraus – anders als bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB [xxix] -, dass sie auch dann anzuordnen ist, wenn eine Aussicht auf Heilung des Betroffenen fehlt. Dieser – auf Gefahrenabwehr und damit auf das Allgemeinwohl gerichtete – Zweck bleibt auch dann gewahrt, wenn eine Zwangstherapie ausgeschlossen ist [xxx] . Hier bietet sich auch ein Vergleich zu dem Strafzweck der Resozialisierung an. Auch die Vollziehung einer Freiheitsstrafe verliert nicht ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung dann, wenn im Einzelfall bei dem Verurteilten keine Aussicht auf Resozialisierungserfolge durch den Vollzug besteht.

(2) Wenn insofern keine Rechtspflicht für die Zwangsbehandlung von Anlasskrankheiten besteht, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob mit der zwangsweisen Verabreichung von Neuroleptika der Zweck der Unterbringung, nämlich die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung zu schaffen, überhaupt erreicht werden kann oder ob nicht gewichtige Gründe dafür sprechen, dass ein solches Vorgehen dem vorgegebenen Ziel eher entgegenlaufen würde. So hat das Bundesverfassungsgericht für die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB festgestellt, dass diese nur gerechtfertigt sein kann, wenn für den Untergebrachten durch die Therapie eine konkrete Chance für einen Behandlungserfolg besteht [xxxi] . Gegen eine Zwangsbehandlung der Anlasskrankheit spricht, dass es für den erfolgreichen Verlauf einer Therapie nicht zweckdienlich ist, Zwang einzusetzen, weil dadurch der Untergebrachte nicht dazu motiviert wird, an seiner Therapie mitzuarbeiten, dies aber Voraussetzung für den von den behandelnden Ärzten definierten Therapieerfolg ist [xxxii] . Eine Medikamententherapie erstreckt sich darüber hinaus über eine monate- oft jahrelange Behandlungsdauer, die im Rahmen eines mehrdimensionalen Therapiekonzepts erfolgt, d. h. in Kombination mit psycho- und soziotherapeutischen Maßnahmen, die ihrerseits ohne aktive Mitarbeit des Patienten nicht möglich ist [xxxiii] . Bei der Pharmakatherapie handele es sich weiterhin um eine nicht kausale Therapie, da damit lediglich die Symptome behandelt werden, so dass darüber hinaus keine weiteren therapeutischen Erfolge erzielt werden können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass – dort in Bezug auf Entziehungsanstalten und unter Rückgriff auf Befragungen von Suchtkliniken – eine erfolgversprechende Therapie ohne Mitwirkung des Patienten regelmäßig undurchführbar ist [xxxiv] .

Gegen eine Durchführung von zwangsweise durchgesetzten Maßnahmen spricht auch die Tatsache, dass der untergebrachte Patient in dieser Situation den ihn behandelnden Arzt eher als Gegner, denn als Unterstützer ansehen und sich insofern gegen die Maßnahme wie auch die Person stemmen wird. Der Behandlung wird es nachvollziehbar an einem Mindestmaß an Vertrauen fehlen und eher Angst und Entsetzen denn Zuversicht auslösen. Darüber hinaus wird es dem Untergebrachten in dieser Situation an einem „in seinem Lager“ stehenden Ansprechpartner fehlen, so dass es ihm kaum möglich sein wird, individuelle Maßstäbe im körperlich-seelischen Bereich zur Geltung zu bringen [xxxv] .

(3) Von der Frage unabhängig, ob mit dem Mittel der Zwangsbehandlung auch das Ziel einer Behandlung der Anlasskrankheit erreicht werden kann, stellt sich die Frage, ob nicht entgegenstehende Verfassungsgrundsätze einer derart zweckgerichteten Zwangsbehandlung grundsätzlich entgegenstehen und diese im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen oder Verfassungsgrundsätze den Ausschlag gegenüber dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des untergebrachten Patienten geben.

Grundsätzlich ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Normengefüge, dass jedem Menschen, auch dem psychischen Kranken, die „Freiheit zur Krankheit“ zusteht [xxxvi] . Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst auch die Möglichkeit des Kranken, sich „in freier Selbstbestimmung gegen das medizinisch Richtige zu entscheiden, aus individuell höher bewerteten Interessen ärztlich indizierte Maßnahmen nicht zuzulassen und die dadurch bedingten Verluste an Möglichkeiten zu anderweitiger Grundrechtsausübung in Kauf zu nehmen“ [xxxvii] . In deren Grenzen darf der Kranke gerade bei behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen selbst entscheiden, ob er das Durchleben seiner Krankheit einer aus seiner Sicht unzumutbaren Behandlung in einer psychiatrischen Klinik vorziehen will [xxxviii] .

Diese „Freiheit zur Krankheit“, die Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit ist, findet seine verfassungsmäßige Grenze zwar in dem vom Verfassungsgesetzgeber aufgegebenen Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zu ziehen hat, wobei wiederum die Autonomie des Individuums gewahrt bleiben muss. [xxxix] Das limitierende Verhalten muss aber einen Sozialbezug aufweisen, also die Sphäre der Mitbürger oder die Belange des Gemeinschaftslebens berühren [xl] . Maßnahmen, die allein einen Bezug zu dem Patienten aufweisen, sind damit nicht zu rechtfertigen.

Es stellt sich also die Frage, ob sich aus dem aus Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Sozialstaatsgebot eine Pflicht des Bürgers ableiten lässt, vom Staat angebotene vermeintlich fürsorgerische Leistungen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dagegen spricht, dass es dem psychisch Kranken wie jedem anderen Bürger im Prinzip zusteht, angebotene staatliche Hilfe zurückzuweisen [xli] . Die Grundrechte stellen Begrenzungen für das staatliche Mandat zur sozialen Gestaltung dar. Es steht dem Bürger grundsätzlich erstmal selbst zu, in welcher Form und mit welcher individuellen Präferenz er von seinen Freiheitsrechten Gebrauch macht. Der Staat hat es daher hinzunehmen, wenn der Bürger fürsorgerische Leistungen eigenverantwortlich ablehnt [xlii] . Auch fiskalische Erwägungen – eine nicht erfolgte Heilbehandlung könnte ggf. zu einer Verlängerung der Unterbringung führen – dürfen aufgrund der Schwere des Eingriffs keine ausschlaggebende Rolle spielen [xliii] .

Zu prüfen ist weiterhin, ob sich nicht eine Verfassungslegitimität einer Zwangsbehandlung der Anlasskrankheit daraus ergeben könnte, dass durch eine Heilung eine Verkürzung der Unterbringung erreicht und damit dem sich aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG ergebenden Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten Geltung verschafft werden könnte. Denn nach Auffassung der behandelnden Ärzte könnte eine Unterbringung gegebenenfalls für die Dauer der verbleibenden Lebenszeit erfolgen, falls die aus ihrer Sicht vermeintlich notwendige Behandlung nicht durchgeführt wird.

Dagegen spricht zunächst, dass es hier um zwei grundrechtlich geschützte Rechtsgüter ein und derselben Person geht, es sich insofern nicht um einen Fall der Abwägung von zwei sich gegenüberstehenden Grundrechten voneinander unterschiedlicher Grundrechtsträger handelt, die im verfassungsgemäßen Ausgleich gebracht werden müssen. Darüber hinaus ist eine „Saldierung“ grundrechtlicher Positionen des Betroffenen weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen zulässig [xliv] . Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Rechtstellung des untergebrachten Patienten zunächst in keiner Weise verbessern würde, weil zum Zeitpunkt der Zwangsbehandlung zu dem Eingriff in die Freiheit der Person zusätzlich der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit tritt [xlv] . Eine „Heilung“ – und damit die Option einer Wiedererlangung der Freiheit der Person – stellt darüber hinaus eine ungewisse Option dar, während der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit real und unwiderruflich ist.

Gegen eine Aufrechnung der grundrechtlich geschützten Positionen ein und desselben Rechtsgutsträger spricht aber vor allem, dass sich allein aus der vermeintlichen Intention, die Gesundheit des Untergebrachten wiederherzustellen und damit die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung aus der Unterbringung zu schaffen, jeder Grundrechtseingriff, unabhängig von seiner Intensität, rechtfertigen ließe, ohne dass es auf die Entscheidung des Betroffenen, welche Vor- und Nachteile er bereit ist, in Kauf zu nehmen, ankommen würde. Dem Grundrechtsträger steht es aber allein zu, eine Wertung und Hierarchisierung der betroffenen Grundrechte zu treffen, also zu entscheiden, ob der Verlust der Freiheit oder die Verfügung über die körperliche Unversehrtheit höher zu bewerten sind [xlvi] . Diese Dispositionsbefugnis kann dem Grundrechtsträger nicht entzogen werden. Zu Recht wird daher darauf hingewiesen, dass außerhalb des Bereiches der Zwangsbehandlung von Untergebrachten die Möglichkeit einer grundrechtsübergreifenden Saldierung noch nicht einmal erwogen wird [xlvii] .

Zu beachten ist ferner, dass bei der Prüfung, ob ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt werden kann, diese wiederum den Anforderungen von Art. 1 Abs. 1 GG als so genannte Schranken-Schranke gerecht werden muss. Art. 1 Abs. 1 GG dient dem Schutz des sozialen Wert- und Achtungsanspruchs, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt [xlviii] . Mit diesem Achtungsanspruch ist es unvereinbar, wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht oder einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt [xlix] .

Eine Zwangsbehandlung ist grundsätzlich geeignet, die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde zu verletzen. Eine Infragestellung der Subjektqualität des Untergebrachten könnte aber dann ausgeschlossen sein, wenn mit dieser Behandlung gleichzeitig ein sozialer gemeinnütziger Zweck – beispielsweise in Form der Gefahrenabwehr – verfolgt werden würde und die Ursache der Gefahr in dem Untergebrachten selbst zu verorten wäre. Dagegen spricht aber, dass nach § 63 StGB schon mit der Unterbringung selbst vermeintliche Gefahren für die Allgemeinheit durch die Begehung rechtswidriger Taten durch den Verurteilten abgewendet werden sollen. Da eine Zwangsbehandlung regelmäßig tiefer in die Lebenssphäre eingreift als die Unterbringung selbst, kann diese nicht mit der gleichen Argumentation gerechtfertigt werden.

In der in dem hiesigen Beschwerdeverfahren gegenständlichen Konstellation soll der Untergebrachte aber nur um seiner selbst behandelt werden. Der Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dient allein dazu, bei dem Untergebrachten die Voraussetzungen für seine eigene Entlassungsfähigkeit zu schaffen. Die Behandlung soll damit allein der Persönlichkeits- und Verhaltensänderung wider den Willen des Beschwerdeführers dienen, nicht der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit. Die Alternative zur Zwangsbehandlung ist somit gerade nicht die Inkaufnahme schwerer Gewalt- oder sonstiger Kriminalität, mithin die Preisgabe der Rechtsgüter potenzieller Opfer [l] . Die zwangsweise Durchsetzung der Therapie würde dem Betroffenen damit seine Subjektqualität nehmen, da ihm die Entscheidung, mit der von seinen Behandlern festgestellten Krankheit zu leben oder sich Therapiemaßnahmen zu unterziehen, um sich die Möglichkeit eines Lebens außerhalb der Anstalt zu erhalten, durch den Staat abgenommen werden würde. Damit würde sich der Staat zu der Macht aufschwingen, für den Untergebrachten zu entscheiden, dass ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einem Eingriff in Art 2. Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG vorzuziehen wäre und somit den Untergebrachten allein zum Objekt staatlichen Handelns machen [li] .

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes v. 7. Oktober 1992. Der BayVerfGH hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, dass die Behandlung eines untergebrachten Patienten nicht den in der Menschenwürde begründeten Achtungsanspruch des Betroffenen verletzt, da diese „dem Ziel der Wiederherstellung der psychischen Gesundheit diene“ und damit der Beendigung der Unterbringung. [lii] Allerdings betraf diese Entscheidung nur die bayerische Regelung im entsprechenden Unterbringungsgesetz, wonach nur bei unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, die sich auf seine psychische Erkrankung oder Störung beziehen, eine Duldungspflicht für den Untergebrachten bestehen soll. Solche unaufschiebbaren Maßnahmen sollen danach bei Zuständen schwerer motorischer Erregungen, wie delirante Syndrome, erregten Verwirrtheitszuständen, epileptischen Dämmerzuständen u. ä. zulässig sein. Ziel der medikamentösen Behandlung soll dabei nicht die längerfristige medizinische Therapie der so genannten Anlasskrankheit, sondern die Behandlung akuter Zustände und daher eine zeitlich scheinbar unmittelbar erforderliche Behandlung sein. Davon zu unterscheiden ist aber der hier gegenständliche Fall der Behandlung mit Neuroleptika außerhalb von Akutsituationen, da in dem Fall kein über die Behandlung der Anlasskrankheit und über dem vermeintlich rein fürsorgerischen Zweck hinausgehendes Ziel verfolgt wird.

4. Zwischenergebnis

Ein Überwiegen der Bedeutung des Selbstbestimmungsinteresse des Patienten gegenüber dem Interesse des Staates an der Erreichung des Vollzugsziels ergibt sich in dieser Konstellation aus der fehlenden Dringlichkeit der Maßnahmen, der zweifelhaften Eignung der Behandlung von Neuroleptika für die Erreichung des Vollzugsziels, sowie die schwerwiegenden Belastungen und Risiken, die mit einer Behandlung gegen den Willen und mit Neuroleptika verbunden sind. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf nicht mit Art 2. Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist. Diese Norm kann auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung an die verfassungsrechtlichen Anforderungen angepasst sind, da der Wortlaut eindeutig und die systematische Stellung im Gefüge des § 6 MVollzG Rh-Pf keine Beschränkung zulässt. § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf ist daher nichtig.

Fortsetzung: Teil IV

[x] BVerfGE 52, 131 (171 [173 f., 175 f., 177 f.]).

[xi] BVerfGE 5, 13 (15); 52, 131 (169 f.); KG, Beschl. v. 23.12.1988, NJW 1987, 2311.

[xii] KG StV 1998, 209 (210).

[xiii] BVerfG (Kammer), 2 BvR 882/09 v. 22.06.2009, Abs. 31.

[xiv] Tondorf 1982; 1983; Bernsmann 1984, S. 156 ff.; Marschner 1985, S. 105.

[xv] Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 225.

[xvi] Vgl. Rinke NJW 1988, 10 (12).

[xvii] Vgl. zur Frage der Zwangsbehandlung nach dem Bundesseuchengesetz BVerwGE 9, 78 (79); BGHSt 4, 375 (377).

[xviii] Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 2 Rn. 57a.

[xix] KG StV 1998, 209 (211) für das Berliner PsychKG.

[xx] BVerfG, U. v. 10.02.2004, 2 BvR 834/02, Abs. Nr. 164 = NJW 2004, 750 (757) m.w.N.

[xxi] BVerfG, U. v. 10.02.2004, 2 BvR 834/02, Abs. Nr. 165= NJW 2004, 750 (757) m.w.N.

[xxii] BVerfG, U. v. 10.02.2004, 2 BvR 834/02, Abs. Nr. 164 = NJW 2004, 750 (757) m.w.N.

[xxiii] vgl. etwa die abw. Meinung der Richterinnen und Richter Broß, Gerhard und Osterloh, BVerfG, U. v. 10.02.2004, 2 BvR 834/02, Abs. Nr. 192 = NJW 2004, 750 (759) .

[xxiv] BVerfG, NJW 1993, 1751 (1752 f.) = BVerfGE 88, 203 ff.

[xxv] BVerfG, NJW 1993, 1751 (1752 f.) = BVerfGE 88, 203 ff.

[xxvi] BVerfG, NJW 1993, 1751 (1752 f.) = BVerfGE 88, 203 ff; ähnlich BVerfG, NZA 95, 272 (275) = BVerfGE 92, 26 ff.

[xxvii] BVerfG, U. v. 10.02.2004, 2 BvR 834/02, Abs. Nr. 164 = NJW 2004, 750 (757); BVerfG, NZA 1995, 272 (275) = BVerfGE 92, 26 (46); BVerfGE 97, 169 (176 f)).

[xxviii] BVerfG, B. v. 14.06.2007, 1 BvR 338/07, Abs. – Nr. 24 ff .

[xxix] Dazu BVerfG NJW 1995, 1077 (1078).

[xxx] KG StV 1988, 209 (210); Fischer StGB, 57. Aufl. (2010), § 63 Rn. 2 m. w. N.

[xxxi] BVerfG NJW 1995, 1077 (1078).

[xxxii] Nachweise bei Rinke NStZ 1988, 10.

[xxxiii] Dazu Rinke NJW 1988, 10 (11) m w. N.

[xxxiv] BVerfG NJW 1995, 1077 (1078).

[xxxv] Vgl. Rinke NStZ 1988, 10 (14).

[xxxvi] BVerfGE 58, 208 (224 ff.).

[xxxvii] So Rinke NStZ 1988, 10 (13).

[xxxviii] BGH, Beschl. v. 01.02.2006 – XII ZB 236/05.

[xxxix] BVerfGE 50, 246 (262).

[xl] BVerfGE 6, 389 (433); 35, 202 (220).

[xli] BVerfG NJW 1982, 691 (693).

[xlii] So auch Rinke NStZ 1988, 10 (13).

[xliii] So Heide, Medizinische Zwangsbehandlung, S. 228.

[xliv] Heide aaO.

[xlv] Heide aaO.

[xlvi] Heide aaO.

[xlvii] Heide aaO.

[xlviii] BVerfGE 87, 209 (228).

[xlix] BVerfGE 50, 166 (175); 87, 209 (228).

[l] Rinke NStZ 1988, 10 (14).

[li] So auch Rinke aaO.

[lii] BayVerfGH NJW 1993, 1521 (1522).

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