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Schirmherr: Gert Postel

Geschäftsstelle:

Haus der Demokratie u. Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

C

I

Vereinbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf mit der UN-Behindertenrechtskonvention und Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit von Zwangsbehandlungen

Neben der bereits beantworteten Frage, ob die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers und die dafür herangezogene Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf nach der bisherigen einschlägigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sind, wird sich der Senat – soweit aus der bisherigen Entscheidungspraxis ersichtlich erstmals – mit der Geltung der Vorschriften der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (BRK) und deren Auswirkungen auf die frage der Zulässigkeit von Zwangsbehandlung zu beschäftigen haben.

Nach der Unterzeichnung der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen durch die Bundesrepublik Deutschland am 30.03.2007 wurde diese durch Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages vom 21.12.2008 mit Wirkung zum 01.01.2009 Teil der deutschen Rechtsordnung.

Es stellt sich insoweit zum einen die Frage, ob die BRK eine Zwangbehandlung, wie vorliegend, verbietet (dazu I.). Zum anderen ist darzulegen, ob und in welchem Umfang die BRK direkte Anwendung finden kann und inwieweit sie für den Beschwerdeführer subjektive Rechte mit Verfassungsrang bewirkt (dazu II.).

1. Vereinbarkeit von Zwangsbehandlung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf mit der BRK

Die BRK schafft keine neue Generation von Menschenrechten, sondern sie präzisiert und ergänzt die in den bestehenden internationalen Menschenrechtskonventionen, wie etwa dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [liii] (IPBPR), benannten Rechte für Menschen mit Behinderungen [liv] . Behinderte Menschen werden erstmals im internationalen Recht nicht mehr als Objekte der Fürsorge, sondern als gleichberechtigte Personen mit eigenen Menschenrechten wahrgenommen [lv] . Die BRK verdeutlicht den Paradigmenwechsel vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell von Behinderung und setzt damit neue normative Standards [lvi] .

Anlässlich der Verabschiedung der Konvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen formulierte der seinerzeitige UN-Generalsekretär Kofi Annan die hohen Erwartungen an die Vereinbarung:

„Wenn die Konvention erst einmal angenommen, unterschrieben und ratifiziert ist, wird sie Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung haben, durch die die Möglichkeiten, wie Menschen mit Behinderung ihr Leben leben können, verändert werden. Es wird sich ein Weg in die Zukunft öffnen, durch den sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Menschenrechte genießen, wie alle anderen – bei Bildung, Beschäftigung, Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen und beim Zugang zur Gerichtsbarkeit. Es wird nicht über Nacht geschehen. Viel Arbeit muss noch getan werden, um die Ergebnisse zu erreichen, die durch die Behindertenrechtskonverntion angestrebt werden. Ich fordere alle Regierungen auf, ohne Verzögerung mit der Ratifizierung zu beginnen und dann die Gesetze umzusetzen.“ [lvii]

1. Einschlägige Regelungen der BRK

Im Folgenden wird zunächst von der englischsprachigen Fassung der BRK [lviii] und von der amtlichen deutschsprachigen Übersetzung [lix] ausgegangen, wobei ggf. für eine am Wortlaut zu orientierende Auslegung der BRK nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Art. 31ff. der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) allein die gültigen authentischen Fassungen maßgeblich sind <span „times=““ new=““ roman“;mso-ansi-language:de;mso-fareast-language:de;mso-bidi-language:=““ ar-sa’=““>[lx] .

Wie bei völkerrechtlichen Verträgen üblich stellt die Präambel ausführlich die Intention der Vertragsstaaten und den Bezug zur Charta der Vereinten Nationen und zu bisherigen völkerrechtlichen Vereinbarungen dar. Von besonderer Bedeutung scheinen für die vorliegende Fragestellung die lit. b), e), j) und n) der Präambel. Hierin heißt es auszugsweise:

„Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

  1. b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat,

  1. e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,

  1. j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen,

  1. n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen,

haben Folgendes vereinbart…“

Artikel 1 BRK bezeichnet als Zweck des Übereinkommens die Förderung, den Schutz und die Gewährleistung der vollen und gleichberechtigten Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle behinderten Menschen sowie die Verpflichtung zur Förderung der Achtung der diesen Menschen angeborenen Würde.

Als behinderte Menschen werden nach Artikel 1 Abs. 2 BRK i.V.m. der Präambel lit. e) BRK Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen bezeichnet, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Nach Artikel 2 Abs. 3 BRK wird als Diskriminierung auf Grund einer Behinderung jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund einer Behinderung bezeichnet, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennung, die Inanspruchnahme oder Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Verweigerung angemessener Vorkehrungen.

Allgemeine Grundsätze nach Artikel 3 BRK sind unter anderem die Achtung der Autonomie des Einzelnen, einschließlich der Freiheit zu eigenen Entscheidungen [lxi] , die Unabhängigkeit der Person, Nichtdiskriminierung [lxii] , die volle und wirksame Teilnahme und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben [lxiii] sowie der Respekt vor der Unterschiedlichkeit und die Akzeptanz behinderter Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und des Menschenseins [lxiv] .

Nach diesen allgemeinen Zweck- und Begriffbestimmungen verpflichten sich die Vertragsstaaten im Besonderen unter anderem zur gleichberechtigten Anerkennung von Behinderten als rechtsfähige Personen [lxv] , zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit und Freiheit behinderter Menschen [lxvi] , der Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dem Schutz der Unversehrtheit behinderter Menschen [lxvii] .

Mit Artikel 4 BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in der BRK anerkannten Rechte vorzunehmen, insbesondere bestehende Gesetze aufzuheben oder zu ändern, die eine Diskriminierung behinderter Menschen darstellen [lxviii] .

2. Untergebrachte nach § 63 StGB als Behinderte im Sinne von Art. 1 BRK

Die Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz müssen sich an den in der BRK festgelegten Standards messen lassen, wenn die Personengruppe, auf die das Gesetz Anwendung findet, dem Begriff der behinderten Menschen im Sinne der Präambel lit. e) und Art. 1 Abs. 2 BRK unterfällt.

Nach § 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG und § 1 Abs. 1 MVollzG Rh-Pf findet § 6 MVollzG Rh-Pf Anwendung auf alle nach § 63 StGB Untergebrachten. Soweit eine Anwendung auf Untergebrachte nach § 64 StGB möglich wäre, ist dies für die hiesige Stellungnahme nicht von Relevanz.

Die Unterbringung nach § 63 StGB kann von Gesetzeswegen nur bei Personen angeordnet werden, die die Eingangskriterien von §§ 20, 21 StGB erfüllen, wozu krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinstörungen, Schwachsinn oder „schwere andere seelische Abartigkeiten“ nach dem Gesetzeswortlaut zählen. Diese Eingangskriterien müssen nach den Feststellungen des Tatgerichts nicht nur vorübergehend während der Tatzeit bestanden haben, sondern für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB einen Zustand von gewisser Dauer und Intensität darstellen, so dass zukünftig Gefahren von dem Betroffenen für die Allgemeinheit ausgehen sollen.

Darunter fallen also solche Personen, bei denen eine Psychose oder eine andere psychische Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, diagnostiziert wurde – so auch im Fall des Beschwerdeführers, dem die Fachgerichte unter Berufung auf die behandelnden Ärzte des Maßregelvollzugs eine paranoide Psychose attestieren.

Der Begriff der Psychose ist auch in medizinischen Fachkreisen weitgehend umstritten, weshalb das internationale Klassifikationssystem ICD-10 heute bereits nicht mehr den Begriff der Psychose, sondern den Begriff der psychotischen Störung verwendet <span „lucida=““ sans=““ unicode“;mso-ansi-language:de;mso-fareast-language:de;mso-bidi-language:=““ de’=““>[lxix] . Als psychotisch soll danach eine heterogene Gruppe von Störungen verstanden werden, die sich etwa durch Wahnvorstellungen, Halluzinationen und andere Warnnehmungsstörungen sowie durch eine „schwere Störung des normalen Verhaltens“ charakterisiert [lxx] . Der Definition nach gibt es bei diesen Störungen keine Hinweise für eine organische Verursachung <span „lucida=““ sans=““ unicode“;mso-ansi-language:de;mso-fareast-language:de;mso-bidi-language:=““ de’=““>[lxxi] . Insoweit kann unabhängig von der aus medizinischer Sicht zu beurteilenden Frage, ob eine psychische Erkrankung im Sinne der Eingangskriterien nach §§ 20,21 StGB überhaupt rechtssicher definiert werden kann, jedoch festgehalten werden, dass sowohl die Rechtssprechung als auch die Medizin davon ausgehen, dass nach § 63 StGB untergebrachte Personen durch eine nicht nur vorübergehende Abweichung vom Normalverhalten bedingt durch Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet sind [lxxii] .

Es stellt sich die Frage, ob die von Ärzten und Richtern so definierte Personengruppe, die auch den Beschwerdeführer erfasst, unter den Begriff der behinderten Menschen nach der BRK fällt.

Die Frage, ob und wie eine rechtliche Definition von Menschen mit Behinderung erfolgt, war im Entstehungsprozess der Konvention bis zum Ende eine der umstrittensten und konnte auch durch den nunmehr unterschriebenen Konventionstext nicht vollständig gelöst werden [lxxiii] . Erzielt werden konnte jedoch im Ergebnis eine Vertragsfassung, die in Überwindung der Perpetuierung eines veralteten rein medizinischen Vorstellungsbildes von Behinderung nunmehr auf ein Zusammenspiel zwischen medizinischen und sozialen Faktoren abstellt [lxxiv] . Diese Definition findet sich in der Präambel unter lit. e) wieder und ist entscheidend zum Verständnis des Gesamtkonzeptes der BRK heranzuziehen [lxxv] .

Die BRK geht damit von einem neuartigen und bislang in dieser Konsequenz noch nicht verfolgten Begriffs der (Menschen mit) Behinderung aus. In Überwindung des so genannten Defizit-Ansatzes, der sich traditionell an der Fürsorge und dem Ausgleich vermeintlicher Defizite des Einzelnen orientiert, verfolgt die BRK mit dem so genannten Diversity-Ansatz einen Paradigmenwechsel [lxxvi] . Sie gibt damit einen wichtigen neuen Impuls für die Weiterentwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes [lxxvii] .

Die BRK geht, ohne den Leidens- und Problemdruck des individuell Betroffenen zu übersehen, davon aus, dass Menschen mit Behinderung als Teil menschlicher Gesellschaft und darüber hinaus als kulturelle Bereicherung Wert geschätzt werden sollen. Nach Art. 3 lit. d) BRK sind der Respekt vor der Unterschiedlichkeit und die Akzeptanz behinderter Menschen als Teil der Vielfalt und des Menschseins gewichtige Grundsätze der BRK. Dabei wird Behinderung als gesellschaftliche Konstruktion verstanden und nicht mehr als gleichsam objektives Defizit des Betroffenen [lxxviii] . Artikel 1 Abs. 2 BRK geht davon aus, dass unter anderem eine langfristige seelische Schädigung für behinderte Menschen im Sinne der BRK charakteristisch ist. Auf der anderen Seite stellt die BRK klar, dass Behinderung in ihrem Sinne gerade nicht in einer natürlichen Beeinträchtigung des Individuums gesehen werden soll, sondern die gesellschaftliche und vorliegend die Rechtspraxis bestimmt, ob sie eine Beeinträchtigung des Individuums zum Anlass für eine rechtliche Zuschreibung macht [lxxix] .

Der Behinderungsbegriff der BRK geht damit weiter, als der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Behinderung im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG [lxxx] . Dieser stellt allein auf eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung ab, die auf einem regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand beruht [lxxxi] . Der in Deutschland auch durch das Bundesverfassungsgericht herangezogene Behinderungsbegriff ist damit von einem klassischen Bild des auszugleichenden vermeintlichen Defizits geprägt [lxxxii] . Behinderung im Sinne der BRK ist jedoch nicht in individueller natürlicher Beeinträchtigung des Individuums zu sehen, sondern durch eine gesellschaftliche Praxis bestimmt, die solche Beeinträchtigung zum Anlass für Zuschreibungen macht [lxxxiii] .

  • 6 MVollzG Rh-Pf geht davon aus, dass Menschen, die nach Auffassung der Rechtssprechung und psychiatrischen Schulmedizin ein krankhaft abnormes Verhalten im Sinne einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinstörung oder „schweren anderen seelischer Abartigkeit“ aufweisen, besonderer gesetzlich geregelter, ggf. zwangsweise durchgeführter Behandlung bedürften. Insoweit muss der Personenkreis, welcher nach der Rechtsprechung unter die Anwendung des MVollzG Rh-Pf fällt, als behinderte Menschen im Sinne der Präambel lit. e) und Art. 1 Abs. 2 BRK verstanden werden, und zwar unabhängig davon, ob bei ihnen tatsächlich ein „psychisches Defizit“ besteht oder nicht. Vereinfacht gesagt: Die betroffene Personengruppe wird aufgrund angenommener Verhaltensabweichungen von der „Norm“ einer Unterbringung bzw. Behandlung zugewiesen[lxxxiv]. Die so bezeichneten psychisch Kranken werden durch diese gesellschaftliche Reaktion als behindert eingestuft, was im Sinne der BRK tragendes Merkmal der Definition behinderter Menschen ist. Durch den Behinderungsbegriff der BRK wird damit sichergestellt, dass psychisch behinderte Menschen nicht als „krank“ eingestuft, sondern in den Schutzbereich des Übereinkommens einbezogen werden [lxxxv] .

Die Klassifikation von Untergebrachten nach § 63 StGB als behinderte Menschen im Sinne der BRK wird im Übrigen weder von der Bundesregierung [lxxxvi] noch von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) [lxxxvii] in Frage gestellt.

3. Unvereinbarkeit der Zwangsbehandlung nach § 6 MVollzG Rh-Pfmit Art. 12, 14, 17 BRK

a) Art. 17 BRK, Verletzung der Gleichberechtigung der Achtung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit

Art. 17 BRK stellt fest, dass jeder behinderte Mensch gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit besitzt. Eine zwangsweise Behandlung von Betroffenen, etwa mit Psychopharmaka wie Antidepressiva und Neuroleptika, stellt unzweifelhaft einen Eingriff in dessen körperliche und – aufgrund der damit einhergehenden Bewusstseins- und Verhaltensänderung – auch geistigen Unversehrtheit dar. Art. 17 BRK enthält jedoch im Vergleich zu anderen Artikeln der BRK allein einen Achtungsanspruch. Art. 17 BRK setzt damit voraus, dass alle gesetzlichen Grundlagen dem Achtungsanspruch der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von behinderten Menschen gerecht werden. Es handelt sich völkerrechtlich gesehen um eine staatliche Respektierungspflicht (duty to respect) [lxxxviii] . Insoweit stellt die Regelung einen verbindlichen Auslegungsmaßstab für nationale Gesetze dar, wozu bereits ausführlich Stellung genommen wurde [lxxxix] . Sie verbietet hingegen Eingriffe in die körperliche und geistige Unversehrtheit behinderter Menschen nicht grundsätzlich, so dass durchaus Eingriffe aufgrund von § 6 MVollzG Rh-Pf denkbar wären, welche die Achtung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit gewährleisten. Ob dies in der praktischen Durchführung der Zwangsbehandlung tatsächlich eingehalten wird [xc] , ist nicht Gegenstand dieser Stellungnahme.

b) Art. 14 BRK: Einschränkung der persönlichen Freiheit

Weitergehende Freiheitsrechte als die körperliche Bewegungsfreiheit werden durch den Freiheitsbegriff des Art. 14 BRK jedenfalls im Kontext einer Auslegung im Lichte anderer maßgeblicher völkerrechtlicher Vereinbarungen, wie Art. 5 EMRK oder Art. 9 IPBPR <span „times=““ new=““ roman“;mso-ansi-language:de;mso-fareast-language:de;mso-bidi-language:=““ ar-sa’=““>[xci] , nicht umfasst. Insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit [xcii] oder die körperliche Unversehrtheit [xciii] fallen nicht unter den hier zu Grunde gelegten Freiheitsbegriff aus Art. 14 BRK.

Insoweit unterfällt die Zwangsbehandlung nach § 6 MVollzG Rh-Pf im Gegensatz zur Zwangsunterbringung nach § 63 StGB nicht dem Schutzbereich von Art. 14 der BRK.

 c) Art. 12 BRK: Rechts- und Handlungsfähigkeit

Art. 12 Abs. 1 BRK enthält die Bekräftigung der Vertragsstaaten, dass behinderte Menschen überall das Recht haben, als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. Diese Verpflichtung resultiert bereits aus Art. 16 IPBPR. Umstritten ist die Übersetzung und Bedeutung des Art. 12 Abs. 2 BRK. Nach der nunmehr amtlichen Übersetzung ins Deutsche verpflichten sich danach die Vertragsstaaten, anzuerkennen, dass behinderte Menschen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. In der vorangegangenen Arbeitsübersetzung der Fachkonferenz des Deutschen Institutes für Menschenrechte vom 05.07.2007 war noch Rechts- und Geschäftsfähigkeit übersetzt worden. In der englischsprachigen Fassung von Art. 12 Abs. 2 BRK ist der Begriff als legal capacity beschrieben, da das angelsächsische Recht eine Differenzierung zwischen Rechts- und Geschäftsfähigkeit nicht kennt, sondern den Begriff der legal capacity mit der Befähigung gleichsetzt, als Rechtsperson zu handeln [xciv] . Die (authentische) französische Fassung spricht von capacité juridique, die (authentische) spanische Fassung von capacidad juridica.

aa) Eingriff in die Rechts- und Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit

Es bedarf zunächst der Auslegung der BRK, um zu klären, ob eine zwangsweise Behandlung nach § 6 MVollzG Rh-Pf überhaupt eine Einschränkung der legal capacity im Sinne von Art. 12 Abs. 2 BRK bedeutet. Dabei ist zunächst der Sinn des Begriffs im Gesamtzusammenhang der authentischen Vertragstexte zu ermitteln. Art. 12 Abs. 1 BRK spricht zunächst von „right to recognition everywhere as person before the law„, also dem Recht überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Die Regelung knüpft an den identischen Wortlaut von Art. 16 IPBPR an und meint die Pflicht der Signatarstaaten, jeden Menschen als Rechtssubjekt anzuerkennen. Niemand darf außerhalb des Gesetzes gestellt werden oder als bloßes Objekt behandelt werden. Insoweit dürfte der Begriff vergleichbar sein mit der Rechtsfähigkeit im Sinne von § 1 BGB. Die Annerkennung als Rechtssubjekt beinhaltet jedoch nicht die Gewährleistung, Handlungen im eigenen Willen vornehmen zu dürfen. Daher fällt unter den Schutzbereich von Art. 16 IPBPR auch nicht die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit von behinderten Menschen, insbesondere von sog. psychisch Kranken [xcv] . Art. 12 Abs. 2 BRK ist demnach im Zusammenspiel mit Art. 12 Abs. 1 BRK als weitergehender zu betrachten. Denn über die Rechtsfähigkeit hinaus stellt Art. 12 Abs. 2 BRK sicher, dass behinderte Menschen legal capacity besitzen. Eine Beschränkung des Begriffs auf die bloße Annerkennung von behinderten Menschen als Rechtssubjekt kann daher nicht gemeint sein. Dem angloamerikanischen Recht entlehnt umfasst der Begriff der legal capacity sowohl die Annerkennung als Rechtssubjekt als auch die Fähigkeit Rechtsgeschäfte im eigenen Namen vorzunehmen [xcvi] . Im Gegensatz dazu steht der Begriff der legal disability. Auch der französische Begriff der capacité juridique sowie der spanische Begriff der capacidad juridica umfassen neben der Anerkennung als Rechtssubjekt die Befähigung, im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Da alle authentischen Vertragssprachen grundsätzlich die gleiche Bedeutung der Begriffe ausdrücken sollen [xcvii] , ergibt eine harmonisierende Betrachtung der Vertragstexte sowie die Auslegung im Gesamtzusammenhang der Konvention, dass zumindest die Geschäftsfähigkeit von behinderten Menschen von Art. 12 Abs. 2 BRK umfasst ist. Ob darüber hinaus, wie in der amtlichen deutschsprachigen Übersetzung, auch die Handlungsfähigkeit erfasst wird [xcviii] , kann vorliegend offen gelassen werden, da durch Zwangsbehandlung bereits in die Geschäftsfähigkeit eingegriffen wird, welche von der Handlungsfähigkeit umfasst ist.

Die zwangsweise Behandlung nach § 6 MVollzG Rh-Pf greift in die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ein. Art. 12 BRK bringt demgegenüber zum Ausdruck, dass jeder behinderte Mensch vor dem Recht die gleiche Anerkennung genießt, wie der nicht behinderte Mensch und damit auch rechtlich handlungsfähig sein muss. Eine Behandlung gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten ist damit durch die BRK grundsätzlich untersagt [xcix] .

Eingeschränkt wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit Untergebrachter nach § 63 StGB, wie bei dem Beschwerdeführer, durch die Anwendung von § 6 MVollzG Rh-Pf, unabhängig nach welcher Alternative. Das MVollzG Rh-Pf ist in seinem Anwendungsbereich allein auf Untergebrachte im Maßregelvollzug, insbesondere nach § 63 StGB beschränkt [c] . Insoweit wird hier eine Sondergesetzgebung, die behinderte Menschen betrifft, dazu genutzt, einen Eingriff in die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu rechtfertigen, der bei nicht behinderten Menschen nicht vorgenommen werden dürfte. Insofern greift § 6 MVollzG Rh-Pf in die durch Art. 12 Abs. 2 BRK beschriebenen Rechte ein. Denn durch die Anwendung der Vorschriften zur Zwangsbehandlung nach dem MVollzG Rh-Pf würden das Land Rheinland-Pfalz und die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat entgegen der BRK nicht anerkennen, dass behinderte Menschen bei der Frage der Einwilligung in ihre Behandlung gleichberechtigt mit allen anderen Rechts- und Geschäftsfähigkeit genießen.

bb) Art. 12 Abs. 3, Abs. 4 BRK: Zwangsbehandlung als Maßnahme zur Schaffung des Zugangs?

Mit Art. 12 Abs. 3 BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit benötigen. Die Frage, die sich stellt, ist, ob die Zwangsbehandlung im Sinne des PsychKG Bln von der Formulierung des Art. 12 Abs. 3 BRK gedeckt ist – d.h. ob die BRK auch eine Zwangsbehandlung als Maßnahme zur Gewährleistung des Zugangs zur Unterstützung begreift.

(1) Für ein Verständnis der Zwangsbehandlung als Unterstützungshandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 BRK spricht ihr Zweck, nämlich die Beendigung oder zumindest Besserung der Erkrankung, die zur zwangsweisen Unterbringung geführt hat. Folgt man der Gesetzesdogmatik, so wäre bei einer Heilung oder Besserung der psychischen Erkrankung aufgrund einer zwangsweisen Behandlung auch die Aufhebung der Zwangsunterbringung nach § 63 StGB erforderlich, was eine schnellere Rückkehr des Betroffenen in die Gesellschaft und damit auch einen besseren Zugang zur Ausübung seiner Rechts- und Geschäftsfähigkeit bewirken würde. Für eine solche Interpretation von Art. 12 Abs. 3 BRK spricht auch die Formulierung von Art. 12 Abs. 4 BRK, welcher den Vertragsstaaten auferlegt, sicherzustellen, dass die Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 3 BRK wirksame Sicherungen vorsehen, um Missbräuche zu verhindern. Solche Sicherungen sollen gewährleisten, dass die Maßnahmen, welche die Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit betreffen, den Willen und die Präferenz des Betroffenen respektieren und frei von Interessenkonflikten und ungebührlichen Einflussnahmen sind, verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sowie von möglichst kurzer Dauer sind und einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Instanz unterliegen. Insoweit scheint auch die BRK grundsätzlich davon auszugehen, dass Maßnahmen zumindest auch ohne Willen des Betroffenen vollzogen werden dürfen, sofern diese Zugang zu einer Unterstützung ermöglichen, welche Behinderte bei der Ausübung ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit benötigen. Die Bundesregierung und die DGPPN stellen sich insoweit auf den Standpunkt, dass Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung jedenfalls dann mit den Bestimmungen der BRK in Einklang zu bringen wären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zwar auch, aber eben nicht ausschließlich an die Behinderung im Sinne der Konvention anknüpfen [ci] .

(2) Gegen eine solche Auslegung des Art. 12 Abs. 3 BRK sprechen die authentischen Fassungen der BRK, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der BRK. Im (authentischen) englischen Original spricht Art. 12 Abs. 3 BRK von „measures to provide access by persons with disabilities to support they may require in exercising their legal capacity„. Alle Maßnahmen müssen sich damit auf den Begriff support, d.h. auf den Beistand oder die Unterstützung des Betroffenen beziehen. Damit sind Regelungen, die einem Menschen die Handlungsfähigkeit absprechen würden, grundsätzlich nicht mit Art. 12 BRK zu vereinbaren <span „times=““ new=““ roman“;mso-ansi-language:de;mso-fareast-language:de;mso-bidi-language:=““ ar-sa’=““>[cii] . Denn die Grenze des Wortsinns von „support“ beginnt dort, wo die Entscheidung des Betroffenen nicht mehr unterstützt, sondern im Sinne von „substitution“ ersetzt wird. In diesem Kontext wäre folglich auch Art. 12 Abs. 4 BRK zu lesen. Danach wäre gegebenenfalls noch eine Behandlung des Betroffenen ohne dessen Willen möglich, jedoch nicht gegen dessen Willen. Denn es würde dem Grundsatz von Art. 12 BRK widersprechen, wenn bei der Frage der Zwangsbehandlung die Geschäftsfähigkeit entgegen dem Begriff der legal capacity negiert werden würde. Dies würde zu einer sinnentstellenden Aushöhlung der BRK führen, was auch im Hinblick auf die bereits erörterten Grundsätze aus der Präambel, insbesondere dem Diversity-Ansatz, nicht Sinn und Zweck sein kann.

Dass die Vertragsstaaten selbst eine vollständige Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, wie sie durch eine Zwangsbehandlung vorgenommen werden würde, nicht akzeptieren wollten, wird auch durch die Entstehungsgeschichte der BRK deutlich, die nach Art. 32 WVK ergänzend herangezogen werden kann. Die Entstehungsgeschichte der BRK bestätigt das Ergebnis der authentischen Auslegung. Der Antrag der Volksrepublik China, Russlands und mehrerer arabischer Staaten, in den Konventionstext des Art. 12 BRK eine begrenzende Fußnote aufzunehmen, wurde durch die UN-Generalversammlung abgelehnt <span „times=““ new=““ roman“;mso-ansi-language:de;mso-fareast-language:de;mso-bidi-language:=““ ar-sa’=““>[ciii] . Aus dieser Fußnote sollte sich ergeben, dass der Begriff „legal capacity“ in den jeweiligen Amtssprachen nur die Fähigkeit beinhalte, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, nicht aber die Fähigkeit umfasse, diese Rechte auszuüben [civ] . Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat bei der Endabstimmung auf eine solche Regelung ausdrücklich verzichtet [cv] . Denn Art. 12 BRK ziele auf die gleiche Anerkennung aller behinderten Menschen vor Recht und Gesetz. Diese Verpflichtung werde von den Vertragsstaaten ausgehöhlt, wenn nur anerkannt werde, dass den Betroffenen Rechte zustehen würden, sie diese aber nicht ausüben können würden [cvi] .

Auch eine Auslegung von Art. 12 BRK im Kontext von Art. 25 BRK verbietet den Vertragsstaaten, im Rahmen einer zwangsweisen Fürsorge gegen den Willen des Behinderten zu entscheiden [cvii] . Art. 25 BRK beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsstaaten eine adäquate, nicht diskriminierende Gesundheitsvorsorge für Behinderte sicher zu stellen. Dazu sollen alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, die den Zugang zu Gesundheitsversorgung, einschließlich der Rehabilitation gewährleisten. Diese Maßnahmen werden sodann durch entsprechende Regelbeispiele konkretisiert, Art. 25 lit. a)-f) BRK. Neben Verpflichtungen der Vertragsstaaten, welche die Angehörigen der Gesundheitsberufe [cviii] , die Kranken- und sonstigen Versicherungsträger [cix] und die Gesundheitsversorgung [cx] auf Trägerseite betreffen, besteht ansonsten nur die Verpflichtung, Angebote der Gesundheitsfürsorge für Behinderte zu erbringen [cxi] . Solche Angebote beinhalten jedoch immer auch die Möglichkeit des behinderten Menschen, sie, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen, weshalb eine Zwangsbehandlung zur Gesundheitsfürsorge auch im Rahmen von Art. 25 BRK nicht zulässig sein kann.

In diesem Sinne – und damit explizit entgegen der Ansicht der Bundesregierung – hat sich inzwischen auch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte zu einer Auslegung von Art. 12 BRK benannt, die es gebietet, Maßstäbe insbesondere bei strafrechtlichen Sanktionsfolgen anzulegen, die vom Vorliegen einer Behinderung im Sinne der BRK unanhängig sind [cxii] .

cc) Fazit

Festzuhalten bleibt, dass nach der hier vertretenen Auslegung des Begriffs „legal capacity“ aus Art. 12 Abs. 2 BRK eine medizinische Behandlung gegen den bekundeten Willen von behinderten Menschen mit der Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit in allen Lebensbereichen von behinderten Menschen anzuerkennen, nicht in Einklang zu bringen ist. Auch durch Art. 12 Abs. 3, 4 BRK kann eine solche Zwangsbehandlung nicht legitimiert werden. Durch Art. 25 BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten lediglich, geeignete Angebote der Gesundheitsfürsorge an behinderte Menschen zu adressieren, ohne sie zu diskriminieren. Auch das rechtfertigt eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Betroffenen jedoch nicht. Hingegen dürfte Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 BRK die Vertragsstaaten verpflichten, behinderten Menschen, also auch jenen, die von der Rechtsprechung als psychisch krank eingestuft werden, im Falle jeder Freiheitsentziehung eine entsprechende medizinisch-psychiatrische Versorgung anzubieten, ggf. den Betroffenen durch Aufklärung zu freiwilligen Teilnahme an der Behandlung zu bewegen [cxiii] .

Die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf verstößt gegen die in Art. 12 BRK Abs. 2 BRK normierte Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung.

Fortsetzung: Teil V

[liii] Zuletzt BGBl. 1973 II S. 1533.

[liv] Welke, Antje; Das internationale Abkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, in Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2007, S. 60f. (65).

[lv] Schmahl, Stefanie; Menschen mit Behinderung im Spiegel des internationalen Menschenrechtsschutzes, Archiv des Völkerrechts 2007, 517ff. (524).

[lvi] Degener, VN 2006, 104.

[lvii] Mark Malloch Brown, UN-Vize-Generalsekretär, Bekanntgabe vom 13.12.2006, www.isaac-online.org/ie/articles/152/1/Bekanntgabe-der-UN-Konvention; German translation: UN Convention announcement).

[lviii] UN: unter http://www.un.org/dissability/.

[lix] BGBl. II, 2008 S. 1419ff.

[lx] Gollwitzer, Walter; Menschenrechte und Strafverfahren, S. 126f.

[lxi] vgl. Artikel 3 lit. a) BRK.

[lxii] vgl. Artikel 3 lit. b) BRK.

[lxiii] vgl. Artikel 3 lit. c) BRK .

[lxiv] vgl. Artikel 3 lit. d) BRK.

[lxv] vgl. Artikel 12 BRK.

[lxvi] vgl. Artikel 14 BRK.

[lxvii] vgl. Artikel 17 BRK.

[lxviii] vgl. Artikel 4 Abs. 1 lit. a), b) BRK.

[lxix] Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, ICD-10-GM 2008, 1123, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/fr-icd.htm .

[lxx] Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information; ICD-10-GM 2008, 1123; aaO.

[lxxi] vgl. Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, aaO.

[lxxii] zusammengefasst wohl auch Marschner in Volckart/Marschner, S. 46.

[lxxiii] Schmahl, aaO, 517 (534).

[lxxiv] Degener, VN 2006, 104 (106); Schmahl, aaO, 517 (525).

[lxxv] vgl. Art. 31 Abs. 2 WVK.

[lxxvi] so zutreffend Bielefeld, Zum Innovationspotential der UN-Behindertenrechtskonvention, Deutsches Institut für Menschenrechte, 2006.

[lxxvii] Bielefeld aaO.

[lxxviii] Vgl. Präambel lit. c); Bielefeld aaO.

[lxxix] Bielefeld aaO.

[lxxx] vgl. BVerfGE 96, 288 (301); 99, 341 (356f.).

[lxxxi] Scholz in Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 176 m.w.N.

[lxxxii] vgl. BVerfG, B. v. 10.02.2006, – 1 BvR 91/06 – = NVwZ 2006, 679 zur Frage des Anspruches behinderter Kinder auf einen Platz in einem Regelkindergarten: „Die dabei getroffene, typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass Kinder mit wesentlichen Behinderungen insoweit keinen Anspruch auf einen Platz in einem Regelkindergarten haben, sondern Hilfe in einer teilstationären Einrichtung benötigen, ist nachvollziehbar.“

[lxxxiii] Bielefeld, aaO: „Aus Sicht der Betroffenen bedeutet dies den Übergang vom passiven Erleiden eines vermeintlichen natürlichen Schicksals hin zur aktiven Kritik an stigmatisierenden, diskriminierenden und ausgrenzenden gesellschaftlichen Einstellungen und Strukturen. Knapp und prägnant findet diese Grundeinsicht in der Formel der „Aktion Mensch“ (ehemals „Aktion Sorgenkind“) ihren Ausdruck: „Man ist nicht behindert, man wird behindert.“

[lxxxiv] so explizit Marschner in Volckart/Marschner, S. 45; Welke, aaO 60 (65).

[lxxxv] Degener, aaO, 104, 106.

[lxxxvi] vgl. Denkschrift zum Gesetzesentwurf, Drucksache 16/10808, S. 52.

[lxxxvii] Prof. Dr. Olzen, Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10ff. PsychKG NRW, 2009; http://media.dgppn.de/mediadb/media/dgppn/pdf/aktuell/gutachten-zur-behindertenrechtskonvention.pdf.

[lxxxviii] Schmahl, aaO, 517 (528).

[lxxxix] S.o. unter B).

[xc] Narr/Sachenbrecker, Unterbringung und Zwangsbehandlung, FamRZ 2006, 1082, 1083

[xci] vgl. EGMR EuGRZ 1976, 224; 1983, 663; EKMR, EuGRZ 1979, 421; Gollwitzer, Menschenrechte und Strafverfahren, S. 209.

[xcii] Herzog, AöR 86, 201.

[xciii] Gollwitzer, S. 209 m.w.N.

[xciv] Vgl. Lachwitz, Rechtsdienst der Lebenshilfe, 2007, S. 37ff. (42).

[xcv] Nowak, Manfred, U.N. Covenant on Civil and Political Rights, CCPR, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 2.

[xcvi] Lachwitz, aaO.

[xcvii] vgl. Art. 33 Abs. 1 WVK.

[xcviii] dagegen spricht bspw. die Kommentierung von Nowak, aaO, die zwischen capacity to be a person before the lawlegal capacity und capacity to act differenziert.

[xcix] Lachwitz, aaO.

[c] vgl. § 1 Abs. 1 MVollzG Rh-Pf.

[ci] vg. Olzen aaO; Denkschrift der Bundesregierung aaO.

[cii] Lachwitz aaO, S. 42.

[ciii] vgl. UN-Enable, http://www.un.org/esa/socdev/enable/rights/ .

[civ] vgl. UN Intersessional & Backround Documents, http://www.un.org/esa/socdev/enable/rights/ahc8documents.htm.

[cv] vgl. UN-Enable, aaO.

[cvi] UN Intersessional & Backround Documents,aaO.

[cvii] So auch Baufeld, R&P 2009, 167ff. (172, 173).

[cviii] vgl. Art 25 lit. d) BRK.

[cix] vgl. Art 25 lit. e) BRK.

[cx] vgl. Art 25 lit. f) BRK.

[cxi] vgl. Art 25 lit. a), b), c) BRK.

[cxii] Annual report of the United Nations High Commissioner for human rights and report of the office of the High Commissioner and the Secretary-General, 26.01.2009; Rn. 47; http:/www2.ohchr.org/English/bodies/hrcounsil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdf; so im Ergebnis auch Baufeld, R&P 2009, 167ff. (172).

[cxiii] Baufeld aaO.

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