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Schirmherr: Gert Postel

Geschäftsstelle:

Haus der Demokratie u. Menschenrechte
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10405 Berlin

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Fazit

Die angedrohte Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers verletzt ihn unzweifelhaft in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. Darüber hinaus ist die Regelung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 MVollzG Rh-Pf, wonach medikamentöse Zwangsbehandlung zum Erreichen des Vollzugsziels in der Maßregel eingesetzt werden darf, verfassungswidrig und damit nichtig.

Ferner ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit diese eine Zwangsbehandlung so genannter psychisch Kranker (Untergebrachter) für zulässig erachtet hat, im Hinblick auf die unmittelbare Geltung von Art. 12 Abs. 2 BRK, jedenfalls grundsätzlich zu überdenken.

Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener bedankt sich insoweit für die Möglichkeit zur Stellungnahme als sachkundiger Dritter in der Hoffnung, dass der durch die Behindertenrechtskonvention verfolgte Zweck und der mit dem Diverstiy-Ansatz auch menschenrechtlich neue und begrüßte Gedanke in die deutsche Rechtskultur durch eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht Einzug findet.

Scharmer
Rechtsanwalt

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