Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 17.12.2024 um 17h
Demonstration vor dem Haus der Böll-Stiftung am 2.2.2010
Ablauf in umgekehrt chronologischer Folge:
Sehr geehrte Frau Dr. Laubach, Dr. Birgit Laubach schrieb am 1.2. um 19:10 Uhr:
Ihre Antwort, 5 Stunden nachdem wir unseren Brief an Sie als offenen a) Sie behaupten: Im Rahmen von Vermietungen übernehmen wir keinerlei Wenn Sie nun auf einmal behaupten sollten, da Stuss geschrieben zu b) Sie behaupten: dass – schon aus rechtlichen Gründen Bei anderen Vermietungen wäre es ein Vertrag, der bei einer nicht im Welches spezielle Sondergesetz für die Psychiatervereinigung wähnen Sie Bitte klären Sie uns auf. Hochachtungsvoll Rene Talbot und Uwe Pankow (für den Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener) Kopie an andere öffentlich bekanntgegebene E-Mail Adressen der
Sehr geehrter Herr Talbot,
sehr geehrter Herr Pankow,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Januar 2010.
Bei der Veranstaltung „Rationalisierung, Priorisierung und
Rationierung in der Psychiatrie“ am 2.2.2010 handelt es sich um eine Vermietung. Die Heinrich-Böll-Stiftung kooperiert weder mit dem Mieter, noch macht sie sich seine Inhalte zu eigen. Im Rahmen von Vermietungen übernehmen wir keinerlei Verantwortung für die Inhalte von Veranstaltungen. Wir kennen und achten die Bestrebungen Ihres Vereines. Bitte haben
Sie jedoch Verständnis, dass – schon aus rechtlichen Gründen – eine Revidierung der Zusage, die Räumlichkeiten zu vermieten, für uns nicht möglich ist. Mit besten Grüßen,
Dr. Birgit Laubach
Geschäftsführung Zu Ihrer Information unten unser Brief vom 21.1.2010 an Wir können an dieser Stelle nur mutmaßen, was zu diesem Seitenwechsel Falls Sie persönlich diesem menschenrechtsverachtendem Kurs der Grünen
Psychiater – staatlich geschützte
Verbrecher
Mit freundlichen Grüßen Bundesarbeitsgemeinschaft
———————————————— ——– Original-Nachricht ——–
An:
Heinz Haefner CC an: A. Heinz F. Schneider I. Hauth K.-H. Beine Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Sehr geehrter Herr Kollege Häfner, Sie antworteten auf mein Fax:
In meinem
Schreiben vom 8.3. verwies ich auf die UN-Konvention, also das Dokument einer Institution, die von den Staaten der Welt dafür geschaffen wurde, Regeln zu geben, die für alle Menschen verbindlich sind. Man könnte diese das Grundgesetz für die Menschheit nennen. Sie stimmen mit meinem Verständnis von dieser Konvention nicht überein. Aber was ist das richtige Verständnis? Ist es Ihres? Da es meinem Verständnis widerspricht, meine ich, sollte für die Interpretation des Textes an erster Stelle die Institution, die ihn ausgearbeitet hat, also die UN selbst, zu Rate gezogen werden. In diesem Fall speziell der Abschnitt eines Dokuments des Hochkommissariats für Menschenrechte, das am 26.1.2009 der UN-Vollversammlung übergeben worden ist und das sich zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte von Behinderten mit der Behindertenrechtskonvention beschäftigt. Offensichtlich sind Fragen zu dem richtigen Verständnis der Konvention bereits an die Vereinten Nationen gerichtet worden. Deshalb hat die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Dr. Navanethem Pillay, für die UN-Vollversammlung eine detaillierte Erläuterung der Fragen gegeben, die im Zusammenhang mit dem Thema meines Schreiben an Sie entstanden sind: http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdf Sie geht in Ihrem Bericht ausdrücklich, wie Sie auf den
Ich füge
sowohl das englische Original der Abschnitte 47., 48. und 49. unten bei, wie auch eine deutsche Übersetzung. Sie dokumentieren die Abkehr von der UN Resolution Nr. 46/119 vom 17. Dezember 1991. Besonders bemerkenswert die klare Erklärung zur Illegalität des § 63 StGB (“ the insanity defense“), wie sie schon in der Hamburger Dissertation von Annelie Prapolinat zum Dr. jur. am Fachbereich Rechtswissenschaften aus dem Jahr 2004 nachgewiesen wurde. Ihr Titel (im Internet zu finden): „Subjektive Anforderungen an eine ´rechtswidrige Tat´ bei § 63 StGB“. Ich setze darauf, dass die psychiatrische Profession die Konvention Aus einer Antwort auf meine Umfrage bei Ihren Kollegen ist dieser
Offensichtlich werden gerade die Zwangsmaßnahmen von Ihrem
Kollegen als Ärzte induzierte Krankheit verstanden!
Da Sie den Kreis derer erweitert haben, die Ihre Antwort zu
lesen bekommen haben, möchte auch ich nun den Kreis derer erweitern, denen unsere Korrespondenz teil werden soll. Entsprechend geht eine Kopie dieses Schreibens an: den Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, F. Schneider den Vorsitzenden der Lehrstuhlinhaberkonferenz für Psychiatrie, A. Heinz den Vorsitzenden der Bundesdirektorenkonferenz I. Hauth den Vorsitzenden der Konferenz der Leiter Psychiatrischer Abteilungen, K.-H. Beine die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Mit freundlichen Grüßen PS:
Gestatten Sie mir den gewiss fachbornierten, wenn Sie gestatten ins Wasser der Ironie getunkten Hinweis. Sie legen in Ihrem Brief vor allem am Beginn großen Wert auf die Trennung der Gewalten. Statt mich an den Gesetzgeber zu wenden, adressierte ich Sie und Ihresgleichen. Leider irren Sie. Der Gesetzgeber ist nicht dazu da, für die Implementation der Gesetze zu sorgen. Das sollen die Exekutive, die vom Gesetz gemeinten Institutionen und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger tun. Sie als Vertreter einer psychiatrischen Institution sollen also korrekt handeln und dürfen nicht darauf warten, bis der Gesetzgeber Sie zurückpfeift. Sie sind es, die an erster Stelle, gottseidank auch und gerade für Sie, für Ihr Verhalten verantwortlich sind. Diese I h r e Verantwortung können Sie niemandem abschieben. Sie sollten, wenn ich mich ausnahmsweise selbst loben darf, für Bürgerinnen und Bürger wie meine Wenigkeit vielmehr dankbar sein, wenn sie Sie auf Ihren menschenrechtswidrigen Irrtum aufmerksam machen. Damit gerate ich übrigens auch nicht, wenn Sie mich in der wichtigen Lehre der Gewaltenteilung fortfahren lassen, in die Gefahr, mir Funktionen der politischen Exekutive anzumaßen. Gewiss, ich würde Sie und Ihresgleichen gern dazu anhalten, menschenrechtskonform zu handeln. Zwingen indes wollte ich Sie gerade nicht. ———————————————- 47. In the area of criminal law, recognition of the legal capacity of persons with disabilities requires abolishing a defence based on the negation of criminal responsibility because of the existence of a mental or intellectual disability.41 Instead disability-neutral doctrines on the subjective element of the crime should be applied, which take into consideration the situation of the individual defendant. Procedural accommodations both during the pretrial and trial phase of the proceedings might be required in accordance with article 13 of the Convention, and implementing norms must be adopted. 5. Right to liberty and security of the person forbidding deprivation of liberty based on the existence of any disability, including mental or intellectual, as discriminatory. Article 14, paragraph 1 (b), of the Convention unambiguously states that “the existence of a disability shall in no case justify a deprivation of liberty”. Proposals made during the drafting of the Convention to limit the prohibition of detention to cases “solely” determined by disability were rejected.43 As a result, unlawful detention encompasses situations where the deprivation of liberty is grounded in the combination between a mental or intellectual disability and other elements such as dangerousness, or care and treatment. Since such measures are partly justified by the person’s disability, they are to be considered discriminatory and in violation of the prohibition of deprivation of liberty on the grounds of disability, and the right to liberty on an equal basis with others prescribed by article 14. 49. Legislation authorizing the institutionalization of persons 41Often referred to as “insanity defence”. 48. Eine besondere Herausforderung im Rahmen der Förderung und wendet sich radikal von diesem Ansatz dadurch ab, dass jeder Freiheitsentzug auf der Grundlage der Existenz einer Behinderung, einschließlich einer psychischen oder geistigen Behinderung, als diskriminierend verboten ist. In Artikel 14 Absatz 1 (b) des Übereinkommens heißt es unmissverständlich, dass „das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsberaubung rechtfertigt“. Während der Ausarbeitung des Übereinkommens wurden die Vorschläge verworfen, die das Verbot der Inhaftierung auf die Fälle von „nur“ Behinderung begrenzen wollten43 [Anmerkung Wolf-Dieter Narr: Genau diese verworfenen Vorschläge haben Sie als Vorwand für Ihre Argumentation genommen]. Dies hat zur Folge, dass rechtswidrige Einsperrung auch die Situationen umfasst, in denen der Entzug der Freiheit mit einer Kombination von einer psychischen oder geistigen Behinderung und andere Elemente wie Gefährlichkeit oder der Betreuung und Behandlung begründet wird. Da diese Maßnahmen teilweise durch die Behinderung einer Person gerechtfertigt werden, sind sie diskriminierend und verletzen das Verbot eine Freiheitsentziehung 49. Gesetzgebung, die zur Unterbringung von Menschen mit ———————- 41 im Englischen als „insanity defence“ bezeichnet. 42 Siehe als Verweis die „Grundsätze für den Schutz von Personen mit psychischen Erkrankungen und der Verbesserung der psychischen Gesundheit“, A/RES/46/119, im Internet unter: http://www.un.org/documents/ga/res/46/a46r119.htm . 43 Im Laufe der dritten Sitzung des Ad-hoc-Ausschuss über eine umfassende und integrative Internationale Behindertenrechtskonvention zum Schutz und der Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen wurden Vorschläge gemacht, das Wort „alleine“ in den Entwurf des damals als Artikel 10 Absatz 1 (b) bezeichenten Artikels einzufügen, der dann gelautet hätte: „Jede Freiheitsberaubung darf nur im Einklang mit dem Gesetz erfolgen und sie darf in keinem Fall alleine auf Behinderung beruhen.“ |
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