Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
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Licencie en droit (Toulouse 1994)
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Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 –
Von: Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Karlsruhe/Strasbourg
Das Bundesverfassungsgericht hat mal wieder gesprochen. Recht oder doch nicht? Seit dem Grundsatzbeschluß zur psychopharmakologischen Zwangsbehandlung vom 23.03.2011 tobt die Debatte in Fachwelt, Politik und Gesellschaft über die Rolle der Psychiatrie. Das nun vorliegende Fixierungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein weiterer fundamentaler Beitrag zu weiteren Diskussionen, Kritik und Gesetzesnovellen. Er soll im vorliegenden Beitrag kritisch betrachtet werden.
I. Die Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung
Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst dankenswerterweise den Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 1 und 2 GG erweitert. Wie auch der Bundesverband Psychiatrieerfahrener (BPE) in seiner Stellungnahme ausgeführthatte (Rz. 36), sieht auch das Bundesverfassungsgericht in der Fixierung bereits untergebrachter Personen nunmehr grundsätzlich nicht nur eine Freiheitsbeschränkung sondern eine eigenständige Freiheitsentziehung (Rz. 64), sozusagen als Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung. Dies ist zunächst zu begrüßen.
Weniger zu begrüßen sind die Ausnahmen von dieser Regel:
- Fixierung nur von kurzer Dauer,
- keine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung,
- keine Freiheitsentziehung bei „bloßer“ Isolierung.
Das Gericht definiert eine Fixierung von kurzer Dauer im Regelfall als eine solche, die „absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet“ (Rz. 68). In diesen Fällen soll keine Freiheitsentziehung vorliegen.
Bereits diese Definition gibt Rätsel auf, denn wie kommt das Gericht ausgerechnet auf eine halbe Stunde? Es begründet auch überhaupt nicht, weshalb eine halbstündige Fixierung „von kurzer Dauer“ sein soll. Für die meisten Betroffenen dürfte eine halbe Stunde eine halbe Ewigkeit sein. Lang und kurz sind mithin relative und subjektive Begriffe. Zudem kann sich zumindest das – auch durch das Bundesverfassungsgericht anerkannte – Erstickungsrisiko auch bei einer Fesselung von „nur“ einer halben Stunde verwirklichen. Selbiges gilt für einen Herzinfarkt. Die spezifischen Risiken gerade dieser Art der Freiheitsentziehung können sich daher unabhängig von ihrer Dauer verwirklichen. Die Halbstundenregel ist mithin rein willkürlich gesetzt. Zwar handelt es sich auch hierbei um eine Regel, die Ausnahmen kennen kann. Diese erfahren wir jedoch vom Bundesverfassungsgericht nicht. Weiter kann, nach dieser Definition, die Kürze der Dauer auch bei einer Fesselung von über einer halben Stunde Dauer gegeben sein, namentlich dann, wenn die Prognose der absehbar kurzen Dauer falsch ist.
Es wird nicht recht ersichtlich weshalb es die Regel der Kurzfristigkeit überhaupt braucht, mag diese auch in der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sein. Fesselung ist Freiheitsentziehung, egal wie lang oder kurz diese dauert.
Schließlich sieht das Bundesverfassungsgericht offenbar auch dann keine Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung, wenn der Betroffene nicht 5- oder 7-Punkt sondern etwa „nur“ 3-Punkt fixiert ist (Rz. 68). Auch diese Grenze ist nur unzureichend durch das Verfassungsgericht begründet worden. Warum ist eine 3-Punkt-Fixierung keine Freiheitsentziehung? Der Betroffene kann auch in einem solchen Fall sein Bett nicht verlassen, ist darauf festgeschnallt, erleidet die oben genannten Gefahren gesundheitlicher und mentaler Art. Er kann sich nicht vom Orte wegbewegen, der Paradefall einer Freiheitsentziehung also.
Schließlich ist auch nicht recht verständlich, warum das Bundesverfassungsgericht einen Unterschied zwischen Fixierung und Isolierung macht, wenn es Letztere nicht als Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung wertet (Rz. 69). Denn andererseits führt das Gericht aus: „Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Isolierung des Betroffenen nicht in jedem Fall als milderes Mittel anzusehen ist, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen kann. Bei unzureichender Überwachung besteht auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen“ (Rz. 80). Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die Isolierung dann nicht auch eine Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung sein kann.
Wenn die bloße Freiheitsbeschränkung in der Hinderung besteht, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten (Rz. 67), dann fällt die Isolierung eindeutig nicht unter den Begriff der bloßen Freiheitsbeschränkung. Denn bei ihr wird der Betroffene gehindert, einen Ort zu verlassen. Soweit das Verfassungsgericht für den Begriff der Freiheitsentziehung eine „Aufhebung der Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin“ fordert, zieht es die Grenze wohl zu weit. Entscheidend ist nämlich, daß der betreffende Ort nicht verlassen werden kann. Auch bei einer Isolation kann der Isolierte den Time-Out-Raum nach keiner Richtung hin verlassen. Selbst wenn ihm innerhalb dieses Raumes eine gewisse Bewegungsfreiheit verbleibt, so hat er doch keine Bewegungsfreiheit in irgendeine Richtung darüber hinaus. Man kann darüber diskutieren wie intensiv eine Freiheitsentziehung im Einzelfall ist; daß eine Isolierung eine solche darstellt, kann kaum zweifelhaft sein. Insofern kann es auch innerhalb der Freiheitsentziehung Abstufungen nach der Intensität des Eingriffs geben. Dies wird auch dadurch deutlich, daß ja auch zwischen der – als Freiheitsentziehung jeweils eindeutig anerkannten – 5- und 7-Punkt-Fixierung eine Intensitätsabstufung besteht. Zudem ist zu beachten, daß auch bei der Isolierung Teile der typischen Nebenfolgen auftreten können, die auch bei der Fixierung drohen: Platzangst, Panik, Angstattacken, Kreislaufprobleme, psychische Probleme und die Unmöglichkeit der Befriedigung natürlicher Bedürfnisse. Auch in einer solchen Situation fühlt sich der Betroffene regelmäßig „hilflos und ohnmächtig ausgeliefert“ und empfindet die „Nichtbeachtung seines Willens besonders intensiv“ (Rz. 71). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter, Juan E. Méndez, geht davon aus, daß bereits die unverhältnismäßige psychiatrische Unterbringung eines Menschen gegen dessen Willen den Folterbegriff erfüllen kann (vgl. Bericht des VN-Sonderberichterstatters über Folter, grausame, inhumane und erniedrigende Behandlung oder Strafe, vom 01.02.2013, UN-Dok. A/HRC/22/53, Rz. 70, abrufbar unter www.ohchr.org). Die Einsperrung in einen Raum kann nach Ansicht des Sonderberichterstatters eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen und stellt eine solche dar, soweit behinderte Menschen iSd. BRK hiervon betroffen sind (wie vor, Rz. 63). Der völkerrechtliche Begriff der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist zwar nicht kongruent mit dem deutschrechtlichen Begriff der Freiheitsentziehung. Doch müssen die Begriffe in gehöriger Weise miteinander in Einklang gebracht werden, soll das Völkerrecht kein zahnloser Tiger sein. Solange der deutsche Gesetzgeber daher nicht die, eigentlich indizierte, Aufnahme des Folterbegriffs und jenes der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ins deutsche Recht betreibt, müssen diese völkerrechtlichen Begriffe im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung in die deutsche Rechts- und damit Verfassungsordnung eingeführt werden. Dies kann aktuell nicht anders geschehen als durch Auslegung des Freiheitsentziehungsbegriffs in dem Sinne, daß eine Freiheitsentziehung jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine Isolierung mindestens die völkerrechtliche Definition einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfüllt. Auch die Isolierung in einem Raum stellt daher – entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts – für psychiatrisierte Menschen eine eigenständige Freiheitsentziehung dar, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG eigenständig auslöst.
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Fixierung?
Das Bundesverfassungsgericht erlaubt grundsätzlich eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von 5- und 7-Punkt-Fixierungen bei Wahrung des Gesetzesvorbehalts (Rz. 72). Hier werden Parallelen zum Zwangsbehandlungsbeschluß vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09) sichtbar und dessen Verhältnismäßigkeitsanforderungen weitgehend auf die Fixierungsproblematik übertragen (Rz. 80, 81). Schade, daß das Verfassungsgericht auch diesmal nicht die Chance ergriffen hat, besonders inhumane Verfahrensweisen als Folter von einer Rechtfertigungsmöglichkeit in einem Rechtsstaat generell auszunehmen. Dem VN-Sonderberichterstatter Mendez zufolge kann auch die Fixierung Folter darstellen, und stellt sie eine solche jedenfalls dann dar, wenn sie sich gegen psychiatrisierte Personen wendet (wie vor, Rz. 63).
Besonders gefährlich ist die vom Bundesverfassungsgericht freilich in ständiger Rechtsprechung entwickelte und seither vertretene ideologische Ansicht, die Grundrechtsordnung gebe nicht nur dem Einzelnen subjektive Abwehrrechte gegen den Staat und andere hoheitlich oder quasi-hoheitlich handelnde Akteure, sondern normiere auch eine „objektive Werteordnung“, die das Verhältnis letztlich umdrehen kann und dem Staat subjektive Abwehrrechte gegen den Einzelnen verleiht. Eine solche Ansicht pervertiert geradezu den Geist des Grundgesetzes. Wenn denn die Grundrechte tatsächlich eine „objektive Werteordnung“ normieren, dann verhindert eine solche gerade den Mißbrauch der Grundrechte durch den Staat gegen seine Träger. Denn der Werteordnung des Grundgesetzes ist der Schutz des Einzelnen vor staatlicher Einmischung inherent. Leben, Freiheit und Gesundheit sind daher keineswegs absolute Werte sondern rein subjektive Rechte. Sie allein stellen keinerlei objektiv schützenswerte Objekte dar und stehen vor allem nicht zur Disposition Dritter, am allerwenigsten zu jener des Staates und seiner Repräsentanten. Vielmehr stehen sie ausschließlich zur Disposition ihres Trägers, des Einzelnen. Dieser ist Inhaber seines Körpers, alleiniger und exklusiver Träger seines Lebens. Er allein entscheidet über Eingriffe in seinen Körper, seinen Geist, seine Persönlichkeit und in seine Freiheit. Kein anderer darf sich Derartiges anmaßen und den Grundrechtsträger so zu bloßem willenlosem Fleisch degradieren. Das Bundesverfassungsgericht verstößt mit seiner jahrzehntelang ideologisch gefärbten Position gegen den obersten Grundsatz der durch es zu schützenden Verfassung überhaupt: gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 GG. Der Einzelne hingegen darf all dies schon: er darf sich degradieren, er darf sich zum Fleisch machen, er darf sich verletzen und töten. Er hat den Usus, den Fructus und den Abusus an sich selbst. Der entscheidende Unterschied ist: der Einzelne macht sich nicht zu willenlosem Fleisch sondern handelt nach seinem eigenen Willen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Kern eine Freiheit zur Krankheit und damit ein Recht zur Selbstschädigung anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.03.2011 = BVerfGE 128, 282 (300), 2 BvR 882/09, Rz. 39, 48, m.w.N).
Eine „objektive Werteordnung“, die unter Ausschluß des Betroffenen eine ganz bestimmte Wertentscheidung trifft ist anmaßend und im Kern totalitär. Denn woher weiß das Bundesverfassungsgericht, welche Wertentscheidung der Einzelne überhaupt über Gesundheit, Freiheit und Leben trifft? Es unterstellt einfach, daß er dies als wertvoll ansieht, es unterstellt sogar eine Wertehierachie und bevormundet so den, der eine andere Wertung vornimmt. Es oktroyiert eine bestimmte Wertung. Ein solches Verhalten eines Gerichts paßt nicht zu einer freiheitlichen Grundordnung, in der der Einzelne nicht nur die Wertungshoheit über sich selbst innehat sondern diese durch ebendiese Grundordnung auch zu schützen ist. Auch das Argument, die Mehrheit der Menschen in Deutschland würde einen Schutz ihrer Gesundheit in einer ganz bestimmten Weise wünschen – und sei dies auch eine Zerstörung der Gesundheit durch bestimmte psychotrope Stoffe – kann eine individuelle Wertentscheidung insofern nicht ersetzen. Die Entscheidung über mein Leben ist keine demokratische, sondern eine individuelle. Kein Staat darf sich daher anmaßen, Leben und / oder Gesundheit Einzelner ad absolutum zu führen und sich so hierüber bemächtigen. Keine demokratische Mehrheit darf sich solch eine höchstpersönliche Entscheidung anmaßen. Hier muß vielmehr der Rechtsstaat als Begrenzung der Demokratie fungieren.
Dies berücksichtigend gibt es zwar eine Pflicht des Staates, sich schützend vor Leben und Gesundheit des Einzelnen zu stellen, aber nicht gegen und auch nicht ohne dessen Willen. Solch ein Schutz darf niemals zum Zwang pervertieren. Insofern gibt es auch keine Handlungspflicht des Staates in Bezug auf psychiatrisierte Menschen in Krisensituationen. Vielmehr verbleibt es in der Verantwortung des Einzelnen für solche Situationen vorzusorgen, etwa mittels einer Patientenverfügung, oder eben nicht. Auch das Durchleben einer Krise kann gewollt sein. Eine Krise ist kein Negativum sondern eine Entscheidungsphase, die Chancen bietet. Kein törichter Dritter darf in solche lebenswichtigen Phasen ohne ausdrückliche Autorisierung des Betroffenen eingreifen. Existiert daher keine solche Autorisierung, so bleibt es beim souveränen Recht des Einzelnen über seine Gesundheit, seinen Körper und sein Leben im Einzelfall zu bestimmen. Auch das vom Verfassungsgericht nun mehrfach beschworene Prinzip, man dürfe den Einzelnen nicht in seiner Krankheit gefangen lassen, verfängt daher nicht. Denn er hätte vor Krankheitseintritt vorsorgen können. Ohnehin klingt die These grotesk: Befreien wir ihn, indem wir ihn fesseln.
Etwas anderes gilt allerdings im Einzelfall für den Schutz der Rechte Dritter. Hier mögen auch Schutzrechte des Staates für die Rechte dieser Dritten bestehen und entsprechende Regelungen zulässig sein. Dem Verfassungsgericht ist darin recht zu geben, daß der Gesetzgeber hier einen weiten Ermessensspielraum besitzt, wie und was er genau regelt. Gleichwohl müssen entsprechende Regelungen erforderlich sein, einen hinreichend legitimen gesetzgeberischen Zweck verfolgen und vor allem angemessen sein. Auch hier sind Folter, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung generell verboten. Weshalb es eines besonderen Schutzes des grundrechtsintensiv handelnden Psychiatriepersonals bedarf, wird vom Bundesverfassungsgericht im übrigen nicht begründet (Rz. 75). Eine solche Schutzbedürftigkeit für professionell handelndes Personal ist nicht ersichtlich.
III. Die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Fesselung
Geht man mit dem Bundesverfassungsgericht und rechtfertigt die Zwangsfesselung unter bestimmten Umständen, so sind diese Umstände im Einzelnen kritisch zu beleuchten.
Bemerkenswert ist zunächst, daß das Gericht im besprochenen Urteil erstmals einräumt, daß Mitarbeiter und Psychiater der betroffenen Einrichtungen Eigeninteressen verfolgen und mit schwierigen Patienten überfordert sein könnten (Rz. 82). Dies greift augenscheinlich eine vielgeübte Kritik Betroffener, der Betroffenenverbände und nicht zuletzt des Autors auf, daß auch pekuniäre Interessen im Geschäftsbetrieb Psychiatrie eine Rolle spielen. Es räumt auch ein, daß das System Psychiatrie nicht immer so funktioniert, wie es die Macher darstellen. Es gibt dort Übergriffe, Mißhandlungen und Demütigungen. Diese sind auch nicht stets fahrlässig oder einer Überforderung geschuldet. Auch Vorsatz kommt hier durchaus vor. Die Psychiatrie ist ein Machtinstrument in einer – vom Verfassungsgericht dankenswerterweise erkannten – Geschlossenheit. Macht und Machtmißbrauch liegen jedoch nah beieinander und lassen sich für gewöhnlich nicht wirklich voneinander trennen. Mit dem Verfassungsgericht im Einklang bedarf es daher zumindest eines besonderen Schutzes Untergebrachter, will man ein solch geschlossenes System vor diesem Hintergrund überhaupt noch moralisch und verfassungsrechtlich verantworten.
1. Gesetzesvorbehalt
Auch im vorliegenden Fall war, wie schon bei der Zwangsbehandlungsrechtsprechung, das Fehlen hinreichend bestimmter Gesetze als Rechtsgrundlagen problematisch (Rz. 76 f.). Fälle, in denen Freiheitsentziehungen verfassungsrechtlich rechtfertigbar sein sollen, müssen demnach hinreichend klar gesetzlich bestimmt sein, „in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise“ geregelt werden (Rz. 79, mwN.).
2. Ulimta ratio
Die Voraussetzung, daß es keine milderen Mittel zur Erreichung eines legitimen Zwecks geben darf, ist insofern problematisch, als zum einen keine Einigung über die Legitimität dieses Zwecks besteht und zum anderen unterschiedliche Wertungen hinsichtlich des Begriffs „milder“ bestehen.
Es besteht schon kein Konsens darüber, daß die Beruhigung eines Menschen stets legitim ist. In Extremsituationen ist es vielmehr durchaus legitim, daß ein Mensch ausflippt. Auf eine extreme Situation muß es eine extreme Antwort geben dürfen, Gefühle müssen auch geäußert werden dürfen. Die Gesellschaft hat keinen Anspruch auf ständige Ruhe, wenn sie selbst für Störung und Unruhe gesorgt hat. Gerade ein Ausflippen kann im übrigen sehr beruhigend wirken. Es kann zudem einen notwendigen gesellschaftlichen Diskussionsprozeß in Gang setzen.
Wie bereits oben unter I. ausgeführt wurde, sieht das Bundesverfassungsgericht, wenn auch mit widersprüchlicher Argumentation, in einer Isolation nicht stets ein milderes Mittel.
Wenn aber schon kein Konsens über die Eingriffsintensität verschiedener Eingriffsmittel besteht, dann kann die Ultima-Ratio-Regel in praxi nicht umgesetzt werden.
3. Anordnung und Überwachung durch einen Arzt
Diese Voraussetzung entstammt der Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.03.2011, aaO., Rz. 67).
4. Sitzwache, Behandlungsbasiertheit, Überprüfung
Grundsätzlich verlangt das Bundesverfassungsgericht nun für die 5- und die 7-Punkt-Fixierung eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal. Welche Ausnahmen hiervon gelten sollen konkretisiert das Gericht nicht. Dies ist mißlich, da so unklar bleibt in welchen Situationen eine Sitzwache nun Voraussetzung ist und in welchen nicht. Ein weiteres Mal bleibt die Position des Bundesverfassungsgerichts vage und zweideutig anstatt klare Kante zu zeigen. Bei derart grundrechtsintensiven Fragestellungen dürfen keine Hintertüren offenbleiben.
Weiter verlangt das Bundesverfassungsgericht ähnlich nebulös, die Fixierung müsse „mit der in der Unterbringung stattfindenden psychiatrischen Behandlung der Grunderkrankung in engem Zusammenhang stehen“. Was das bedeutet, erklärt das Gericht nicht, ebenso wenig, wann ein solcher Zusammenhang besteht.
Die Erforderlichkeit der Fixierung ist stets im Zusammenhang mit der Behandlung der Grunderkrankung zu sehen, so das Gericht. Was aber, wenn diese überhaupt nicht behandelt wird, etwa, weil der Betroffene dies ablehnt oder – wie leider in praxi in vielen Fällen der Fall – eine solche Grunderkrankung überhaupt nicht besteht? Dann kann nur gelten: die Fixierung ist in solchen Fällen verboten.
Daß bei einer – unterstellt verfassungskonformen – Fixierung deren Voraussetzungen in „kurzen Abständen“ zu überprüfen ist, versteht sich von selbst. Allerdings wird nicht klar, wie dies in der Praxis ablaufen soll, in welchen Zeitabschnitten eine solche Überprüfung etwa stattfinden soll. Der Begriff „kurz“ ist insofern zu unbestimmt um hier klare Voraussetzungen zu normieren.
5. Dokumentation
Die Dokumentationspflicht ist ebenfalls eine alte Bekannte aus der Zwangsbehandlungsrechtsprechung. Sie ist gewiß eine Selbstverständlichkeit. Sie erleichtert insbesondere spätere Schadenersatzverfahren.
Neu ist allerdings eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der späteren Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Fixierung (Rz. 85).
IV. Völkerrechtskonformität der Fixierungsrechtsprechung?
1. Europäische Menschenrechtskonvention
Unzutreffend ist bereits, daß sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im einzelnen mit Fällen psychiatrischer Fixierung intensiver befaßt hätte. Die zitierten Entscheidungen betreffen normale Fixierungs- und Isolierungsfälle. So handelte es sich beim Fall Oury Jalloh um einen Freiheitsentziehungsfall im Polizeigewahrsam.
Nichtsdestotrotz sind die Voraussetzung einer Verletzung von Artikel 3 EMRK bei Fixierungsfällen aber natürlich zu beachten. Hierbei ist auch eine Verletzung des Folterverbots denkbar, nicht nur der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung.
a) Folter
Die Folterdefinition der Konvention bemißt sich nach jener der VN-Folterkonvention. Demnach unterfällt dem Begriff bereits jede Maßnahme ohne hinreichende medizinisch-therapeutische Intention (vgl. Mendez, wie vor, Rz. 63; Ausschuß für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, UN-Dok. CRPD/C/DEU/CO/1 vom 13. Mai 2015, S. 6 § 34). Verfehlt ist insofern die Haltung des Bundesverfassungsgerichts, eine bloße Gefährlichkeit des Betroffenen für Dritte oder gar nur für sich selbst reiche aus, um den Foltercharakter der Fesselung entfallen zu lassen (Rz. 92 der besprochenen Entscheidung).
Wie unten unter 2. ausgeführt wird, erfüllt die Fixierung im Krankenhaussetting ohne weiteres den Folterbegriff.
Auch die Frage des Bundesverfassungsgerichts, was denn mit Menschen, die durch Gespräche nicht mehr erreichbar seien geschehen solle (aaO., Rz. 92), vermag keine Rechtfertigung für Folter aufzuzeigen. Hilflosigkeit einer Gesellschaft vermag nicht bestimmte Verhaltensweisen, die objektiv den Tatbestand erfüllen, diesem wieder zu entziehen. Sie vermögen Folter aufgrund ihrer besonderen Menschenrechtsintensität auch nicht zu rechtfertigen. Dies gilt für alle, vom Gericht auch genannten, Formen psychiatrischer Folter, möge sie durch Fesselung, Bunkerhaft oder chemische Lobotomie erfolgen, um die beschönigenden Begriffe der Fixierung, Isolierung und psychopharmakologischen Zwangsbehandlung hier einmal zu entlarven. Für eine „Rechtfertigung“ von Folter kommt es mithin nicht auf einen sachlichen Grund an. Sie ist vielmehr generell verboten.
Die Frage nach dem Umgang mit schwierigen Personen ist eine fachliche und auch eine gesellschaftspolitische. Sie vermag keine Erkenntnisse für die Rechtfertigung staatlicher Übergriffe auf solche Personen zu liefern. Es wird hierbei bereits bestritten, daß es überhaupt Menschen gibt, die durch Gespräche nicht mehr erreichbar sind, solange sie bei Bewußtsein sind. Zinkler und Waibel haben jüngst in einem bemerkenswerten Beitrag genau diese These des Gerichts widerlegt (vgl. Zinkler/Waibel, „Auf Fixierungen kann in der klinischen Praxis verzichtet werden – ohne dass auf Zwangsmedikation oder Isolierungen zurückgegriffen wird“, Psychiat Prax 2019; 46 (Suppl. 1): S6–S10). Bei entsprechender Intensivbetreuung und dem Einsatz hinreichend geschulten und persönlich geeigneten Personals sind Fixierungen, Isolierungen und Zwangsbehandlungen schlicht nicht erforderlich (ebd.). Einen Rechtfertigungsgrund für Folter können sie daher auch höchst hilfsweise nicht abgeben.
b) Erniedrigende und unmenschliche Behandlung
Hilfsweise stellen Fixierungen in Krankenhäusern jedoch auch eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung dar.
Kritisch zu hinterfragen ist bereits die Einschränkung, daß eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung „nicht über das mit rechtmäßiger Bestrafung unvermeidliche Maß hinausgehen“ darf. Auch eine „rechtmäßige“ Bestrafung kann eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung darstellen. Sie degradiert den Grundrechtsträger zum reinen Objekt öffentlichen Strafverlangens, prangert ihn an und wirkt im Kern verleumderisch. Konflikte sind keine Einbahnstraße und es gibt schlicht keine allein einseitig begangenen Straftaten, die Bergpredigt mag hier in Erinnerung gerufen werden. Oftmals wird vielmehr nur das Echo bestraft und der Ruf ignoriert. Das Einsperren von Menschen in kleinen Räumen läßt sich indes, ungeachtet möglicher Vergehen des Betroffenen, niemals als „rechtmäßige“ Bestrafung darstellen sondern ist stets erniedrigend und unmenschlich. Menschen in Haft entwickeln erhebliche psychische und mitunter auch physische Schäden. Ihre Persönlichkeit entwickelt sich negativ und destruktiv. Sie werden gegen die Gesellschaft eingenommen und sozial ausgegrenzt. So etwas ist erniedrigend, auch für einen Mörder.
Jedenfalls wird man aber Zusatzfreiheitsentziehungen wie eine Fesselung, also Freiheitsentziehungen in der Freiheitsentziehung, regelmäßig ohne weiteres als erniedrigende und unmenschliche Behandlung ansehen müssen. Der Gefangene wird durch sie sogar noch aus der Gefangenengemeinschaft ausgegrenzt und auch gegenüber Mitgefangenen angeprangert. Bunkerhaft wurde auch in früheren Zeiten bis ins Mittelalter hinein als besondere Bestrafung zum Brechen von Persönlichkeiten eingesetzt. Nichts anderes kann heute für die sog. Isolierung und für die Fixierung Gefangener Personen gelten. Freiheitsentziehungen, welche den Menschen in akut lebensbedrohliche Zustände, in besondere Angstzustände, Panik, extreme Auslieferung bringen und ihm die menschliche Bedürfnisbefriedigung verunmöglichen sind stets und nicht nur im Regelfall eine zutiefst degradierende und unmenschliche Behandlung. Sie gehen auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR über das für eine „rechtmäßige“ Haftvollstreckung notwendige Maß eindeutig hinaus.
Eine solche Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung verletzt auch ohne weiteres die Menschenwürde. Es kommt nicht darauf an ob der Betroffene mit eigenem Verhalten einen Anteil an den Übergriff trägt. Es gibt Übergriffe, die generell tabu sind. Hierzu gehört aus oben genannten Gründen die Fixierung. Allzu leicht wird sonst das Opfer zum Täter gemacht und dem der Freiheit beraubten noch entgegengeschleudert, er sei selbst schuld an seiner eigenen Mißhandlung. Allein diese Begründung wirkt bereits würdeverletzend.
2. Das VN-Menschenrechtssystem
Entgegen dem Gericht ist vorliegend sehr wohl eine Verletzung sowohl von Art. 1 VN-Folterkonvention als auch der Behindertenrechtsrahmenkonvention (BRRK) der Vereinten Nationen zu besorgen.
Das Bundesverfassungsgericht geht bereits rechtsirrig von einer falschen Normenhierarchie aus. Die BRK hat keineswegs nur den Rang eines „einfachen Bundesgesetzes“, sondern genießt selbstverständlich als Völkerrechtsnorm einen Anwendungsvorrang, und zwar sogar vor dem deutschen Grundgesetz! Auf eine Normenhierarchie kommt es insofern nicht an. Den Rang eines einfachen Bundesgesetzes mag allenfalls das Transformationsgesetz haben. Es ist jedoch nicht maßgeblich für die inhaltlichen Regelungen der BRK. Diese sind vielmehr unabhängig von einer Umsetzung in nationales Recht vorrangig.
Im übrigen wäre das Bundesverfassungsgericht hilfsweise auch zu einer völkerrechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts, inklusive des Verfassungsrechts gehalten.
Formal zutreffend geht das Gericht davon aus, daß die BRK auf psychiatrisierte Menschen rationae personae anwendbar ist (Rz. 90). Zwar handelt es sich bei ihnen, ebenso wenig wie bei Stoffkonsumenten, um „Behinderte“ im eigentlichen Sinne. Diese Menschen sind nicht behindert, sie werden behindert, durch eine Gesellschaft, die sie verfolgt, verleumdet, mißhandelt und entmündigt. Nach der hier vertretenen Ansicht gibt es keine „psychischen Krankheiten“ sondern nur psychische Zustände. Da der Effekt der Behinderung durch das Verhalten der Gesellschaft gegenüber unliebsamen Mitbürgern, die mit ihrem Verhalten aus dem Rahmen fallen und sich nicht anpassen jedoch dem von echten Behinderten vergleichbar ist, ist es vertretbar, auch ihnen den Schutz der BRK, als unechte Behinderte, zuteilwerden zu lassen.
Fehlerhaft geht das Bundesverfassungsgericht sodann aber davon aus, daß „krankheitsbedingte“ Eingriffe in die Menschenrechte Behinderter durch die Konvention nicht schlechthin verboten sind. „Krankheitsbedingt“ meint hier „behindertenbedingt“, denn psychiatrisierte Menschen sind nicht „krank“ sondern werden eben behindert. Nur deshalb fallen sie unter den persönlichen Anwendungsbereich der Konvention.
Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung insofern behinderter Menschen sind nach der VN-Folterkonvention unzweifelhaft verboten. Das Verfassungsgericht erkennt hier durchaus, daß VN-Gremien deshalb konsequent ein Totalverbot von Fixierung und Isolierung geistig oder psychisch behinderter Personen in medizinischen Einrichtungen fordern (vgl. Mendez, wie vor, Rz. 63; Ausschuß für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, UN-Dok. CRPD/C/DEU/CO/1 vom 13. Mai 2015, S. 6 § 34). Folter und unmenschliche Behandlung liegen dann insbesondere deshalb vor, weil solche Maßnahmen keinerlei therapeutisches Ziel verfolgen sondern ein sicherheitspolitisches. Ein solches ist unter der VN-Folterkonvention in Krankenhauseinrichtungen nicht rechtfertigbar.
Fehl geht das Bundesverfassungsgericht, wenn es dieses Totalverbot ablehnt, weil es sich beim VN-Sonderberichterstatter über Folter und beim Ausschuß für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 34 ff. BRK) nicht um Organe mit einem verbindlichen Mandat zur Interpretation der VN-Folterkonvention oder der BRK, ja noch nicht einmal um eine Völkerrechtsquelle iSd. Art. 1 WVK handle (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15; 2 BvR 502/16 –, Rz. 91). Zum einen schlösse dies nicht aus, daß sich auch das Bundesverfassungsgericht dieser überzeugenden und menschenrechtlich allemal indizierten Auslegung der BRK und der VN-Folterkonvention anschließt. Eine überzeugende Begründung, weshalb die Ansicht der beiden VN-Gremien unzutreffend sein soll, gibt das Verfassungsgericht nicht.
Weiter ist es zwar zutreffend, daß der Ausschuß noch kein Rechtsprechungsorgan der BRK ist. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Staatenberichte zu prüfen und Vorschläge und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, die Generalversammlung und den Wirtschafts- und Sozialrat zu richten. Diese Vorschläge und Empfehlungen sind für die Mitgliedstaaten insofern in der Tat nicht verbindlich. Ähnliches gilt für die Berichte des VN-Sonderberichterstatters über Folter.
Zum anderen handelt es sich bei beiden VN-Institutionen bzw. deren verbrieften Ansichten aber sehr wohl um zu beachtende Völkerrechtsquellen. Das Bundesverfassungsgericht rekurriert insofern schon auf die falsche Rechtsgrundlage. Die Völkerrechtsquellen ergeben sich nicht aus der Wiener Vertragsrechtskonvention, sondern maßgeblich aus Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut. Dieser enthält eine – nicht abschließende – Definition der Völkerrechtsquellen. Demnach fallen hierunter nicht nur Internationale Verträge sondern auch Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze und sogar die wissenschaftliche Meinung führender Experten (Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statut). Die für eine gegenteilige Interpretation vom Bundesverfassungsgericht zitierten Quellen besagen nichts über die Qualität des BRK-Ausschusses und dessen Entscheidungen als Völkerrechtsquellen aus. Gemäß Art. 34 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 BRK besteht der Ausschuß aus zwölf Experten von „anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet“. Es handelt sich damit bei den Ausschußmitgliedern gerade um Experten iSd. Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Staut. Unzweifelhaft sind daher die Prüfergebnisse, Vorschläge und Empfehlungen des Ausschusses gemäß Art. 34 BRK eine Völkerrechtsquelle iSd. Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statut. Sie sind auch von nationalen Gerichten zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hätte sich daher eingehend mit den Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses zum ersten Staatenbericht Deutschlands inhaltlich auseinandersetzen müssen. Es hätte vor dem Hintergrund des Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statuts einer eingehenden Begründung bedurft, warum sich das Gericht nicht der Meinung der Experten des Ausschusses anschließt. Ein bloßer Verweis auf die Unverbindlichkeit von dessen Ansicht genügt insofern nicht der Bindung des Gerichts an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG).
V. Fazit
Das Urteil zur Fixierung ist ein Schritt in die richtige Richtung und entwickelt die schon zur Zwangsbehandlung bestehenden Eingriffsvoraussetzungen für psychiatrisches Handeln fort. Es bleibt aber leider auf der Strecke und erreicht nicht das von unserer Verfassung und unserem Völkerrecht gesetzte Ziel. Schon berücksichtigt es nur unzureichend die Tatsachengrundlagen, wenn es von Sachverhalten ausgeht, die für die Fachwelt nicht zu bewältigen seien. Es fehlt an dem Votum für eine gewaltfreie ärztliche Behandlung, für eine gewaltfreie Psychiatrie, die durchaus möglich ist. Es fehlt somit auch an einer gehörigen Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Und es fehlt an einer gehörigen Auseinandersetzung mit den durch das Völkerrecht gesetzten menschenrechtlichen Maßstäben.
Es bleibt zu hoffen, daß das Fixierungsurteil kein Endpunkt sondern nur eine Etappe der Entwicklung darstellt, die uns am Ende zu einem konsequenten Verbot von Folter und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung im medizinischen Kontext führen wird.