Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 2.6.2026 um 17h
Demonstration vor dem Haus der Böll-Stiftung am 2.2.2010

|
Ablauf in umgekehrt chronologischer Folge:
Sehr geehrte Frau Dr. Laubach,
Dr. Birgit Laubach schrieb am 1.2. um 19:10 Uhr:
Ihre Antwort, 5 Stunden nachdem wir unseren Brief an Sie als offenen
a) Sie behaupten: Im Rahmen von Vermietungen übernehmen wir keinerlei Wenn Sie nun auf einmal behaupten sollten, da Stuss geschrieben zu
b) Sie behaupten: dass – schon aus rechtlichen Gründen Bei anderen Vermietungen wäre es ein Vertrag, der bei einer nicht im Welches spezielle Sondergesetz für die Psychiatervereinigung wähnen Sie Bitte klären Sie uns auf.
Hochachtungsvoll Rene Talbot und Uwe Pankow (für den Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener)
Kopie an andere öffentlich bekanntgegebene E-Mail Adressen der
Sehr geehrter Herr Talbot,
sehr geehrter Herr Pankow,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Januar 2010.
Bei der Veranstaltung „Rationalisierung, Priorisierung und
Rationierung in der Psychiatrie“ am 2.2.2010 handelt es sich um eine Vermietung. Die Heinrich-Böll-Stiftung kooperiert weder mit dem Mieter, noch macht sie sich seine Inhalte zu eigen. Im Rahmen von Vermietungen übernehmen wir keinerlei Verantwortung für die Inhalte von Veranstaltungen. Wir kennen und achten die Bestrebungen Ihres Vereines. Bitte haben
Sie jedoch Verständnis, dass – schon aus rechtlichen Gründen – eine Revidierung der Zusage, die Räumlichkeiten zu vermieten, für uns nicht möglich ist. Mit besten Grüßen,
Dr. Birgit Laubach
Geschäftsführung Zu Ihrer Information unten unser Brief vom 21.1.2010 an Wir können an dieser Stelle nur mutmaßen, was zu diesem Seitenwechsel Falls Sie persönlich diesem menschenrechtsverachtendem Kurs der Grünen Psychiater – staatlich geschützte
Verbrecher Mit freundlichen Grüßen Bundesarbeitsgemeinschaft
———————————————— ——– Original-Nachricht ——–
An:
Heinz Haefner CC an: A. Heinz F. Schneider I. Hauth K.-H. Beine Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Sehr geehrter Herr Kollege Häfner,Sie antworteten auf mein Fax:
In meinem
Schreiben vom 8.3. verwies ich auf die UN-Konvention, also das Dokument einer Institution, die von den Staaten der Welt dafür geschaffen wurde, Regeln zu geben, die für alle Menschen verbindlich sind. Man könnte diese das Grundgesetz für die Menschheit nennen. Sie stimmen mit meinem Verständnis von dieser Konvention nicht überein. Aber was ist das richtige Verständnis? Ist es Ihres? Da es meinem Verständnis widerspricht, meine ich, sollte für die Interpretation des Textes an erster Stelle die Institution, die ihn ausgearbeitet hat, also die UN selbst, zu Rate gezogen werden. In diesem Fall speziell der Abschnitt eines Dokuments des Hochkommissariats für Menschenrechte, das am 26.1.2009 der UN-Vollversammlung übergeben worden ist und das sich zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte von Behinderten mit der Behindertenrechtskonvention beschäftigt. Offensichtlich sind Fragen zu dem richtigen Verständnis der Konvention bereits an die Vereinten Nationen gerichtet worden. Deshalb hat die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Dr. Navanethem Pillay, für die UN-Vollversammlung eine detaillierte Erläuterung der Fragen gegeben, die im Zusammenhang mit dem Thema meines Schreiben an Sie entstanden sind: http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/10session/A.HRC.10.48.pdfSie geht in Ihrem Bericht ausdrücklich, wie Sie auf den Seiten 15 und 16 sehen können, auf das Thema der Einsperrung „ausschließlich“ auf Grund einer Behinderung ein, auf das Sie sich in dem vierter Absatz Ihrer Antwort berufen. Sie schreibt dazu:
Ich füge
sowohl das englische Original der Abschnitte 47., 48. und 49. unten bei, wie auch eine deutsche Übersetzung. Sie dokumentieren die Abkehr von der UN Resolution Nr. 46/119 vom 17. Dezember 1991. Besonders bemerkenswert die klare Erklärung zur Illegalität des § 63 StGB (“ the insanity defense“), wie sie schon in der Hamburger Dissertation von Annelie Prapolinat zum Dr. jur. am Fachbereich Rechtswissenschaften aus dem Jahr 2004 nachgewiesen wurde. Ihr Titel (im Internet zu finden): „Subjektive Anforderungen an eine ´rechtswidrige Tat´ bei § 63 StGB“.Ich setze darauf, dass die psychiatrische Profession die Konvention nicht nur mit Respekt behandelt, sondern aus deren mustergültigen Veränderungen Lehren zieht.Aus einer Antwort auf meine Umfrage bei Ihren Kollegen ist dieser Prozess, um zu denken und anders zu handeln, schon abzulesen. Ich zitiere mit Einverständnis von Dr. Wolf Müller, Chefarzt in Bünde:
Offensichtlich werden gerade die Zwangsmaßnahmen von Ihrem
Kollegen als Ärzte induzierte Krankheit verstanden!
Da Sie den Kreis derer erweitert haben, die Ihre Antwort zu
lesen bekommen haben, möchte auch ich nun den Kreis derer erweitern, denen unsere Korrespondenz teil werden soll. Entsprechend geht eine Kopie dieses Schreibens an: den Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, F. Schneider den Vorsitzenden der Lehrstuhlinhaberkonferenz für Psychiatrie, A. Heinz den Vorsitzenden der Bundesdirektorenkonferenz I. Hauth den Vorsitzenden der Konferenz der Leiter Psychiatrischer Abteilungen, K.-H. Beine die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-ErfahrenerMit freundlichen Grüßen Wolf-Dieter Narr PS:
Gestatten Sie mir den gewiss fachbornierten, wenn Sie gestatten ins Wasser der Ironie getunkten Hinweis. Sie legen in Ihrem Brief vor allem am Beginn großen Wert auf die Trennung der Gewalten. Statt mich an den Gesetzgeber zu wenden, adressierte ich Sie und Ihresgleichen. Leider irren Sie. Der Gesetzgeber ist nicht dazu da, für die Implementation der Gesetze zu sorgen. Das sollen die Exekutive, die vom Gesetz gemeinten Institutionen und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger tun. Sie als Vertreter einer psychiatrischen Institution sollen also korrekt handeln und dürfen nicht darauf warten, bis der Gesetzgeber Sie zurückpfeift. Sie sind es, die an erster Stelle, gottseidank auch und gerade für Sie, für Ihr Verhalten verantwortlich sind. Diese I h r e Verantwortung können Sie niemandem abschieben. Sie sollten, wenn ich mich ausnahmsweise selbst loben darf, für Bürgerinnen und Bürger wie meine Wenigkeit vielmehr dankbar sein, wenn sie Sie auf Ihren menschenrechtswidrigen Irrtum aufmerksam machen. Damit gerate ich übrigens auch nicht, wenn Sie mich in der wichtigen Lehre der Gewaltenteilung fortfahren lassen, in die Gefahr, mir Funktionen der politischen Exekutive anzumaßen. Gewiss, ich würde Sie und Ihresgleichen gern dazu anhalten, menschenrechtskonform zu handeln. Zwingen indes wollte ich Sie gerade nicht. ———————————————- 47. In the area of criminal law, recognition of the legal capacity of persons with disabilities requires abolishing a defence based on the negation of criminal responsibility because of the existence of a mental or intellectual disability.41 Instead disability-neutral doctrines on the subjective element of the crime should be applied, which take into consideration the situation of the individual defendant. Procedural accommodations both during the pretrial and trial phase of the proceedings might be required in accordance with article 13 of the Convention, and implementing norms must be adopted.5. Right to liberty and security of the person 48. A particular challenge in the context of promoting and protecting the right to liberty and security of persons with disabilities is the legislation and practice related to health care and more specifically to institutionalization without the free and informed consent of the person concerned (also often referred to as involuntary or compulsory institutionalization). Prior to the entrance into force of the Convention, the existence of a mental disability represented a lawful ground for deprivation of liberty and detention under international human rights law.42 The Convention radically departs from this approach by forbidding deprivation of liberty based on the existence of any disability, including mental or intellectual, as discriminatory. Article 14, paragraph 1 (b), of the Convention unambiguously states that “the existence of a disability shall in no case justify a deprivation of liberty”. Proposals made during the drafting of the Convention to limit the prohibition of detention to cases “solely” determined by disability were rejected.43 As a result, unlawful detention encompasses situations where the deprivation of liberty is grounded in the combination between a mental or intellectual disability and other elements such as dangerousness, or care and treatment. Since such measures are partly justified by the person’s disability, they are to be considered discriminatory and in violation of the prohibition of deprivation of liberty on the grounds of disability, and the right to liberty on an equal basis with others prescribed by article 14.49. Legislation authorizing the institutionalization of persons with disabilities on the grounds of their disability without their free and informed consent must be abolished. This must include the repeal of provisions authorizing institutionalization of persons with disabilities for their care and treatment without their free and informed consent, as well as provisions authorizing the preventive detention of persons with disabilities on grounds such as the likelihood of them posing a danger to themselves or others, in all cases in which such grounds of care, treatment and public security are linked in legislation to an apparent or diagnosed mental illness…. 41Often referred to as “insanity defence”. 48. Eine besondere Herausforderung im Rahmen der Förderung und .42 Das Übereinkommen ———————-
|
Impressum + Datenschutz
