Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 25.3.2025 um 17h
Die Betreuermeute geifert schon, ihr menschenverachtendes Werk fortzusetzen Nun wird wegen der gesetzlich geschaffenen Rechtsunsicherheit der Kampf in den Gerichten ausgetragen. Die Betreuer scheinen die ihnen von der Zwangspsychiatrie zugedachte Rolle als treibende Kraft spielen zu wollen. Der Beleg ist folgende Nachricht aus Hamburg:
Martin Weise, Richter am Amtsgericht Hamburg-Altona ließ verlautbaren: „Massenhaft stehen die Betreuerinnen und Betreuer bereit, die erforderlichen Anträge zu stellen! Von ausnahmsweise eintretenden Notsituationen kann keine Rede sein!“
Dagegen fordern wir auf: Maximalen Widerstand entgegensetzen! Wir sind überzeugt, dass entweder eine Zwangsbehandlung damit rechtlich unmittelbar unterbunden werden kann, oder man am Ende des Verfahrens Schmerzensgeld bekommen kann, weil das neue Gesetz illegal ist und jeder Versuch Zwangsbehandlung durchzusetzen spätestens beim BGH oder BVerfG scheitern wird. Die per Gesetz obligatorisch gewordenen VerfahrenspflegerIn immer auffordern, sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einzulegen. Wenn er/sie das nicht machen sollte, sofort eine Misstrauenserklärung und Kündigung mit Kontakt- und Besuchverbot dem Verfahrenspfleger wie dem Gericht dokumentiert zusenden, denn keinen Verfahrenspfleger zu haben ist immer noch besser, als einem Mandantenverräter ausgeliefert zu sein, der einen hintergeht. Hat der Verfahrenspfleger hingegen Fragen, ihn bitte auf die demnächst veröffentlichte Website von im Betreuungsrecht erfahrenen Anwälten mit einer Ideen- und Hinweissammlung verweisen, damit möglichst alle Fallstricke gegen eine praktische Anwendung dieses Gesetz zur Anwendung gebracht werden. [siehe nun: zwangsbehandlung.psychiatrierecht.de]
Siehe auch die Erklärung vom 17.1.2013 hier und die beiden Briefe an alle Bundestagsabgeordneten: www.die-bpe.de/#b1 und www.die-bpe.de/#b2
Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.