Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 2.6.2026 um 17h
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
An die Abgeordneten des Bundestages
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Demokratie und Menschenrechte
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Dienstag 1. März 2016
Ein verlogenes Parlament – Beispiel Behindertenrechtskonvention:
Beschlossen nur um sie zu missachten?
Sehr geehrtes Mitglied das Bundestages,
Die Huffington Post berichtete am 24. Januar, wie der pensionierte Chefarzt der Psychotherapeutischen
und Psychosomatischen Klinik im Evangelischen Diakoniewerk Halle, Dr.
Hans-Joachim Maaz, seit letztem Oktober die Kanzlerin
mit psychiatrischem Diagnonsens verleumdet.
Angela
Merkel sei eine gefährlich „psychisch Kranke“,
und er behauptet „diagnostizieren“ zu können, dass Merkel sich„irrational
und nicht einsichtig“ verhalte, was befürchten lasse,
dass „sie den Bezug zur Realität“
verloren habe. Merkel habe ein „narzisstisches
Grundproblem“. Sie habe ein„künstlich aufgeblasenes
Selbstbild“. Der Psychiater sagt:„Man muss fürchten, dass
Merkel selbst glaubt, sie sei die mächtigste Frau der Welt.“ Dr.
Maaz sieht bei Merkel ein„Selbstwertdefizit, eine Minderwertigkeit
und eine Unsicherheit“, das Handeln der Kanzlerin sei eine Gefahr
für Deutschland, Maaz behauptet „In der aktuellen
Situation ist tatsächlich zu befürchten, dass ein psychischer oder
psychosomatischer Zusammenbruch bevorsteht.“
Mit
diesem Diagnonsens beweist der bekannte Psychiater, das der
psychiatrische Jargon nur Verleumdung und das medizinische Gehabe nur
aufgeblasene Machtdemonstration ist, um zu beeindrucken und damit die
Glaubwürdigkeit der Verleumdung zu ersetzen.
Dies
vorweggeschickt möchten wir Sie bitten, uns auf folgende 4 Punkte zu
antworten bzw. tätig zu werden:
A) Die Novelle des § 63 – ein Scheinreförmchen
Derselbe
Diagnonsens, mit dem Frau Merkel psychiatrisch verleumdet
wurde, wäre in einem Strafprozess hinreichend für ein „schuldunfähig“
mit dem sog. „Sonderopfer“, unbefristeter, also prinzipiell
lebenslänglicher, Einsperrung und der erzwungenen Erduldung von
Körperverletzung durch psychiatrische Zwangsbehandlung“ weil
„geisteskrank“ und „gefährlich“!
Für
die Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist die Frage der
Abschaffung des § 63 von überragender Bedeutung, geht es doch um die
schärfste Strafe eines Staates, in dem die Todesstrafe abgeschafft ist:
Ein Lebenslang verbunden mit Folter durch psychiatrische
Zwangsbehandlung als sog. „Sonderopfer“ !
Der § 63 steht damit in krassestem Gegensatz zu der UN-BRK, der möglich
ist.
Mit der Abschaffung dieser brutalsten Diskriminierung Behinderter
müsste der Bundestag
beweisen, dass ihm die UN-BRK etwas bedeutet und er es 2008 mit seinem
Votum, sie zu ratifizieren und zum Gesetz werden zu lassen, ernst
gemeint hatte. So beweist er nur das Gegenteil: Er wollte täuschen und
will nun die nahezu völlige Belanglosigkeit der BRK demonstrieren.
Entsprechend
verlief die Anhörung des
Scheinreförmchens im Rechtsausschuss des Bundestages am 15.2.2016:
Von den Sachverständigen des Kartells gegen § 63 StGB wurde
niemand eingeladen.
Der Forensikbeauftragten unserer Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener, Franziska Ludwig, wurde ohne Angabe von Gründen
verweigert, an der Anhörung als Zuhörerin teilzunehmen. Man sollte wohl
unter sich bleiben, ein Witz wenn von „Beteiligung“ der Betroffenen in
der UN-BRK schwadroniert wird.
Nur
in der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Helmut Pollähne wird
vermerkt:
Die
Unterbringung gem. § 63 StGB ist – zumal mit der Bezugnahme auf die
§§ 20, 21 StGB – im Hinblick insb. auf die
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) grundsätzlich infrage zu
stellen. Das liegt nicht nur an der Unbestimmtheit der §§ 20, 21 StGB
(ausf. dazu Schiemann, in: Pollähne/Lange-Joest [Hg.], Verbrechen,
Rechtfertigungen, Wahnsysteme, 2014, 101 ff. m.w.N.), sondern auch an
der in ihnen angelegten Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen,
zu denen die meisten der Betroffenen i.S.d. UN-BRK zu rechnen sind.
Außerdem ist in § 63 StGB die Gefahr angelegt, Freiheitsentziehungen zu
begründen, die mit Art. 14 UN-BRK nicht vereinbar sind (ausf. dazu
Tolmein in: Pollähne/Lange-Joest [Hg.], Forensische Psychiatrie –
selbst ein Behandlungsfall? 2015, 79 ff.m.w.N., vgl. auch Pollähne in
Aichele [Hg.] Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht,
2013, 173 und 193). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich
der Gesetzentwurf zu dieser Problematik noch nicht einmal ansatzweise
äußert. [fett von uns]
Und
von der Straubinger Forensik-Chefärztin Lausch wurde eingestanden:
Bereits
jetzt herrscht in den forensischen Kliniken ein Mangel an
qualifizierten ärztlichen Mitarbeitern, die eine Schwerpunktausbildung
für forensische Psychiatrie anstreben bzw. langfristig im forensischen
Kontext arbeiten möchten. Dies stellt ein Problemfeld dar, welches den
Gerichten auch bestens bekannt sein dürfte. Wünschenswert wären
Qualifizierungen und Schwerpunktbezeichnungen in forensischer
Psychiatrie. Sofern dies allerdings eine Bedingung für die beauftragten
Gutachter wäre, käme es zu erheblichen Engpässen in der
Gutachtensabwicklung.
Die
Forensik hat also „Imageprobleme“: Dass diese Folterstätten immer
mehr auf das Gewissen der dort Tätigen schlagen, darum werden wir uns
also weiter bemühen müssen.
Dagegen ist
Italien ein aktuelles Beispiel, dass es sehr wohl geht, die psychiatrische
Forensik abzuschaffen. Darüber berichtet Dr. Martin Zinkler in dem
Editorial der Recht & Psychiatrie 4/2015, siehe Anlage
1, Zitat:
…Im
Jahr 2012 leitete das italienische Parlament durch das Gesetz
9/2012 eine zweite große Psychiatriereform ein, nach der die sechs
forensisch-psychiatrischen Krankenhäuser zu schließen sind. Eine nicht
zufriedenstellende Implementation dieser Vorgaben führte dann zur
Verabschiedung des Gesetzes 81/2014, welches Ausführungsbestimmungen
und eine zeitliche Frist zur Umsetzung (März 2015!) enthält…
…Auch
der italienische Gesetzgeber scheint einen Schritt weitergehen und durch
eine Strafrechtsreform die Schuldunfähigkeit abschaffen zu wollen…
Wir
hatten am 8. Juli letzten Jahres unsere Argumente für eine
Abschaffung des Unrechtsparagrafen 63 StGB dem Bundesjustizministerium
mitgeteilt, die wir in der Anlage
2 beifügen. Wir bitten Sie, diese nicht nur zur Kenntnis zu
nehmen, sondern die Gelegenheit wahrzunehmen und öffentlich
die Abschaffung des § 63 zu fordern.
B) Statt PEPP ein „Individuelleres Entgeltsystem“
verhindern!
Mehrfach
haben wir vor dem Bundesgesundheitsministerium mit der
Forderung demonstriert:
Kein
Cent für die Zwangspsychiatrie !
Dreht ihr den Geldhahn zu !
Anbei dazu
das gemeinsame Flugblatt von dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener
und uns, Anlage 3.
Aber
statt auf unsere Forderung einzugehen hat die Große Koalition das
Gegenteil beschlossen: eine Verschärfung der Zwangspsychiatrie, die nun
mit dem sog. „individuellerem Entgeltsystem“ für eine „integrierte
Versorgung“ auch noch in jede Wohnung hinein verlängert werden
soll. Laut dpa-Meldung vom 19.2.2016 werde mit einem zusätzlichen
Behandlungsangebot der Krankenhäuser im häuslichen Umfeld „die
Flexibilität und Bedarfsgerechtigkeit der Versorgung erhöht“.
Die
dabei hochgelobte „integrierte Versorgung“ ist das Ergebnis eines
Marketingprojekts der Pharmaindustrie zur Steigerung ihres Absatzes,
wie es die„Tageszeitung“ schon 2010 aufgedeckt hat, siehe: Tricks
der Pharmakonzerne – Monopole statt Patientenschutz http://www.taz.de/!5132803/
Mit dieser Verschärfung soll die psychiatrische
Totalüberwachung eingeführt werden. Kombiniert mit dem am
18.2.2016 von einer Großen Koalition im Berliner Abgeordnetenhaus in
erster Lesung verabschiedeten neuen Berliner PsychKG wird das der
schiere Horror . Als neue, extreme
Grundrechtsverletzung soll nicht nur psychiatrische Zwangsbehandlung
geregelt werden, sondern der sog. Sozialpsychiatrische Dienst (SpD)
soll wie eine neue Securitate-Geheimpolizei mit direkter
gesetzlicher Vollmacht, Wohnungen aufbrechen können, um Menschen
•
standrechtlich zu pathologisieren,
• in eine geschlossene Psychiatrie zu verschleppen und
• dort das Erdulden einer Körperverletzung durch Zwangsbehandlung
erzwingen zu können.
Dazu
wird der SpD in Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 ermächtigt:
Zur
Verhütung einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen
Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person oder Dritter sind die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Dienstes befugt, die
Wohnung der betreffenden Person auch ohne deren Einwilligung oder gegen
deren Willen zu betreten und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen,
wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise durch mildere Mittel
abgewendet werden kann.
Zynisch
der Hinweis, dass Betroffene sich danach ja beschweren könnten.
Im
Zusammenspiel mit diesem geplanten sog. „individuellerem
Entgeltsystem“ werden von SpD und Krankenhäusern Grund- wie
Menschenrechte negiert, wie sie insbesondere in der UN-BRK
ausbuchstabiert wurden.
Wir
fordern: Ein „individuelleres Entgeltsystem“ statt
PEPP verhindern.
Es wäre
ein offensiv GEGEN die Interessen der Betroffenen gerichtetes Anreizsystem.
Stattdessen muss endlich die gewaltfreie Psychiatrie
verwirklicht werden, wie sie mit der UN-BRK zu einem gesetzlich Anspruch
wurde, den sich Parlament und Regierung mit verlogenen Schutzbehauptungen
weigern zu erfüllen. Die Richtlinien des UN-Fachausschusses für
die Rechte von Behinderten zur Interpretation und zum Umgang mit dem Artikel
14 der UN-BRK „Freiheit und Sicherheit der Person“
sind unmissverständlich und eindeutig. Sie wurden von
der UN hier veröffentlicht:
(Unabgekürztes Link:
http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CRPD/GC/GuidelinesArticle14.doc
)
C) Keine Betreuung gegen den erklärten [natürlichen] Willen!
Keine
Ausbildungsvorschriften zur Qualifizierung von Betreuung!
Am
9.11.2011 legte die 2009 beim BMJV eingerichtete Arbeitsgruppe zum
Betreuungsrecht der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und
Justizminister ihren Abschlussbericht[i] vor. Sie war von den Ländern ins Leben gerufen worden
und auf deren Wunsch übernahm das BMJV den Vorsitz dafür. Die
Arbeitsgruppe sollte die Frage einer etwaigen Strukturreform im
Betreuungsrecht“ erörtern, … wie das Betreuungswesen unter
dem Blickwinkel der UN-Behindertenrechtskonvention verbessert werden
kann.“ (S.5)
Entsprechend empfahl die Arbeitsgruppe, die UN-BRK als Maßstab für die
Verbesserung des Betreuungsrechts zugrunde zu legen. Insbesondere das
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sollte hierbei berücksichtigt
werden.
Diese
Aufgabe wurde bisher leider nicht erfüllt. Das deutsche
Betreuungsrecht ist mit der UN-BRK unvereinbar, wie der
UN-BRK-Fachausschuss am 17.4.2015 in seinem Staatenbericht über
Deutschland[ii] in aller
Deutlichkeit feststellte:
25.
Der Ausschuss ist besorgt über die Unvereinbarkeit des im deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten und geregelten Instruments
der rechtlichen Betreuung mit dem übereinkommen.
26. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
(a) in Anbetracht der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 (2014) des
Ausschusses alle Formen der ersetzten Entscheidung abzuschaffen und ein
System der unterstützten Entscheidung an ihre Stelle treten zu lassen;
Um
das Versprechen der UN-BRK zu erfüllen, bzw. der Empfehlung des
UN-BRK-Komitees nach zu kommen, muss § 1896 Abs. 1a BGB novelliert
werden: Der Satz:“Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein
Betreuer nicht bestellt werden” muss durch diesen Gesetzestext
ersetzt werden: Gegen den erklärten [oder
natürlichen] Willen des Volljährigen darf eine Betreuung
weder eingerichtet noch aufrechterhalten werden.
Das
war schon 2003 unsere Forderung. Diese Reform ist der notwendige erste
Schritt, sonst werden die folgenden Abschnitte 26. (b)+(c) des
Staatenberichts hinfällig.
Jeder
Versuch, unter Umgehung der Reform des § 1896 Abs. 1a BGB durch eine
„Qualifizierung, Zertifizierung oder Schaffung von
Eingangsvoraussetzungen“ für Berufsbetreuer das Versprechen der UN-BRK
auf unterstütze Entscheidungsfindung zu erfüllen, würde das Gegenteil
bewirken – die wenigen in den letzten Jahren eingeräumten Möglichkeiten
der Selbstbestimmung durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
würden zerstört. Wenn es nur darum gehen sollte, den Forderungen der
Berufsbetreuer nach höherer Bezahlung nach zu kommen, dann könnten die
Sätze der Fallpauschalen ja erhöht werden. Wenn jedoch deren ständigem
Drängen auf Qualifizierung und Zertifizierung usw. nachgegeben werden
sollte, wird die UN-BRK nicht nur konterkariert. Insbesondere das Ziel,
dass das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen hierbei berücksichtigt
werden soll, würde zur Farce.
In Genf wurde
in den Erklärungen der Vertreter des Bundesjustizministerium versucht,
die in einer Betreuung erzwungene Stellvertretung zu leugnen und bewusst
falsch zu behaupten, die Entmündigung wäre eine „unterstützende
Entscheidungsfindung“ und vereinbar mit der UN-BRK, weil der Betreuer
Wünsche des Entmündigten berücksichtigen soll. Aber eben
nicht muss!
Wir
befürchten, dass das Bundesjustizministerium gegen die
Selbstbestimmung der Betroffenen gerichtete Absichten verfolgt: Zur
vermeintlichen Abwehr des Klagens gegen die erzwungene Stellvertretung
könnte dem Druck der Betreuerorganisationen nachgegeben werden, sich
über eine spezielle Ausbildung zu qualifizieren. Wenn aber „Betreuung“
nicht mehr ein (stellvertretendes) Wahrnehmen selbstverständlicher
Bürgerrechte ist, wie es eben jeder Erwachsene kann – das ist geradezu
ein Kennzeichen dafür, dass man ein Erwachsener ist –, sondern ein
zertifizierter Ausbildungsberuf werden sollte, dann werden Richter
sofort wieder zu der alten Praxis zurückkehren, dass sie das
Wohl bestimmen und auf den Willen der betroffenen Person keine
Rücksicht mehr genommen wird. Denn die richterliche „Wohl“bestimmung
wird dann, wie früher, vom angeblichen „Expertenwissen“ durch die
bekannten Gefälligkeitsgutachten von Psychiatern, Sozialarbeitern und
vom Gericht beauftragten und diesem hörigen Betreuern abgesichert. Wenn
also ein Vorsorgebevollmächtigter deren Meinung (z.B. eine
Zwangseinweisung und folterartige Zwangsbehandlung sei geboten)
widersprechen sollte, wird wieder behauptet werden, dass nun angeblich
ein gesetzlich im Vordergrund stehendes „Wohl“ des Betroffenen im
Mittelpunkt der richterlichen Entscheidung stünde. Zitat § 1897 (4)
BGB:
Schlägt
der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt
werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl
des Volljährigen nicht zuwiderläuft.
Der
Bevollmächtigte würde im Gegensatz zu einem ausgebildeten
„Betreuer“ angeblich diesem „Wohl“ zuwiderhandeln, weil er sich an den
Willen des Betroffenen hält. Also müsse, so könnten die Richter
urteilen, der Bevollmächtigte durch einen ausgebildeten „Experten“
ersetzt werden. Zitat
§ 1896 (2) BGB:
Die
Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des
Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897
Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei
denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch
einen Betreuer besorgt werden können.
Das
seit dem 1.9.2009 mit dem Patientenverfügungsgesetz in Verbindung
mit der Vorsorgevollmacht geschaffene Selbstbestimmungsrecht wäre durch
die Hintertür wieder zunichte gemacht.
Der
Vorwand der Berufsbetreuer, durch eine Berufsausbildungsordnung
usw. die “Betreuungsqualität” steigern zu wollen, ist verlogen, denn es
muss zu Klagen über Betreuungen kommen, wenn Richter
erzwingen können, eine rechtliche Stellvertretung zu erdulden.
Umgekehrt würde die Möglichkeit einer jederzeit möglichen Kündigung des
Stellvertretungsverhältnisses den Stellvertretenden tatsächlich an den
Wunsch und Willen des Stellvertretenen binden, was die notwendige
Voraussetzung für ein verständiges Miteinander und eine durch Assistenz
unterstützte Entscheidungsfindung ist. Das Verhältnis untereinander
bekommt nur dann den Charakter einer – jederzeit kündbaren –
Bevollmächtigung. Die Qualität einer Betreuung muss sich gegenüber dem
“Bevollmächtigenden” beweisen, nicht gegenüber einem Gericht – mag sich
das auch noch so wohlwollend wähnen. Ein Gericht könnte dann nur noch
eine Betreuung vorschlagen, jedoch nicht mehr erzwingen. Das erst wäre
dann tatsächlich eine „unterstützende Entscheidungsfindung“, wie sie in
der UN-BRK versprochen wird. Deshalb
wiederholen wir unsere Forderung: § 1896 Abs. 1a BGB muss novelliert
werden: Der Satz: “Gegen den freien Willen des Volljährigen darf
ein Betreuer nicht bestellt werden” muss durch diesen Gesetzestext
ersetzt werden:
Gegen den erklärten [oder natürlichen]
Willen des Volljährigen darf eine Betreuung weder eingerichtet noch
aufrechterhalten werden.
Die
Erkenntnis, dass durch eine staatlich geregelte
Berufsausbildungsverordnung, Qualifizierung, Zertifizierung oder
Schaffung von Eingangsvoraussetzungen die Qualität einer Betreuung eben
gerade nicht verbessert werden kann, hatte auch die eingangs
erwähnte Arbeitsgruppe. In ihren Empfehlungen hielt sie fest:
Die
Arbeitsgruppe spricht sich gegen eine gesetzliche Festlegung von
Eignungskriterien sowie gegen eine abstrakt-generelle Regelung zum
Berufsbild für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer aus. (S.9,
wiederholt auf S. 33)
Bitte halten Sie ebenso an dieser Erkenntnis fest.
D) Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht –
als
„Rechtsunsicherheit“ verharmlost, tatsächlich Rechtswillkür!
Die
erzwungene Erduldung einer Körperverletzung ist menschenrechtlich
gesprochen Folter bzw. grausame,
unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Inzwischen
hat nicht nur der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez
psychiatrische Zwangsbehandlung entsprechend bezeichnet und darauf
hingewiesen, dass es keine entsprechende Gesetzgebung mehr geben darf,
bzw. diese abgeschafft werden muss, sondern auch der UN-Fachausschuss
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist „tief besorgt
darüber, dass der Vertragsstaat [Deutschland] die
Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen, die
Absonderung und andere schädliche Praktiken nicht als Folterhandlungen
anerkennt. “ Zitat aus dem Artikel 33 des ersten Staatenberichts
dieses Ausschusses über Deutschland am 17.4.2015.[iii]
Der
Versuch einer betreuungsrechtlichen Regelung psychiatrischer Folter mit
der Novelle des
§ 1906 BGB ist im Januar 2013 gründlich gescheitert. Wir hoffen nun,
dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Geschäftszeichen: 1 BvL 8/15 in letzter Konsequenz zu einer Ablehnung
der Grundlagen der Zwangsbehandlung insgesamt führt. Sie würde nicht nur den
UN-BRK bzw. menschenrechtlichen Forderungen entsprechen – dass ein
solches Zwangsbehandlungs-Foltergesetz nicht beschlossen werden darf -,
sondern läge auf der bisherigen Linie der Rechtsfortbildung des
Bundesverfassungsgerichts.
Inzwischen
gibt es auf der Grundlage einer Umfrage bei allen deutschen Amtsgerichten,
eine wissenschaftliche Untersuchung von Prof. Wolf-Dieter Narr und RA
Thomas Saschenbrecker:
Nachgefragt
– die Reform der Zwangsbehandlung mit Neuroleptika
in der Praxis der Betreuungsgerichte.
Wir
legen die Abhandlung als Broschüre gedruckt bei. In deren Fazit
wird ausgeführt:
„Zwei
Jahre nach in Kraft treten des BGB-Gesetzes zur Zwangsbehandlung kann
nur dessen Scheitern festgestellt werden: es hat das Ziel
einer „Ultima Ratio“ Regelung verfehlt, stattdessen Rechtsunsicherheit
geschaffen. Der Versuch körperlich Kranke und psychisch Kranken
ungleich zu behandeln und letztere rechtlich mit einem Sondergesetz zu
diskriminieren, wenn sie einwilligungsunfähig diagnostiziert werden
sollten, ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art.
3 GG und gegen den Kern der UN-BRK. Es darf kein staatliches Monopol
gesundheitlicher Bevormundung mit Zwang geben. Freie
Willensentscheidung mit körperverletzendem Zwang erreichen zu wollen,
ist in sich paradox.
Entweder Grundrechte oder Behandlung um jeden Preis.“
Die
Untersuchung beweist, dass die Prävalenz
der Zwangsbehandlung innerhalb eines Bundeslandes um den Faktor
Unendlich schwankt. Z.B. autorisierte das Amtsgericht Stolzenau, dass
dessen Verzicht auf Zwangsbehandlung öffentlich benannt wird. Dagegen
stehen in Niedersachsen Amtsgerichte mit bis zu 60 Zwangsbehandlungen
oder ein Amtsgericht in Bayern, das angegeben hat, 167
Zwangsbehandlungen in den letzten 2 Jahren genehmigt zu haben.
Ja sogar innerhalb eines Amtsgerichts werden höchstrichterliche
Rechtsprechung bzw. die Gesetze unterschiedlich angewendet, wie die
Antworten im „Komplex C“ der Abhandlung beweisen, Zitat: Auffällig:
Bei den vier Gerichten mit mehrfachen Antworten, sind die Antworten der
Richter uneinheitlich.
Es
ist also offensichtlich, dass es gar nichts mit dem Gesetz zu tun
hat, ob man zwangsbehandelt wird, sondern es ist willkürlich, je
nachdem welchem Richter man nach dem Buchstaben des Nachnamens in einem
Gericht zugeordnet wird bzw. welches Amtsgericht für die Genehmigung
zuständig ist.
Es herrscht die schiere Rechtswillkür, verharmlosend
„Rechtsunsicherheit“ genannt.
Wir
würden uns über eine Stellungnahme zu allen 4 Punkten aus Ihrer
Perspektive freuen.
Mit
freundlichen Grüßen
Beschluss
der Mitgliederversammlung: i.A. René Talbot und i.A. Uwe
Pankow
[i]
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Betreuungsbehoerde/abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile
oder
[ii]
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-okumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf
[iii]
Artikel 33: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf
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Donnerstag, 21.
April 2016
Offener Nachtrag zu:
Ein verlogenes Parlament – Beispiel
Behindertenrechtskonvention:
Beschlossen nur um sie zu missachten?
Sehr
geehrtes Mitglied das Bundestages,
am
1. März baten wir Sie mit einem Brief um eine Stellungnahme zu
folgenden 4 Punkten:
- Die Novelle des § 63 – ein Scheinreförmchen
- Statt PEPP ein „Individuelleres Entgeltsystem“
verhindern! - Keine Betreuung gegen den erklärten
[natürlichen] Willen!
Keine Ausbildungsvorschriften zur Qualifizierung von Betreuung!
- Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht – als
„Rechtsunsicherheit“ verharmlost, tatsächlich Rechtswillkür!
und
fügten, neben anderen Anlagen, die Broschüre einer
wissenschaftlichen Untersuchung von Prof. Wolf-Dieter Narr und RA
Thomas Saschenbrecker bei: „Nachgefragt – die Reform der
Zwangsbehandlung mit Neuroleptika in der Praxis der
Betreuungsgerichte.“ Sie wurde auch hier veröffentlicht: http://www.psychiatrierecht.de/nachgefragt.htm
und wertet eine Umfrage bei allen deutschen Amtsgerichten aus, siehe: http://userpage.fu-berlin.de/narrwd/legende.htm.
Den ersten
Punkt unseres vorigen Briefes möchten wir mit einem Hinweis auf
diesen Artikel aus der „Soziale Psychiatrie“ 02/2016
der DGSP ergänzen.
Ohne
Mauern und Gefängnisse?
Zur Behandlung forensisch-psychiatrischer Patienten in Italien – Stand
und Entwicklung
Zitat
daraus:
Das Gesetz Nr.
81 führt auch einige änderungen für die Umsetzung von
Sicherungsmaß-nahmen ein…. Schließlich sieht das Gesetz vor, dass die
Sicherungsmaßnahme nicht länger dauern darf als die Zeit eines
maximalen Gefängnisaufenthalts, der für die begangene Straftat verhängt
worden wäre. Ist der Zeitrahmen ausgeschöpft, muss der Patient
entlassen und der Behandlung der psychiatrischen Dienste anvertraut
werden.
Des Weiteren
legen wir einen Artikel des Chefarztes einer Psychiatrie, Prof. Karl
H. Beine, aus der „Psychiatrische Praxis“ 2/2016 bei,
der beweist, dass es mit ausschließlich offenen Türen
und ohne Zwang und Gewalt in
der Psychiatrie besser geht und zwar in 5 Regionen mit Pflichtversorgung:
Memmingen, Landsberg, Herne, Heidenheim, Hamm (siehe weiteren Bericht
von Prof. Beine in der Süddeutschen Zeitung vom 25.2.2016
im Internet: http://tinyurl.com/hwcuj25)
Prof. Beine
offenbart, „…dass die allermeisten Unterbringungsgesetze es
längst der Krankenhauspsychiatrie überlassen, mit welchen Mitteln eine
gerichtlich angeordnete Unterbringung mit Freiheitsentzug realisiert
wird. Der Gesetzgeber schreibt die geschlossenen Stationen jedenfalls
nicht vor.“
Damit
überlässt es die Politik im Bund und den Ländern einer
Willkürherrschaft von Medizinern, ob Personen, die psychiatrisch
„diagnostiziert“ – sprich verleumdet – wurden, Freiheitsberaubung und
sogar Körperverletzung erdulden müssen, die schärfste Sanktion in einem
Staat, in dem die Todesstrafe abgeschafft ist. Statt dass die
Gesetzgeber, wie es gemäß § 3 GG und der Behindertenrechtskonvention
selbstverständlich wäre, alle Bürger gleich vor solchen
Grundrechtsverletzungen schützen, öffnen sie mit psychiatrischen
Sondergesetzen, insbesondere dem § 1906 BGB und § 1896 BGB ärztlicher
Willkür Tür und Tor.
Dagegen
bieten Gerichte keinen Schutz, denn wie durch die
Untersuchung von Prof. Narr und RA Saschenbrecker bewiesen ist, wird
der ärztliche Entscheidungsspielraum, Zwang und Gewalt anzuwenden,
nicht eingeengt, sondern von genauso willkürlichen Entscheidungen der
Richterinnen und Richter gedeckt.
Das ist im
Ergebnis ein totales, anti-humanes
Politikversagen!
Da
wir bis heute auf unseren letzten Brief keine Antworten erhielten
(außer einer Karte mit einem 5 Zeiler von MdB Lothar Binding, die er
uns aber nicht gestattete zu veröffentlichen) haben wir uns
entschlossen, den Brief sowie diesen Nachtrag mit einem Hinweis auf die
völlige Sprachlosigkeit des Bundestages im Internet zu veröffentlichen,
siehe:
http://www.die-bpe.de/MdB_Brief_2016.htm
Hochachtungsvoll
Beschluss
der Mitgliederversammlung: i.A. René Talbot und i.A. Uwe
Pankow