Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 4.2.2025 um 17h
2. Senat
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
durch Abgabe am 31.10.2016
Karlsruhe, 31.10.2016
Mein Zeichen: 10/12
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2 BvR 309/15
5 XIV 29/15 L (AG Ludwigsburg)
S t e l l u n g n a h m e
für den
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE)
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S. / RA L. ./. Baden-Württemberg u.a.
zeige ich an, daß mich der zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE) mit der schriftsätzlichen Stellungnahme im obigen Verfahren beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird durch beigefügte schriftliche Vollmacht – Anlage 1 – nachgewiesen.
Namens und im Auftrag des BPE nehme ich im vorliegenden Verfahren wie folgt Stellung:
A. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Hinsichtlich des Beschwerdeführers Ziffer 1, des Herrn S., ist die Verfassungsbeschwerde aus hiesiger Sicht zulässig. Insofern darf auf die Ausführungen seines Bevollmächtigten verwiesen werden.
Die Verfassungsbeschwerde hat auch grundsätzliche Bedeutung, da sie die Verfassungsmäßigkeit von § 25 PsychKHG BW und somit die grundsätzliche Frage betrifft, ob für Zwangsmaßnahmen generell oder grundsätzlich ein Richtervorbehalt notwendig ist und ob Ausnahmen hiervon im Sicherheitsrecht im Gegensatz zum Betreuungsrecht verfassungsrechtlich rechtfertigbar sind.
Zudem ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers, namentlich auf Freiheit und auf körperliche Unversehrtheit angezeigt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers Ziffer 2, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Ziffer 1, wird hier von der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ausgegangen, da der Beschwerdeführer Ziffer 2 nicht unmittelbar und gegenwärtig durch die Fixierungsanordnung und den Beschluß des AG Ludwigsburg selbstbetroffen ist. Eine entsprechende Selbstbetroffenheit legt er in seinem Schriftsatz vom 11.02.2015 auch nicht dar. Aus dem angegriffenen Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg ergibt sich, daß der Beschwerdeführer Ziffer 2 für das Verfahren gemäß § 327 Abs. 1 FamFG eine Vergütung nach RVG zugesprochen bekommen hat. Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb er durch jenen Beschluß beschwert sein soll. Eine bloß latente Beschwer durch eine verfassungswidrige
oder nichtige Gesetzesnorm kommt wegen des Ausschlusses der Popularklage nicht in Betracht.
Beschwert ist ausschließlich der Beschwerdeführer Ziffer 1.
B. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
I. Die einschlägigen baden-württembergischen Eingriffsregelungen
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts auf Freiheit des Beschwerdeführers Ziffer 1 einmal durch die Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen, namentlich der Fünf-Punkt-Fixierung und Isolierung des Beschwerdeführers Ziffer 1 aber auch durch dessen psychopharmakologische Behandlung. Sie rügen zudem die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, da Personen, die in Baden-Württemberg nach Sicherheitsrecht untergebracht werden, im Gegensatz zu nach Betreuungsrecht untergebrachten Personen ohne vorherige richterliche Entscheidung gefesselt werden können.
Einschlägige Rechtsgrundlagen im baden-württembergischen Landesrecht sind daher sowohl § 25 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG als auch § 20 PsychKHG.
§ 25 PsychKHG BW lautet:
§ 25
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter oder wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
1. die Beschränkung und der Entzug des Aufenthalts im Freien,
2. die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen,
3. die Absonderung in einem besonders gesicherten Raum,
4. die Fixierung,
5. das Festhalten anstelle der Fixierung.
(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung befristet anzuordnen. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Wird eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 2 Nummer 3 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen. Bei Fixierungen ist eine unmittelbare, persönliche und in der Regel ständige Begleitung sicherzustellen, soweit die untergebrachte Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die ärztliche Kontrolle ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten.
(4) Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren.
(5) § 20 bleibt unberührt.
§ 20 PsychKHG BW lautet:
§ 20
Behandlung
(1) Wer aufgrund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung der Anlasserkrankung soll die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wieder herstellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der insoweit einwilligungsfähigen und ärztlich angemessen aufgeklärten untergebrachten Person beruhen.
(3) Die Einwilligung der untergebrachten Person in die Behandlung, die ihrem natürlichen Willen widerspricht (Zwangsbehandlung), ist dann nicht erforderlich, wenn und solange
1. sie krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit, wegen derer ihre Unterbringung notwendig ist, oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist und die Behandlung nachweislich dazu dient,
a) eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
b) die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, oder
2. die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit dritter Personen abzuwenden.
Die Behandlung nach Satz 1 muss im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Sie darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind. Die Belastungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Dieser muss mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegen.
(4) Eine Behandlung nach Absatz 3 darf nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden. Zuvor hat eine Ärztin oder ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufzuklären und zu versuchen, ihre auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Die Behandlungsmaßnahmen sind zu dokumentieren einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung. Eine zu dokumentierende Nachbesprechung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt muss erfolgen, sobald es der Gesundheitszustand zulässt.
(5) Eine Behandlung nach Absatz 3 ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuungsgerichts, bei nach § 32 untergebrachten Personen der Strafvollstreckungskammer beziehungsweise der Jugendkammer zulässig. Dies gilt nicht in den Fällen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden (»Gefahr im Verzug«). Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen, sobald die untergebrachte Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b weiterbehandelt wird. Für die Strafvollstreckungs- und die Jugendkammern gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Zwangsbehandlung (§§ 312 bis 339 FamFG) entsprechend.
(6) Eine wirksame Patientenverfügung der zu behandelnden Person (§§ 1901a und 1901b BGB) ist zu beachten. Schließt sie eine Behandlung nach Absatz 3 aus, geht die Patientenverfügung vor, nicht jedoch in Fällen gegenwärtiger erheblicher Fremdgefährdung (Absatz 3 Satz 1 Nummer 2).
II. Verletzung des Grundrechts auf Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
1. Inhalt und Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit – Eingriff
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG lautet:
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Unzweifelhaft ist dieser Schutzbereich hier durch die angeprangerte Fünf-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers Ziffer 1 und durch sein Einsperren in einem „Isolationszimmer“ eröffnet und greift die angegriffene Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg auch in diesen Schutzbereich ein.
Die „Sedierung“ des Beschwerdeführers Ziffer 1 durch Medikamente stellt zunächst einmal einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG mithin in das Grundrecht des Beschwerdeführers Ziffer 1 auf körperliche Unversehrtheit dar. Dies ist in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 128, 282 = Beschluß v. 23.03.2011 zu Az. 2 BvR 882/09, Rz. 40 ff.).
Sie tangiert gleichzeitig aber auch die Freiheit des Beschwerdeführers Ziffer 1 soweit sie seine körperliche Bewegungsfreiheit einschränkt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verabreichung sedierender Substanzen in großen Mengen gerade zu dem Zweck erfolgt, den Betroffenen fixierungsgleich ruhig zu stellen und so die Fixierung geradezu zu ersetzen. Ein Betroffener hatte es einmal so formuliert: „heute kommt die Zwangsjacke aus dem Tropf“. So eingesetzt kann die Verabreichung sedierender Substanzen, neben einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auch einen Eingriff in das Recht auf Freiheit darstellen.
Es ist insofern nicht bekannt welches Präparat, in welcher Dosierung und über welchen Zeitraum bzw. wie häufig dem Beschwerdeführer Ziffer 1 verabreicht worden ist und ob dies im Ergebnis tatsächlich zu einer derartigen Sedierung geführt hat, daß der Beschwerdeführer Ziffer 1 in seiner physischen Fortbewegung beeinträchtigt gewesen ist. Zu den tatsächlichen Ausfällen des Beschwerdeführers Ziffer 1 gerade durch das – nicht bekannte – verabreichte Präparat, liegen hier keine hinreichenden Informationen vor. Die Verfassungsbeschwerde führt hierzu nur aus, der Beschwerdeführer Ziffer 1 sei unter dem 28.01.2015 in sediertem Zustand gewesen, seine Sprache sei schleppend und die Inhalte seien zeitlich und örtlich diffus gewesen. Dies allein beweist aber noch keine Bewegungsunfähigkeit oder –einschränkung, sondern vielmehr gesundheitliche Ausfälle. Zur Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit gerade durch die medikamentöse Sedierung hätte es weiteren Sachvortrags bedurft.
Nach dem aktuellen Informationsstand wird hier daher davon ausgegangen, daß die Verabreichung eines beruhigenden Präparats allein die körperliche Bewegungsfreiheit noch nicht in grundrechtsrelevanter Weise eingeschränkt hat. Die Behandlung des Beschwerdeführers Ziffer 1 mit einem solchen Präparat fällt daher jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall nur unter Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG (s. u.).
2. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Fixierung und Isolierung des Beschwerdeführers Ziffer 1 stellen sich folgende Fragen:
- Sind die genannten Maßnahmen grundsätzlich mit Verfassungsrecht und vorrangigem Völkerrecht vereinbar?
- Falls ja, unter welchen Verhältnismäßigkeitsanforderungen sind solche Maßnahmen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?
- Waren diese Verhältnismäßigkeitsanforderungen vorliegend erfüllt, de facto und de jure?
a) Fünf-Punkt-Fixierung
Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung scheidet schon für die sog. Fünf-Punkt-Fixierung an sich aus, da diese sachlich nicht begründbar und zudem unverhältnismäßig ist.
Die sog. Fünf-Punkt-Fixierung erfüllt die Folterdefinition des Art. 1 VN-Folterkonvention (der auch für die Beurteilung des Folterbegriffs in Art. 3 EMRK von Bedeutung ist) unter Berücksichtigung des Berichts des VN-Folterbeauftragten vom 01.02.2013:
- Zufügung schwerer Schmerzen oder schweren Leids, physisch oder psychisch,
- Vorsatz,
- Beteiligung eines staatlichen Repräsentanten,
- Folter-Motive
Bei der sog. Fünf-Punkt-Fixierung werden die Taille oberhalb des Beckens sowie beide Arme und Füße mit Gurten gefesselt, die ihrerseits an einem Bettrahmen angebracht sind. In einer solchen Fesselung ist das Opfer völlig bewegungslos, kann seine Notdurft nicht oder nur ins Bett verrichten, ist in der Gefahr von Kreislaufproblemen, in der Gefahr von Platzangst und Panikattacken, Gefahr von Blutstau in den Gelenken bis hin zu deren Absterben und in der Gefahr ein Krankenhaus im Notfall nicht rechtzeitig verlassen zu können. Im Bezirkskrankenhaus Mainkofen ist ein entsprechend fixierter Mensch vor einigen Jahren durch Feuer und Rauch zu Tode gekommen, weil er vor der Gefahr nicht flüchten konnte.
Die Zufügung schwerer Schmerzen, schweren Leids, psychisch wie auch physisch ist daher bei einer Fünf-Punkt-Fixierung zu bejahen.
Vorsatz und Beteiligung staatlicher Repräsentanten ist ohne weiteres erfüllt, wobei auch auf staatliches Geheiß agierendes ärztliches Personal als Staatsrepräsentanten gilt.
Foltermotive können – nicht erschöpfend – sein:
- Geständniserpressung
- Informationsgewinnung
- Bestrafung
- Einschüchterung und Zwang
- Diskriminierung
Für ein Vorliegen der ersten drei Elemente liefert der hiesige Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Einschüchterung und Zwang spielen in der Psychiatrie nach der beruflichen Erfahrung des Unterzeichners zwar immer eine gewisse Rolle. Doch reichen die Anhaltspunkte im Sachverhalt nicht aus um diesen konkret annehmen zu können. Die Verfassungsbeschwerde trägt vielmehr vor, die genannte Zwangsmaßnahme sei wegen einer Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer Ziffer 1 erfolgt. Es bestehen gleichwohl Bedenken ob eine bloße Bombendrohung sowie provokatives Geschimpfe auf der Station eine hinreichende Fremdgefährdung darstellen. Insofern dürften Einschüchterung und Zwang vorliegend, ungeachtet des von der Klinik erhobenen Vorwands der „Fremdgefährdung“ doch eine nicht unerhebliche Rolle für die Erst-Fixierung des Beschwerdeführers gespielt haben. Anders mag es allenfalls bei den erneuten Fixierungen nach erfolgten Entfixierungsversuchen gewesen sein, da der Beschwerdeführer Ziffer 1 hier mit Gegenständen geworfen habe. Allerdings kann diese Problematik gerade der Fixierung geschuldet gewesen sein.
Klarer tritt allerdings das fünfte Element, die Diskriminierung hervor:
Der VN-Folterbeauftragte Mendez fokussiert sich in seinem Bericht weiter ganz entscheidend auf das fünfte Foltermotiv, die Diskriminierung. Die Andersbehandlung Behinderter stellt nach Mendez regelmäßig eine Diskriminierung dar und erfüllt somit ein Foltermotiv iSd. Art. 1 VN-Folterkonvention. Da nach bisheriger Auffassung auch psychiatrisierte Menschen unter den Behindertenbegriff der VN-Behindertenrechtsrahmenkonvention subsummiert werden müssen, stellt die Andersbehandlung psychiatrisierter Menschen, gegenüber nicht psychiatrisierten Menschen regelmäßig eine Diskriminierung dar. Die Nichtachtung des Willens der Betroffenen ist daher eine Diskriminierung im oben genannten Sinne und erfüllt, nachdem alle anderen Voraussetzungen regelmäßig vorliegen, den Folterbegriff.
Mendez setzt sich sodann in seinem Bericht mit möglichen Rechtfertigungsmöglichkeiten auseinander und bejaht diese sehr restriktiv zusammengefaßt wie folgt:
- Psychiatrische Langzeitbehandlung: Mendez, nein
- Psychiatrische Akkutbehandlung: Mendez, unter engen Voraussetzungen, ja, wenn
- keine Möglichkeit der eigenen Willensbildung – Bewußtlosigkeit besteht,
- andere eng definierte Umstände vorliegen oder
- Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
Der Bericht des VN-Folterbeauftragten bezieht sich auf medizinische Behandlungen aller Art in allen Arten von Gesundheitssettings („health-care settings“). Akkutbehandlungen könnten nach Mendez durchaus gerechtfertigt werden. Allerdings fragt sich, ob eine bloße Fesselung überhaupt als „Behandlung“ in diesem Sinne verstanden werden kann. Eine medizinische Behandlung ist nämlich keine Sicherungsmaßnahme sondern eine Maßnahme, die auf die Veränderung physischer oder psychischer Zustände gerichtet ist. Dies ist eine Fesselung nicht, die eine reine Sicherungsmaßnahme darstellt. Sie läßt sich somit auch nicht nach den oben genannten Voraussetzungen rechtfertigen.
Der Mendez-Bericht stellt zwar keine völkerrechtliche Regel dar. Er fällt jedoch unter den Begriff der Völkerrechtsquelle (Art. 38 lit. d) IGH-Statut) und wird bei der Auslegung des Art. 1 VN-Folterkonvention künftig zu berücksichtigen sein. Da diese Vorschrift wiederum maßgeblich für den Folterbegriff in Art. 3 EMRK ist, macht es Sinn, die Mendez-Position auch jetzt schon im Rahmen deutscher Rechtsprechung und Gesetzesregelungen zu berücksichtigen. Denn eine Mißachtung des menschenrechtlichen Völkerrechts als ius cogens ist immer auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Insofern muß bei der Frage, ob § 25 PsychKHG BW verfassungskonform ist oder nicht im Rahmen der völkerrechtskonformen Auslegung auch der Mendez-Bericht berücksichtigt werden.
Demnach ist eine völkerrechtskonforme Auslegung von § 25 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 4 PsychKHG BW aber nicht möglich. Denn diese Vorschrift enthält keine der im Mendez-Bericht genannten Mindestvoraussetzungen für eine Fixierung. Die zu untersuchende Vorschrift ist mangels Auslegungsfähigkeit daher schon wegen Verstoßes gegen das Folterverbot im Völkerrecht verfassungswidrig.
Auch nach bestehendem deutschem Recht ist aus hiesiger Sicht eine Fünf-Punkt-Fixierung jedoch nicht verfassungsrechtlich rechtfertigbar, da sie in jedem Falle unverhältnismäßig ist.
Eine solche Mißhandlung von Menschen ist in jedem Fall unangemessen. Einen Menschen in seinen Exkrementen liegenzulassen, ihm den Toilettengang zu verweigern, ihn in die Gefahr einer Panik und lebensgefährlichen Kreislaufproblematik zu bringen, ist in keinem Fall ein angemessener Umgang mit einem Menschen. Eine solche Mißhandlung eines Menschen verletzt seine Menschenwürde, so daß sich ihre Rechtfertigung auch unter Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verbietet. Gerade kranke, namentlich psychisch kranke, Menschen geraten durch derlei Mißhandlungen in die Gefahr noch schwerer psychisch zu erkranken, erst recht aggressiv zu werden und auszuflippen. Es ist daher nicht verwunderlich, daß der Beschwerdeführer, sowie ein Entfesselungsversuch unternommen wurde, sogleich mit Gegenständen geworfen hat. Dies ist gerade der vorangegangenen Mißhandlung geschuldet gewesen.
Die Fünf-Punkt-Fixierung verletzt daher generell die Menschenwürde und das Recht auf Freiheit.
b) Einsperren in einem Isolationszimmer
Das Einsperren in einem Isolationszimmer ist zwar nicht ganz so eingreifend wie die Fünf-Punkt-Fixierung. Doch ist auch es im Grundsatz als Folter zu qualifizieren. Diese Maßnahme muß deshalb besonders kritisch beurteilt werden, weil sie häufig Bestrafungscharakter hat und in abgeänderter Form auch in anderen Settings, etwa in Gefängnissen oder beim Militär zum Einsatz kommt. Bunkerhaft ist somit nicht als therapeutische sondern v.a. als Strafmaßnahme bekannt.
Eine Rechtfertigung kann allenfalls als ultima ratio bei schwersten Gefährdungen und totaler Kontrollosigkeit in Frage kommen, die nicht auf die unterbringungsbedingte Streßsituation zurück zu führen sein darf, mithin schon vor der Unterbringung in ähnlichem Ausmaß bestanden haben muß.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Das bloße Werfen mit Gegenständen, das augenscheinlich der freiheitsberaubenden Fixiermaßnahme geschuldet war, reicht keinesfalls aus um die fortgesetzte Fesselung zu rechtfertigen. Es handelt sich letztlich um ebenso hilflose wie harmlose Handlungen eines Psychiatrieopfers, das hierdurch seinem der Maßnahme entgegenstehenden Willen Ausdruck zu verleihen sucht.
Hinsichtlich des Einsperrens in ein Isolationszimmer ist daher zu sagen, daß dieses im Extremfall gerechtfertigt werden kann, allerdings im vorliegenden Fall sowohl die notwendigen gesetzlichen Einschränkungen und Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine solche Maßnahme fehlen und im übrigen im vorliegenden Fall auch nicht erfüllt sind. § 25 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3 PsychKHG BW präzisiert zwar, daß eine Isolierung neben den anderen genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen nur letztes Mittel sein darf. Doch reicht es nicht aus, daß eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter oder wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will. Die Sicherheit der Einrichtung ist in Abwägung zur Freiheit des Einzelnen nicht so wichtig, als daß ihre bloße Gefährdung ein Einsperren eines Menschen angemessen erscheinen ließe.
Eine Selbstgefährdung ist überhaupt kein Grund, einen Menschen zu sichern, da sie ein Grundrecht des Individuums ist. Hier ist grundsätzlich festzustellen, daß es ein Grund- und auch ein Menschenrecht auf Selbstschädigung und auch auf Suizid gibt. Für die Selbstschädigung wurde dies auch höchstrichterlich anerkannt, für die Selbsttötung existiert bis dato zwar keine endgültige höchstrichterliche Entscheidung in Deutschland, ein entsprechendes Grundrecht ist jedoch heute herrschende Meinung und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Artikel 8 EMRK im übrigen anerkannt.
Bedeutende Rechtsgüter reichen ebf. zu einer derart einschneidenden Maßnahme nicht aus. Zu fordern wäre eine akute und erhebliche Lebensgefahr oder erhebliche Gefahr für Leib und Gesundheit Dritter. Nur sie vermöge eine derart intensive Maßnahme wie eine Isolation in einem speziellen Raum überhaupt zu rechtfertigen.
Da § 25 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 PsychKHG BW aufgrund seines klaren Wortlauts nicht verfassungskonform auslegbar ist, ist die Vorschrift verfassungswidrig, wenn nicht sogar nichtig.
III. Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
Mit der Verfassungsbeschwerde ist davon auszugehen, daß vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist:
Vergleichspaar sind hierbei Menschen, die nach betreuungsrechtlichen Vorschriften untergebracht sind auf der einen und Menschen, die nach sicherheitsrechtlichen Vorschriften untergebracht sind auf der anderen Seite.
Sie werden unterschiedlich behandelt, weil Erstere grundsätzlich nur dann besonderen Sicherungsmaßnahmen unterzogen werden können, wenn zuvor ein Betreuungsrichter zustimmt, Letztere hingegen auch ohne diesen Richtervorbehalt.
Der Beschwerdeführer führt zu Recht aus, daß weder die angegriffene Regelung des § 25 PsychKHG BW noch der angegriffene amtsrichterliche Beschluß sachliche Gründe für eine solche Ungleichbehandlung nennt. In beiden Fällen sind die derzeitigen gesetzlichen Anforderungen an besondere Sicherheitsmaßnahmen ähnlich. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, daß sicherheitsrechtlich untergebrachte Personen regelmäßig gefährlicher sind als solche, die betreuungsrechtlich untergebracht worden sind. Oft hat die unterschiedliche Rechtsgrundlage verfahrensrechtliche Gründe bzw. steht der Betroffene nicht unter Betreuung, so daß nur eine sicherheitsrechtliche Rechtsgrundlage für die Unterbringung übrig bleibt. Dies kann jedoch den Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. Im Gegenteil wird man gerade dann, wenn ein Mensch nicht unter Betreuung steht, in besonderem Maße eine richterliche Vorabkontrolle der besonderen Sicherungsmaßnahme fordern müssen. Schließlich handelt es sich hier um eine Person, die regelmäßig in der Lage ist, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung betreuungsrechtlich Fixierter und sicherheitsrechtlich Fixierter läßt sich daher nicht finden. Dasselbe gilt für die besondere Sicherungsmaßnahme der Isolierung in einem besonderen Zimmer.
IV. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts gemäß Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 GG
Auch eine Verletzung von Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist vorliegend zu beklagen.
Dem Gesetzesvorbehalt ist zwar Genüge getan, allerdings ist die gesetzliche Rechtsgrundlage, wie gesehen, aus völkerrechtlichen und aus Verhältnismäßigkeitsgründen mindestens verfassungswidrig. Insofern genügte die Fixierung des Beschwerdeführers vorliegend auch nicht Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG.
Zudem wurde der Beschwerdeführer, und werden gefesselte Menschen regelmäßig, durch diese Mißhandlung seelisch und körperlich mißhandelt. Die Verfassungsmäßigkeit der Fesselung scheitert daher auch an Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung verbietet sich wie gesehen, weil die betreffende Maßnahme die Grenze des Art. 1 GG sprengt.
Gemäß Art. 104 Abs. 2 GG kann wiederum auf den Richtervorbehalt in einer derart eingreifenden Regelung hilfsweise nicht verzichtet werden, wie es das baden-württembergische Landesrecht tut. Hierfür sind diese Maßnahmen, sofern sie überhaupt verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können (s.o.), im übrigen zu grundrechtsintensiv. Ein pensionierter ehedem sehr fixierfreudiger Betreuungsrichter aus der Verwandtschaft des Unterzeichners hat diesem i.ü. nach seiner ersten eigenen Fixierung den grauenvollen Zustand geschildert, in dem er sich selbst in fixiertem Zustand befunden habe und auch gesagt, daß er, wäre er noch im Dienst, nie wieder eine Fixierung von Menschen anordnen würde.
Die Einsperrung in einem Zimmer ohne Fixierung mag in Extremfällen und nur wenn sichergestellt ist, daß es nicht zur seelischen und / oder körperlichen Schädigung des Betroffenen kommt, im Einzelfall rechtfertigbar sein. Auch hierfür ist aufgrund der Intensität der Maßnahme und im übrigen aufgrund Art. 104 Abs. 2 GG eine vorherige, bei Gefahr in Verzug mindestens unverzüglich anschließende richterliche Prüfung unentbehrlich. Hierfür reicht es nicht aus, daß ein Verfahrenspfleger oder Bevollmächtigter nach erfolgter Maßnahme einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, wie vorliegend geschehen. Denn niemand garantiert, daß ein entsprechender Antrag auch gestellt und eine richterliche Nachprüfung der Sicherungsmaßnahme auch tatsächlich erfolgen wird.
V. Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die o.g. Vorgehensweise einer Fixierung und Isolierung ohne vorherige richterliche Anhörung und Entscheidung offensichtlich gegeben.
VI. Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG
Die Verabreichung sedierender Präparate ohne Konsens des Betroffenen ist eine Zwangsbehandlung.
Nach der Definition des hiesigen Gerichts – im hier streitgegenständlichen § 1906 Abs. 3 BGB auch als Legaldefinition aufgenommen – ist eine Zwangsbehandlung eine
„medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen.“
Eine solche Behandlung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene vorab nicht zugestimmt hat und die Behandlung auch nicht nachträglich genehmigt. So liegt der Fall hier.
Wie mehrfach in anderen Verfahren durch den Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener und durch den Unterzeichner vertreten worden ist, kommt eine Rechtfertigung medizinischer und psychiatrischer Zwangsbehandlungen aus völkerrechtlichen und Verhältnismäßigkeits-Erwägungen nicht in Betracht.
Für die Völkerrechtswidrigkeit verweise ich nach oben unter den Punkt Freiheitsverletzung. Wenn schon die besonderen Sicherungsmaßnahme der Fixierung nicht zu rechtfertigen ist, dann erst recht nicht die Verabreichung bewußtseinsverändernder Drogen.
Der VN-Sonderberichterstatter über Folter Juan Méndez führte in seinem oben zitierten Bericht aus, daß
„alle Staaten ein absolutes Verbot aller medizinischen nicht einvernehmlichen bzw. Zwangsbehandlungen von Personen mit Behinderungen verhängen sollten, einschließlich nicht-einvernehmlicher Psychochirurgie, Elektroschocks und Verabreichung bewusstseinsverändernder Drogen, sowohl in lang- wie kurzfristiger Anwendung. Die Verpflichtung, erzwungene psychiatrische Behandlung wegen einer Behinderung zu beenden, ist sofort zu verwirklichen und auch knappe finanzielle Ressourcen können keinen Aufschub der Umsetzung rechtfertigen.“
Zwar ist hier eine Akkutmedikation betroffen, die auch nach Mendez u.U. rechtfertigbar ist unter folgenden Prämissen:
- keine Möglichkeit der eigenen Willensbildung – Bewußtlosigkeit besteht,
- andere eng definierte Umstände vorliegen oder
- Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
Weder war der Beschwerdeführer vorliegend bewußtlos noch lagen andere eng definierte Umstände vor. Er hatte auch durchaus eine Möglichkeit der eigenen Willensbildung, die er mangels anderer Möglichkeiten durch das Werfen von Gegenständen zum Ausdruck gebracht hat. Dieses wurde aber ganz falsch gedeutet und in sein Gegenteil verkehrt.
Auch eine Fremdgefährdung – die hier als allein maßgeblich angesehen wird, da das deutsche Verfassungsrecht und die EMRK jeweils das Recht auf Selbstschädigung gewähren – ist jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaße erkennbar.
Nach dem Mendez-Bericht scheidet daher eine Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers aus.
Auch nach bestehendem deutschem Recht ist aus hiesiger Sicht eine Zwangsbehandlung jedoch nicht verfassungsrechtlich rechtfertigbar, da sie in jedem Falle unverhältnismäßig ist, wie vom BPE in anderen Verfahren wiederholt vorgetragen worden ist.
VII. Ergebnis
Abschließend ist zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde aus Sicht des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener e.V. zusammenfassend zu bemerken, daß § 20 und 25 PsychKHG BW mit dem Grundgesetz unvereinbar und gegebenenfalls auch nichtig sind, weil sie in verfassungsrechtlich und völkerrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise besondere Sicherungsmaßnahmen und Zwangsbehandlungen erlauben, die völkerrechtlich den Tatbestand der Folter, mindestens aber der inhumanen und degradierenden Behandlung erfüllen.
§ 25 Abs. 1, Abs. 2 PsychKHG BW ist aber auch deshalb verfassungswidrig, weil er sicherheitsrechtlich untergebrachten Personen weniger Rechtsschutz und rechtliches Gehör bietet wie betreuungsrechtlich untergebrachten Personen und die Freiheitsrechte Ersterer unter Verletzung von Artt. 2 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 1, 2 GG einschränkt.
Dr. David Schneider-Addae-Mensah
Rechtsanwalt
ii Ebd.
iii http://mdac.info/sites/mdac.info/files/march_4_torture.pdf, Rz. 11 ff.
iv vgl. BVerfGE 128, 282 (300), 2 BvR 882/09 (Zwangsbehandlung), Rz. 39;
v vgl. Murswiek, GG, 7. Auflage, 2014, Art. 2, Rz. 211; Lindner, Verfassungswidrigkeit des – kategorischen – Verbots ärztlicher Suizidassistenz, in: NJW 2013, 136, m.w.N.; Schneider-Addae-Mensah, PflegeR 12/1014;
vi vgl. EGMR, Pretty ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29.04.2002, 2346/02, Rz. 61-67, veröffentlicht in NJW 2002, 2851; EGMR, Haas ./. Schweiz, Urteil vom 20.01.2011, 31322/07, Rz. 51 ff., 62, 67, veröff. in NJW 2011, 3773;
vii BVerfGE 128, 282, Beschluß v. 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09, Rz. 39
viii http://mdac.info/sites/mdac.info/files/march_4_torture.pdf