Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 4.2.2025 um 17h
Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts sind Horror-RichterInnen
Mit der Entscheidung 1 BvL 1/2024 versucht das BVerfG die BRD zu einem Unrechtsstaat zu machen. Als es 2016 entschied, dass eine Betreute zwangsweise amputiert werden kann, hat es nur entschieden, zwangsbehandelnde Folter sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Nun hat es aber entschieden, Zwangsbehandlung sei sogar eine Pflicht des Staates und auch ambulant gesetzlich zu regeln. Ambulante Zwangsbehandlung sei also nicht nur mit dem Grundgesetz vereinbar, Nein, die Mehrheit der BVerfG Richter hat mit 5:3 Stimmen versucht, den Staat bzw. den Gesetzgeber bis spätestens 31.12.2016 auch zur ambulanten Missachtung der Menschenrechte zu zwingen. Ist das faschistisch zu nennen? Auf alle Fälle ist das Gericht übergeschnappt, denn nun soll der Staat Grundrechte haben, nicht der Bürger und Folter sei ein Grundrecht dieses Staates. Es hat also die BRD zum Folterstaat gemacht, das sei nicht nur wie bisher erlaubt, sondern geboten! Spontan wurde sofort in der Anhörung am 16.7. gerufen: „Wir sind doch kein Stück Fleisch„.
Die Freiheitsrechte des Bürgers in Artikel 2 GG hat das BVerfG zu einem Freiheitsrecht des Staates um-interpretiert, um mit dieser Freiheit angeblich eine „Schutzpflicht“ gegen die unterworfenen Bürger zu exekutieren – die Hüter der Verfassung sind zu deren Beerdigungsinstitut geworden.
Nur ein Richter, Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff (Bild oben) und 2 weitere RichterInnen haben gegen die angebliche Folterpflicht des Staates votiert und dagegen gestimmt. Prof Wolff hat sein Votum so begründet:
Der Auffassung des Senats, aus dem Abwehrrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebe sich die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung, vermag ich mich nicht anzuschließen.
1. Ich stimme der Senatsmehrheit insoweit zu, als Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die vom Gesetzgeber als zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine medizinische Zwangsbehandlung vorgesehene Behandlung in einem Krankenhaus (mit entsprechender vorausgehender Verbringung dorthin) eine Belastung beim Betroffenen auslöst, die den Eingriff im Einzelfall unverhältnismäßig werden lassen kann.
2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG fordert als Abwehrrecht aber zunächst nur, dass der unverhältnismäßige Eingriff – hier die Behandlung in einem Krankenhaus – unterbleiben muss. Als Abwehrrecht fordert Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Eingriff schaffen muss, der diese Unverhältnismäßigkeit vermeidet. Unterbleibt der Eingriff insgesamt, entfällt auch die mit ihm verbundene Unverhältnismäßigkeit. Die vorgelegte gesetzliche Regelung gewährleistet daher ausreichenden Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen und ist insoweit verfassungsgemäß.
3. Ein Anspruch auf Schaffung einer Eingriffsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung für diese Fälle unverhältnismäßiger Belastung kann sich daher nur aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt die sich aus der objektiven Bedeutung der Freiheitsrechte gerade auch bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebende Schutzpflicht einen Anspruch des Grundrechtsträgers oder der -trägerin gegen den Gesetzgeber auf Tätigwerden nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.
Mit § 1906a BGB a.F. hat der Gesetzgeber ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können, geschaffen. Dies genügt wegen des Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Regeln grundsätzlich.
Angesichts der unsicheren Tatsachengrundlage hinsichtlich der Belastungswirkungen des Eingriffs, der möglichen Erfolge der in Rede stehenden Behandlungen, der Belastungswirkung der Verbringung ins Krankenhaus, der Belastungswirkung der in Rede stehenden Alternativbehandlungen und der sich hieraus ergebenden Risiken sowie der Uneinigkeit der sachverständigen Gruppen sehe ich mich nicht in der Lage, eine die Schutzpflicht verletzende, offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Rechtslage anzunehmen. Durch die Einführung weiterer (auch noch so eng gefasster) Formen der Zwangsbehandlung wird nach meiner Einschätzung vielmehr eine Gefahr der Absenkung der materiellen Eingriffsschwelle begründet. Ob diese Gefahr der Absenkung des Schutzstandards hinzunehmen ist, hat bei einer so unsicheren Erkenntnisgrundlage, wie sie hier vorliegt, ausschließlich der Gesetzgeber zu entscheiden.
Die fehlende Durchführbarkeit der medizinischen Zwangsbehandlung beruht in diesen Fällen letztlich auf einem Respekt vor dem natürlichen Willen, der verfassungsrechtlich auch hier Ausdruck des durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts Betroffener ist, in das auch unter diesen Voraussetzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird.
Dies zugrunde gelegt, wäre auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs zu antworten, dass die vorgelegte Norm (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F.) verfassungsgemäß war.
Mit diesem Votum von dem Richter am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff (Bild oben), schlagen wir allen, die sich bisher schon gegen die ambulante Zwangsbehandlung engagiert haben, oder sich engagieren wollen, vor, den Parteien einen Wahlprüfstein vor zu legen.