Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 4.2.2025 um 17h
12
Wochen Demonstrationen vom 3. Sept. bis 25. Nov. 2008
vor dem Sitz der Gesundheitssenatorin in Berlin
Aufruf
dazu:
Artikel 14, 1b) UN Disability Convention:
Auch |
Wir fordern:
Entweder müssen die Zwang und Gewalt legalisierenden Anteile des PsychKG Berlin
vor der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention aus diesem gestrichen
worden sein, da sie mit der Konvention nicht vereinbar sind, oder das PsychKG
muà gleich ganz abgeschafft werden.
Das Psychisch-Krankengesetz Berlin (PsychKG Bln) regelt die Zwangsunterbringung
und Zwangsbehandlung von Menschen, die von einem Psychiater als „psychisch
krank“ oder „geisteskrank“ und als „selbst- und/oder fremdgefährdend“
verleumdet werden.
Die Personen, die aufgrund
einer solchen „Diagnose“Â und einer Richterentscheidung auf Grundlage des PsychKG Bln
ihrer Grundrechte auf ‚Freiheit der Person‘ und ‚Körperliche
Unversehrtheit‘Â beraubt werden, haben keine Straftat begangen!
Zwangsunterbringung
bedeutet Einsperrung in eine Einrichtung, die „Psychiatrisches Krankenhaus“
genannt wird, und Zwangsbehandlung heiÃt, dass eingesperrten Menschen gegen
ihren Willen bewuÃtseinsverändernde und körperlich stark schädigende psychiatrische
Drogen durch Nötigung aufgezwungen oder gewaltsam verabreicht werden.
Die
Zuschreibung, Definition und „Diagnose“von „Geisteskrankheit“Â
erfolgt nach rein subjektiver Bewertung von von der „Norm“
abweichenden Verhaltens, unterliegt einem stetigen gesellschaftlichen Wandel
(vgl. „Demokratiewahn“, Weglaufsucht bei Sklaven: „Drapetomania“
und „Homosexualität“ als Diagnose etc.), ist also nur eine Verhaltensklassifikation
und entbehrt jeglicher Beweise. So sind bei Obduktionen Verstorbener noch nie
Geisteskrankheiten nachgewiesen worden und werden es auch niemals werden.
Die
vom PsychKG Bln geregelte Einsperrung und das gewaltsame Verabreichen von „mind-altering-drugs“,
wie man diese Drogen im Menschenrechtsdiskurs nennt, die Erpressung des Geständnisses
„Krankheitseinsicht“, das Brechen des Willens der Betroffenen und
das Erleben totaler Entrechtung erfüllt alle Kriterien
der Folter nach der UN-Antifolterkonvention vom 10. Dezember 1984, aber
ist eigentlich schon mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948
verboten.
Im internationalen
Menschenrechtsdiskurs wurde und wird vor allem das gewaltsame Verabreichen von
„mind-altering-drugs“ gegen den Willen als schwere Folter bezeichnet.
Das PsychKG
Bln regelt also diese Folter von psychiatrisch diagnostizierten „Geisteskranken“
unter dem Deckmantel der „medizinischen Behandlung“, die sich als
eine „Behandlung zum ‚Wohle‘ der Betroffenen“ darstellen soll, obwohl
sie in anderen Zusammenhängen überall als Folter erkannt wird. [2]
Menschen,
die solche „Behandlung“schon erfahren haben, werden durch diese Sondergesetze
Berlins, des Bundes und der übrigen Länder der BRD und durch ein umfassendes,
seit Jahrzehnten staatlich organisiertes Repressions- , Aussonderungs- und Foltersystem
im „fürsorglichen Gewand“behindert. [3]
Die
die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnenden und ratifizierenden Staaten
verpflichten sich zu einer gleichen Anerkennung Behinderter und Nicht-Behinderter
vor dem Recht. [4]
Die
Unvereinbarkeit der UN-Behindertenrechtskonvention mit dem PsychKG Bln beziehungsweise
dessen den psychiatrischen Zwang legalisierenden Anteilen wird in dem Rechtsgutachten [3]
nachgewiesen.
Die Gutachter kommen in ihrem Fazit zu dem Schluss:
Nach
der vorstehend entwickelten und in der Betrachtung des bundesrepublikanischen
Rechts zugrunde gelegten Auffassung sind Zwangsunterbringung und -behandlung
nach den §§ 8 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 PsychKG Bln mit Art. 14 Abs. 1 lit. a)
sowie Art. 12 Abs. 2 BRK nicht vereinbar: Psychisch Kranke nach § 1 Abs. 2,
3 PsychKG Bln sind Behinderte im Sinne der Behindertenrechtskonvention. Ihnen
darf nach der BRK gegen ihren bekundeten Willen aufgrund einer psychischen
Erkrankung weder die Freiheit entzogen, noch zwangsweise eine medizinische
Behandlung angediehen werden.
(Kalek/Hilbrans/Scharmer 2008 – Siehe auch: www.die-bpe.de/stellungnahme)
Alle
2424 Abgeordneten der BRD, sowohl des Bundestages als auch der Parlamente der
Länder der BRD, haben dieses 45 seitige Rechtsgutachten [3]
bereits im April diesen Jahres erhalten.
Aus den
eingegangen Antworten lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht daran gedacht
wird die entsprechenden Vorbereitungen zur Abschaffung des PsychKG Bln (bzw.
zur Streichung der Zwang und Gewalt legalisierenden Anteile darin) zu treffen.
Statt
dessen wird am Konventionsbetrug gearbeitet:
Die Behindertenrechtskonvention soll möglichst schnell ratifiziert werden,
damit keine politische Forderung mehr diskutiert, sondern nur noch Bettelei
ignoriert werden muss.
Die Antworten,
die wir erhielten sind erschreckend und offenbaren, dass an dieser radikal diskriminierenden
Gesetzgebung mit den haarsträubendsten Begründungen festgehalten werden soll:
Den letzten
Beweis, wie der Konventionsbetrug bewerkstelligt werden soll, hat uns die sog.
„Denkschrift“ als Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom
1.10.2008 gelieferrt [5],
in dem auf Seite 52 insbesondere die Verdrehung des Sinns der Artikel 12 und
14 in deren Gegenteil entlarvend ist. In der Denkschrift wird
die Schutzbehauptung aufgestellt, die UN Behindertenrechtskonvention würde nur
Einsperrungen allein aufgrund „psychischer Erkrankung“verbieten:
welche Dreistigkeit und Ignoranz damit der Konvention gegenüber an den Tag gelegt
wird, zeigt sich anhand einer einfachen Analogie sofort:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â
Wenn statt der Bedingung „psychische Erkrankung“ im PsychKG das Wort „schwarze
Hautfarbe“ stehen würde (die im Gegensatz zu einer angeblichen „Psychischen
Krankheit“ wenigstens noch objektiv feststellbar wäre), dann wäre sofort
klar, dass das eine rassistische Gesetzgebung wäre, bzw. eine diskriminierende
Gesetzgebung verteidigt würde: Eine Fremd- und Selbstgefährdung, die nur bei
Schwarzen zur Einsperrung führt, wäre eine solche und selbstverständlich nicht
nur dann, wenn allein aufgrund von schwarzer Hautfarbe eingesperrt
würde. Genau diese rechtlichen Diskriminierungen im Bereich von Behinderten
zu beenden, ist Sinn und Zweck der neuen Konvention, wie das Gutachten von Kaleck
et al. beweist, das durch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in
einer Erklärung ausdrücklich bestätigt wird, siehe Fußnote
[4].   Â
Wir sind nicht nur enttäuscht, sondern empört und möchten auf die Geschichte
der Verfolgung angeblich „psychisch Kranker“in Deutschland hinweisen:
nicht nur die in unserer Analogie verwendete schwarze Haut hat Deutsche schon
zu systematischen AusrottungsmaÃnahmen veranlasst, sondern auch Personen, die
mit einer angeblichen „psychischen Krankheit“ verleumdet wurden, wurden
mit Gaskammermassenmord von 1939-1941 und mörderischen Spritzen und Hungermassenmord
von 1941-1948 bekämpft. Selbstverständlich wurde selbst bei diesen Mordaktionen
behauptet, sie seien „zum Besten“der Ermordeten!  Â
Die brachiale Entrechtung in den Psychiatrien war der Ausgangspunkt für das
Gaskammermassenmorden. Die Mordaktion von Ãrztehand ging auch ohne Nazi-Herrschaft
bis 1948 weiter. Die unter heuchlerischem Vorwand betriebene Entrechtung und
Misshandlung angeblich „psychisch Kranker“war damit aber nicht zu
Ende: wie die Schutzhaft in Diktaturen wird sie mit angeblicher „Fremd-
und Eigengefährdung“ als Sondergesetz legalisiert. Wenn nun auch noch eine
UN-Konvention, die diese Sondergesetzgebung verbietet, zum Garanten der Fortsetzung
dieser Entrechtung verdreht wird, kann unsere Antwort auf die beabsichtigte
Ratifizierung der Konvention nur unser erbitterter Widerstand sein.        Â
Da der
Berliner Senat von einer Koalition zwischen SPD und DIE LINKE gebildet wird,
liegt bei diesen zwei Fraktionen die Verantwortung zur Abschaffung des PsychKG
Bln (bzw. der ihm innewohnenden Gewalt und Zwang legalisierenden Anteile) und
zur Zustimmung zur Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bundesrat.
Eine Schlüsselrolle spielt hierbei die Gesundheitssenatorin in deren Ressort
die Umsetzung dieses Teils der Konvention fällt.
Die
für das Ressort zuständige Linkspartei hat jedoch den geplanten Betrug und den
Zweck des Betrugs bereits offenbart. Im Auftrag von Partei und Bundestags-Fraktion
schrieb uns deren behindertenpolitischer Sprecher, MdB Dr. Ilja Seifert am 7.5.2008:
Wenn wir die
Sicherung der elementarsten Abwehrrechte tatsächlich als Grundbedingung vor
die Ratifizierung setzen, laufen wir Gefahr, einer Verschiebung der Ratifizierung
auf den St.-Nimmerleinstag Vorschub zu leisten.
Er erkennt
damit zwar die psychiatrischen MiÃhandlungen als Verletzung der elementarsten
Grundrechte an, um dann die Beseitigung jener auf den St. Nimmerleinstag zu
verschieben. Warum? Weil seine Berliner GenossInnen, die Gesundheitssenatorin
Katrin Lompscher und deren Staatssekretär Dr. Benjamin-Immanuel Hoff, die die
politische Macht besitzen, das Berliner PsychKG zu beseitigen, gedeckt werden
sollen, um die psychiatrische Gewalt unangetastet zu lassen!
Dr. Seiferts ungeheure Kaltschnäuzigkeit gegenüber elementarsten Grundrechten
erinnert fatal an Stalins Ignoranz der Menschenrechte in dessen Gulag-Politik
bei gleichzeitiger Unterschrift unter die UN-Erklärung der Menschenrechte 1948.
Fazit:
Heuchler planen den Konventionsbetrug, um weiter psychiatrisch
zu foltern
Gegen
diese geplanten Betrug rufen wir zur unbefristeten Demonstration auf.
Ab dem
3. September 2008 werden wir uns jeden Werktag von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr vor
dem Sitz der Gesundheitssenatorin, vor der Brückenstr. 6 (Nähe S-Bhf Jannowitzbrücke)
versammeln, um unserem Unmut Ausdruck zu verleihen.
Antipsychiatrische
und betroffenenkontrollierte Informations- und Beratungsstelle, Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-Erfahrener e.V., Irren-Offensive e.V., Komitee für Grundrechte
und Demokratie e.V., Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg
e.V., Werner-Fuss-Zentrum GbR
[1]
siehe Erklärung:
www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/60UDHR/detention_infonote_4.pdf
[2]
UN-Antifolterkonvention,
angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 10. Dezember 1984, in Kraft getreten 1987:
Teil 1, Artikel 1, Absatz 1:
(1) Im Sinne dieses Ãbereinkommens bezeichnet
der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich
groÃe körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis
zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaÃlich von ihr oder einem
Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern
oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung
beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen
des öffentlichen Dienstes oder einer anderen, in amtlicher Eigenschaft handelnden
Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder
Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben,
dazu gehören oder damit verbunden sind.
Siehe auch: ZWANGSPSYCHIATRIE EIN FOLTERSYSTEM
 www.iaapa.de/zwang2_dt/halmi.htm
[3]Die
Menschenrechtsanwälte W. Kalek, S. Hilbrans und S. Scharmer schreiben in
ihrem Rechtsgutachten mit dem Titel:
„Ratifikation der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und
Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel
der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin“,
bezüglich des „Behindertenbegriffes“ der UN-Behindertenrechtskonvention:
Es „muss der Personenkreis, welcher nach der Rechtsprechung
unter die Anwendung des PsychKG Bln fällt, als behinderte Menschen im Sinne
der Präambel lit. e) und Art. 1 Abs. 2 BRK verstanden werden, und zwar unabhängig
davon, ob bei ihnen tatsächlich ein „psychisches Defizit“ besteht
oder nicht.      …      Durch
den Behinderungsbegriff der BRK wird damit sichergestellt, dass psychisch
behinderte Menschen nicht als „krank“ eingestuft, sondern in
den Schutzbereich des Ãbereinkommens einbezogen werden [75] .“
[75] Degener, VN 2006, 104 (106) (Kalek/Hilbrans/Scharmer 2008 – Siehe
auch: www.die-bpe.de/stellungnahme)–
[4
]Artikel 12 der Konvention
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das
Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit
genieÃen.
Artikel 14 der Konvention
Freiheit und Sicherheit der Person
 (1)  Die Vertragsstaaten gewährleisten,
     a) dass Menschen
mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche
Freiheit und Sicherheit genieÃen;
     b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt
mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird,
dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass
das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung
rechtfertigt.
 (Quelle: http://files.institut-fuer-menschenrechte.de/437/UN_BK_Konvention_Internet-Version_FINAL.pdf)
[5]
siehe: Bundestags
Drucksache 16/10808