5. Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person 48. Eine besondere Herausforderung im Rahmen der Förderung und des Schutzes des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Menschen mit Behinderungen ist die Gesetzgebung und die Praxis im Bezug auf die Gesundheitsversorgung und insbesondere zur Unterbringung ohne die informierte Zustimmung der betroffenen Person (oft auch als unfreiwillige oder erzwungene Unterbringung bezeichnet). Bevor die Konvention in Kraft getreten ist, war die Existenz einer geistigen oder psychischen Behinderung im Rahmen internationaler Menschenrechte ein rechtmäßiger Grund für die Entziehung der Freiheit und Einsperrung.42 Das Übereinkommen wendet sich radikal von diesem Ansatz dadurch ab, dass jeder Freiheitsentzug auf der Grundlage der Existenz einer Behinderung, einschließlich einer psychischen oder geistigen Behinderung, als diskriminierend verboten ist. In Artikel 14 Absatz 1 (b) des Übereinkommens heißt es unmissverständlich, dass "das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsberaubung rechtfertigt". Während der Ausarbeitung des Übereinkommens wurden die Vorschläge verworfen, die das Verbot der Inhaftierung auf die Fälle von "allein" Behinderung begrenzen wollten43. Dies hat zur Folge, dass rechtswidrige Einsperrung auch die Situationen umfasst, in denen der Entzug der Freiheit mit einer Kombination von einer psychischen oder geistigen Behinderung und anderen Elementen wie Gefährlichkeit oder der Betreuung und Behandlung begründet wird. Da diese Maßnahmen teilweise durch die Behinderung einer Person gerechtfertigt werden, sind sie diskriminierend und verletzen das Verbot eine Freiheitsentziehung aufgrund von Behinderung und das Recht auf Freiheit auf gleicher Grundlage mit anderen nach Artikel 14.
49. Gesetzgebung, die zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung ohne ihre freie und informierte Zustimmung ermächtigt, muss abgeschafft werden. Das muss sowohl die Abschaffung der Gesetzgebung umfassen, die die Unterbringung von Personen mit Behinderung ohne deren freie und informierte Zustimmung legalisiert, als auch die Abschaffung von Gesetzen, die die Schutzhaft von Menschen mit Behinderung in Fällen wie der Wahrscheinlichkeit, eine Gefahr für sich selbst oder für andere zu sein und in allen Fällen, in denen die Fürsorge, die Behandlung oder die öffentliche Sicherheit mit einer vermuteten oder diagnostizierten psychischen Krankheit verbunden wird, legalisieren....
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... weil jeder solche Versuch einer neuerlichen rechtlichen Diskriminierung gegen das Patientenverfügungsgesetz verstößt. Im § 1901 a BGB wird für alle Einwilligungsunfähigen ausdrücklich, unmissverständlich und umfassend für alle Krankheiten in allen Stadien bundesgesetzlich geregelt, dass der Wille des Betroffenen vor dessen vermeintlich objektiven Wohl geht, oder anders ausgedrückt, dass das Wohl durch den Willen des Betroffenen bestimmt wird. Sei es – vorzugsweise - durch eine schriftliche Patientenverfügung oder falls diese nicht vorhanden sein sollte, dass anhand von konkreten Anhaltspunkten, also beweisbaren Tatsachen, festgestellt wird, was der Betroffenen früher gewünscht hat und was somit als sein mutmaßlicher Wille zu gelten hat. Es besteht also eine definitive Beweispflicht dafür, dass ein einwilligungsunfähiger Betroffener sich früher Zwangsmaßnahmen gewünscht hat. Da es sich bei einer psychiatrischen Zwangsbehandlung um ein besonders gefährliches Verfahren handelt für das auch nach der Erkenntnis des BVerfG im Beschluss vom 12.10.2011 keinerlei Standards bestehen, kann die aktuelle Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung beweiskräftig nur durch eine schriftliche positive psychiatrische Vorausverfügung rechtlich abgesichert werden, in der der Anwendung von Zwang und Gewalt durch den Betroffene - analog einer Organspendeerklärung - explizit zugestimmt wurde. Alles andere wäre Kaffeesatzleserei und Projektion von denen, die - aus welchen Gründen auch immer - zwangsbehandeln wollen. Der Bundestag hat explizit in Hinsicht auf keine Begrenzung der Reichweite das Patientenverfügungsgesetz mit breiter Mehrheit beschlossen. Der Gesetzentwurf des Sozialministeriums zu § 8 UBG, der diese Vorgaben missachtet bzw. unterläuft, nimmt logisch zwingend einen Verstoß gegen das reichweitenbegrenzungslose Patientenverfügungsgesetz in Kauf, nur um eine Gruppe von Menschen, die angeblich oder tatsächlich „Psychisch Kranken“, zu diskriminieren.42 Siehe als Verweis die „Grundsätze für den Schutz von Personen mit psychischen Erkrankungen und der Verbesserung der psychischen Gesundheit“, A/RES/46/119, im Internet unter: http://www.un.org/documents/ga/res/46/a46r119.htm.43 Im Laufe der dritten Sitzung des Ad-hoc-Ausschuss über eine umfassende und integrative Internationale Behindertenrechtskon-vention zum Schutz und der Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen wurden Vorschläge gemacht, das Wort "alleine" in den Entwurf des damals als Artikel 10 Absatz 1 (b) bezeichenten Artikels einzufügen, der dann gelautet hätte: "Jede Freiheitsberaubung darf nur im Einklang mit dem Gesetz erfolgen und sie darf in keinem Fall alleine auf Behinderung beruhen.
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