Der folgende Artikel ist in den "Sozialpsychiatrischen Informationen" 2/2024 erschienen
und kann auch hier direkt herunter geladen werden.


Streit um eine Dystopie

Einspruch von Psychiatrie-Erfahrenen in die aktuelle Debatte zur Abschaffung des Maßregelvollzugs

von Ole Arnold Schneider

Zusammenfassung

Mit dem «Plädoyer für eine Transformation der Maßregeln der §§ 63 und 64 StGB[i]» hat die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP) das Prinzip des Maßregelvollzugs grundsätzlich in Frage gestellt. Mit der Vorlage bestärkt die Fachgesellschaft eine langjährige Forderung von Betroffenen, die seit jeher beklagen, dass durch den Maßregelvollzug fundamentale Rechte der Insassen (völker)rechtswidrig verletzt werden. Allerdings haben die damit verbundenen Forderungen von Psychiatrie-Erfahrenen hierzulande bislang keine Aufmerksamkeit erfahren und werden in den breiten psychiatrischen, juristischen und politischen Diskursen bislang ignoriert. Der Vorstoß der DGSP hat dagegen nunmehr eine lebhafte Diskussion innerhalb der Psychiatrie ausgelöst. Dabei kommt Widerspruch erwartbar vor allem von Akteuren und Repräsentanten der forensischen Psychiatrie selbst. Vorliegend wird dieser Kritik begegnet und das Spektrum der Debatte um die Perspektive von Psychiatrie-Erfahrenen erweitert.

Schlüsselwörter: forensische Psychiatrie, Maßregelvollzug, Menschenrechte, UN-Behindertenrechtskonvention, Psychiatrie-Erfahrene, Gleichberechtigung, rechtliche Diskriminierung, Behindertenpolitik

Vom Versagen eines Diskurses

Es war vor allem der Fall von Gustl Mollath, dessen Schicksal [ii] vor rund zehn Jahren in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit trat und in der Folge eine gesellschaftliche Diskussion um den deutschen Maßregelvollzug auslöste. Dabei fiel die Aufmerksamkeit zwar auch auf eine ganze Reihe rechtspraktischer Missstände, eine (ethische) Grundsatzdiskussion um den Maßregelvollzug als sicherheitspolitische Anstalt wie auch als juristisches Instrument, entwickelte sich aber nicht. Obgleich Mollath der Medienlandschaft auch tiefe Einblicke in grundsätzliche psychiatrische Missstände gab und etwa von Gewalt, Willkür, Erniedrigung und Unterdrückung in der sogenannten «Forensik» berichtete, konzentrierten sich die allgemeinen Befürchtungen seinerzeit eher darauf, dass eventuell (zu oft) «die falschen Personen» dort eingesperrt werden.

Auf politischer Ebene endete die Debatte vorerst mit einer Reaktion des Gesetzgebers zur «Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches», welche 2016 in Kraft trat. Schon damals allerdings beschränkte sich die reformorientierte Fachdiskussion in Psychiatrie, Justiz und Politik nur auf Änderungsansätze, welche die von Betroffenen benannten Probleme und ihre zentralen Anliegen nach einer menschenrechtskonformen Psychiatrie und der Abschaffung von diskriminierenden Sondergesetzen ignorierten. So wurden als Zielstellungen etwa lediglich in Betracht gezogen, die formalen Anforderungen an psychiatrische Gutachten und deren Kontrolldichte zu erhöhen oder die überlangen Unterbringungszeiträume und die hohen Aufnahmezahlen zu verringern (Baur 2016, Peglau 2016, Schiemann 2016). Nur vereinzelt regte sich ein tiefergehendes Bewusstsein für systemisch bedingte Problemfelder, etwa bei Müller (2013), der Veränderungen anmahnte, die darauf hinwirken, «dass symbiotische Beziehungen zwischen Gerichten und Psychiatern nicht entstehen können».

Die psychiatrische und juristische Diskussion um den Maßregelvollzug schien seither zunehmend orientierungslos und neben der Sache zu verlaufen. So wurden beispielsweise Änderungsvorschläge vorgetragen - wie etwa die Aufspaltung des Maßregelvollzugs nach Diagnosegruppen (Kröber 2018) oder die Vereinheitlichung defizitärer Eingangsmerkmale (Schiemann 2019) - welche die ohnehin bereits markanten diskriminierenden Grundlagen des Maßregelkonzepts sogar noch verfestigen. Symptomatisch für diese destruktive Entwicklung ist auch die jüngste Änderung des Strafgesetzbuches zur «Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe», die sich nur noch der Umbenennung [iii] von diskriminierenden Begriffen widmete und an deren inhaltlicher Zuschreibung ausdrücklich festhält (Bundesregierung 2020).

Auch in den letzten Jahren stand der Maßregelvollzug wieder vermehrt im Gespräch, vor allem wegen Überbelegungen, Personalnot (Müller 2022) und vorherrschender Gewalt (Plarre 2023). Die bisherigen Reaktionen auf die Missstände stehen dabei ganz in der Fortsetzungslinie der bisherigen Diskussion. Von der forensischen Psychiatrie werden die Probleme dabei überwiegend auf externe Faktoren und Rahmenbedingungen zurückgeführt. Gleichsam wird suggeriert, dass eine Verbesserung der Gesamtsituation eng mit der Stärkung und dem Ausbau des eigenen Apparates verbunden ist.

Die Bilanzierung dieses Überblicks mündet hier in der Gegenüberstellung von drei Aspekten, welche in die Betroffenenperspektiven überleiten: Zum einen verläuft der psychiatrisch-rechtliche Diskurs um den Maßregelvollzug nicht konstruktiv und produktiv, sondern zirkulär, repetitiv, selbstbezogen und weitgehend isoliert. Ein über den «Fall Mollath» noch zurückreichender Blick in die bundesrepublikanische Debatte zeigt, dass diese sich nur mehr wiederholt und Kernprobleme bereits seit Jahrzehnten ungelöst sind. Beispielhaft sei hier ein Beitrag von Tondorf (1983) genannt, in welchem er unter anderem eben jene prekären Zustände in der forensischen Psychiatrie benennt, die inhaltlich auch heute noch die Analyse zum Transformationsansatz der DGSP tragen. So spricht auch er etwa von Benachteiligungen durch einen deutlich längeren Freiheitsentzug, von wissenschaftlich unhaltbaren Gefährlichkeitsprognosen, kritisiert gesetzeswidrige Eingriffe in die Grundrechte und bezeichnet den Maßregelvollzug insgesamt als eine «menschenunwürdige Unterbringung» in einem «nahezu rechtsfreien Raum» (Tondorf 1983: 118).

Zum anderen ist dieser Diskurs weit abgehängt hinter der internationalen und interdisziplinär geführten Debatte um eine moderne, humanistische und diskriminierungsfreie Ausgestaltung nationaler Rechtsgrundlagen (siehe bspw. Flynn et al. 2019, Stein et al. 2021). Dies beinhaltet auch eine fehlende Anschlussfähigkeit entlang der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention sowie die ausbleibende Berücksichtigung von Betroffeneninteressen.

Und drittens ist festzustellen, dass es offenbar nie eine Epoche gab, in welcher der Maßregelvollzug rückblickend im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen und interessenübergreifenden common sense jemals als funktional gelten konnte. Die Geschichte des Maßregelvollzugs ist eine Geschichte und Auftürmung von ungelösten Problemen.

«Living is easy with eyes closed»

Mit ihren Vorschlägen zur Abschaffung des Maßregelvollzugs und seiner gesetzlichen Grundlagen (Feißt et al. 2022) hat die DGSP diese bislang wenig ergiebige Historie von Reformbemühungen in Deutschland durchbrochen. Mit der Positionierung liegt nunmehr erstmals national ein Strategiepapier vor, welches den erforderlichen Paradigmenwechsel (Funk & Drew Bold 2020) hin zur Schaffung einer humanistischen und rechtskonformen Psychiatrie vornimmt. Der Vorstoß vervollständigt damit eine Reihe von sozialpsychiatrischen Ansätzen für eine echte Humanisierung und menschenrechtskonforme Ausgestaltung der Psychiatrie (Kammeier 2019, Richter 2024, Zinkler & von Peter 2019, Zinkler & Waibel 2019).

Auf internationaler Ebene hat sich ein solches Verständnis bereits seit längerer Zeit etabliert und ist vor allem maßgeblich durch die Rechtsprechung des UN CRPD [iv] geprägt. Gleichwohl wird die Situation der Insassen in forensisch-psychiatrischen Anstalten bislang noch zu wenig berücksichtigt (Perlin 2016). Mit Blick auf diesen Umstand ist es zu begrüßen, dass der UN CRPD (2023) in seinen Abschließenden Bemerkungen zum aktuellen Staatenbericht Deutschlands nunmehr auch explizit den Maßregelvollzug einbezieht. Ebenso fordert jüngst auch die Weltgesundheitsorganisation in gemeinsamer Herausgeberschaft mit dem UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR), dass alle materiellen und verfahrensrechtlichen völkerrechtlichen Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Beeinträchtigungen in gleichberechtigter Weise im Strafrechtssystem sichergestellt sein müssen (WHO [v] & OHCHR [vi] 2023: 117).

Innerhalb Deutschlands fehlt es dagegen an einem hinreichenden Problembewusstsein. In den psychiatrischen, juristischen und politischen Fachdiskussionen bleiben die unzureichende Lebensqualität und insbesondere die prekäre Rechtsstellung der Betroffenen durchgehend unberücksichtigt. Die Beschaffenheit des Maßregelvollzugs mit seiner extremen Ausprägung von spezifischen Gewalt- und Überwachungstechniken bedingt innerhalb dieses Systems zudem eine besondere Akzeptanz solcher Maßnahmen. Auch außerhalb werden diese Maßnahmen - obgleich sie in allen anderen denkbaren gesellschaftlichen Kontexten ohne Zweifel als schwerwiegende Verbrechen anerkannt würden - von der Bundesregierung in ihrer Qualität verleugnet und politisch noch immer nicht als Menschenrechtsverletzungen anerkannt (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2019).

Ebenso selbstverständlich finden Auseinandersetzungen zur Ausgestaltung der Straf- und Sicherheitsvorschriften bisher ohne die Beteiligung von Menschen mit (forensischer) Psychiatrie-Erfahrung oder die Einbeziehung ihrer selbst formulierten Interessen und Positionen statt. Menschen innerhalb des Maßregelvollzugs sind durch ihre Internierung hiervon nicht nur praktisch, sondern bereits kategorisch ausgeschlossen. Auch in den zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren zum Maßregelvollzug wurden Organisationen von Psychiatrie-Erfahrenen ausschließlich punktuell und formal eingebunden, ohne dass ihre Forderungen (auch nur in Teilen) eingeflossen sind.

Derartige Rahmenbedingungen erschweren eine echte Veränderung und Besserung der Situation der Betroffenen. Politik beginnt auch in der Psychiatrie mit der Betrachtung der Wirklichkeit.

Reformierbares Unrecht?

Die Vorschläge der DGSP begegneten jüngst einer Welle der Kritik aus der forensischen Psychiatrie selbst. So haben sich etwa Hahn (2023), Heltzel (2023), Konrad (2024), Kröber (2024) und Spindler (2024) ablehnend geäußert. Die Autoren und ihre Vorstellungen sind zum Teil seit langem bekannt und über die einschlägige Literatur ausgebreitet. Insofern erscheinen die vorgebrachten Einwände beinahe vorhersehbar und ihnen lässt sich wenig Neues entnehmen.

Der aktuelle Fortgang der Diskussion droht somit inhaltlich wie personell in den bereits eingetretenen Pfaden der forensisch-psychiatrischen Selbstbeschäftigung erneut zu scheitern. Dabei sind nahezu alle Beteiligten sich fast durchgängig einig, dass der Maßregelvollzug mit schwerwiegenden Problemen behaftet ist, jedoch wird er selten als Ursache, sondern meist als Opfer dieser Probleme angesehen. Obwohl diese Analysen sich größtenteils auch durchaus der fruchtlosen historischen Entwicklung gewahr zu sein scheinen, wird eine Abschaffung des Maßregelvollzugs dennoch kategorisch abgelehnt. Stattdessen setzt man einhellig auf dessen Ertüchtigung und Reformierung. Dieser Ansatz kann bereits deshalb nicht überzeugen, weil ausnahmslos keiner der Autoren begründet, weshalb eine solche Reform ausgerechnet nunmehr erfolgversprechender sein sollte, als in der Vergangenheit.

Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Reformierung von benachteiligenden Sondervorschriften für bestimmte Minderheiten ohnehin ausgeschlossen. Unterschiedliche Stellen der Vereinten Nationen haben bereits verschiedentlich angemahnt, dass Gesetzgebungen nicht auf psychiatrischen Diskriminierung beruhen dürfen und unabhängig vom Bestehen einer Behinderung gelten müssen. Betroffenenorganisationen fordern ebenso seit langem die Abschaffung von behindertenfeindlichen Sondergesetzen, die sich gezielt gegen angeblich psychisch beeinträchtigte Personen richten (BPE [vii] 2015, BPE & die-BPE[viii]). Es ist daher gerade richtig, eine grundsätzliche Abschaffung eines auf Ungleichberechtigung und Unrecht basierenden Systems zu fordern (Narr 2013).

Das bestehende Sonderrecht ist dabei auch Ausdruck einer weit verbreiteten Menschenverachtung, die vermeintlich oder tatsächlich psychisch gestörte Personen in einen Zustand der Ungleichwertigkeit zurück- und herabsetzt. So sind diese Menschen einer gesonderten Rechtfertigung und Verfolgung ausgesetzt und werden vom Maßregelrecht einseitig den psychiatrischen Ideen, Ansprüchen, Eingriffsmöglichkeiten und Willkürlichkeiten unterworfen, die alle anderen Menschen nicht betreffen.

Kröber (2024) fasst in seinem Beitrag selbst einige dieser Aspekte zusammen, die eine «Therapie in der totalen Institution» begleiten, ohne allerdings zu bemerken, dass es genau diese willkürlichen und gewaltvollen Elemente sind, die eine totale Institution zu einer totalitären Herrschaft erweitern. Die Vorstellung, man könne derart verankertes Unrecht «nur durch ein hohes Maß an therapeutischer Psychohygiene» bewältigen und damit lediglich appellativ darauf zu setzen, «dass der Therapeut und das Team ihre Macht nicht missbrauchen» (Kröber 2024: 21), ist - diplomatisch formuliert - naiv und verkennt die Situation auf genau jene Weise, wie im vorstehenden Teil beschrieben. Zumal sich daraus auch erneut die Frage ergibt, weshalb eine solche Wende nun ausgerechnet zu erwarten sein sollte und was die Psychiatrie in der Vergangenheit davon abgehalten hat, dies sicherzustellen.

Die neuerliche Diskussion um den Maßregelvollzug droht so auf ähnliche Weise am Grundproblem vorbeizugehen, wenn die prekäre Rechtsstellung der Betroffenen nicht endlich adressiert und beseitigt wird. Reformansätze sind hierfür untauglich, da ein bereits im Ansatz auf diskriminierenden Annahmen basierendes Recht schwerlich geändert werden kann, ohne diese Vorstellungen dabei aufzugeben. Eine rechtliche Gleichstellung erfordert folglich, dass das Recht sich grundlegend von seiner einseitigen Prägung durch die Psychiatrie emanzipieren muss. Auch praktisch stellt sich die Frage, wie lange man überhaupt noch warten kann und über wie viele weitere Dekaden sich die Stagnation noch beschränken darf und wie viele Missstände noch hinzutreten müssen, bis es hier zu einem Wandel kommt.

Vor allem aber sind Reformansätze grundlegend ungeeignet, um insbesondere die schwerwiegenden ethischen Probleme der forensischen Psychiatrie aufzulösen, sodass sie auch die Gefahr beinhalten, lediglich darüber hinwegzutäuschen. Denn es sind wiederholt nicht nur die praktischen Bemühungen zur Besserung des Maßregelvollzugs ins Leere gelaufen, sondern insbesondere auch eventuell damit verbundene ethische Implikationen. Auch in der aktuellen Debatte weist Müller (2022: 211) darauf hin, dass die Übernahme einer ordnungspolitischen Funktion durch die Psychiatrie bereits einer Reihe von ärztlichen Geboten entgegensteht. Wie dargetan, kommen aber hierzu noch weitere ethische Verstöße hinzu, die sich aus der Ignoranz und Abkehr von übergeordneten humanistischen und rechtlichen Prinzipien ergeben. Die Vielzahl, Grundsätzlichkeit und Beständigkeit dieser Brüche deutet darauf hin, dass das Menschenbild der forensischen Psychiatrie insgesamt unvereinbar mit den modernen ethischen Grundsätzen der Aufklärung und der Menschenwürde ist. Folglich kann auch die Schaffung einer Reihe von Praxisregeln oder Richtlinien nicht zu einem ethischen Verhalten führen, da die Idee der forensischen Psychiatrie selbst einen moralischen Widerspruch darstellt (Douard & Schultz 2013: 153). Es fehlt damit überhaupt auch an Ansatzpunkten für eine Reformierbarkeit.

Verständnisprobleme

Ein weiteres Grundproblem, dem die Positionen von Psychiatrie-Erfahren immer wieder begegnen, ist eine nur mangelhafte Menschenrechtsbildung und ein daraus folgendes fehlendes Grundverständnis von Konzipierungen wie rechtlicher Gleichstellung, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung. Dies führt auch in der aktuellen Auseinandersetzung zum Fehlverständnis der DGSP-Positionen.

So vermutet Spindler (2024: 39) beispielsweise eine Schaffung neuer Rechte und sieht sich gar zu der Frage veranlasst, ob «nach dem Recht auf Krankheit nun auch das Recht auf volle Schuld» kommt? Das deutsche Rechtssystem hält zunächst allerdings grundsätzlich alle Personen für schuldfähig. Das «Recht auf volle Schuld» kommt also nicht erst - es ist sogar schon da.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die in Rede stehenden Ausnahmen (§§ 20, 21 StGB) eingerichtet. Diese verstoßen jedoch gegen internationales Recht, weil sie die Aberkennung der rechtlichen Handlungsfähigkeit auf der Grundlage einer sogenannten psychosozialen Behinderung ermöglichen. Dies stellt wiederum eine diskriminierende und behindertenfeindliche rechtliche Benachteiligung dar. Somit verstoßen die Vorschriften also nicht gegen ein vermeintliches «Recht auf volle Schuld», sondern gegen das bestehende Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht (Art. 6 AEMR[ix], Art. 12 UN-BRK), auf rechtliche Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art. 7 AEMR, Art. 5 UN-BRK), respektive gegen das bestehende Verbot der Diskriminierung (Art. 2 AEMR). Folglich ist der DGSP auch kein «Wille zum Strafen» zu unterstellen (Hahn 2023: 347), sondern der Wille zur rechtlichen Gleichstellung durch Gleichberechtigung.

Zu dieser Anerkennung von Menschen mit Behinderungen als gleichwertige und handlungsfähige Rechtspersonen gehört folgerichtig aber neben der Zubilligung von Rechten auch die Zuteilung von Pflichten. Aus den Rechten der AEMR lassen sich diese gleichsam spiegeln, was also bedeutet, dass sich aus dem eigenen Recht auf Leben (Art. 3 AEMR), Eigentum (Art. 17 AEMR) oder Bildung (Art. 26 AEMR) gleichzeitig auch die Pflicht ergibt, diese Rechte gegenüber anderen Menschen - als Rechtssubjekte derselben Rechte - einzuhalten. Es schaffen also weder die DGSP noch die UN-BRK neue Rechte oder Gebote, wie Spindler (2024: 38) behauptet, oder versuchen dies auch nur. Vielmehr stellen sie darauf ab, bereits bestehende und allgemeingültige Rechte, aber auch Pflichten, aus der AEMR auf die Lebenswirklichkeiten von Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen als vulnerable Gruppe anzuwenden.

Nun befreit wiederum das normative und rechtliche Konzept der Schuldunfähigkeit selbstverständlich auch Menschen mit solchen Behinderungen keinesfalls von der Pflicht zur Rechtstreue. Allerdings schafft es vorliegend für die Gründe, die zu einem Pflichtverstoß führen, eine Entschuldigung im wahren Wortsinne. Ein grundsätzliches Unverständnis liegt in der weit verbreiteten Annahme, dass diese Entlastung des Beschuldigten von ebenjener Schuld eine positive Entwicklung und einen zivilisatorischen Fortschritt darstellen würde (Hahn 2023, Spindler 2024). Nach einer einfachen und polarisierten Logik zwischen Schuld und Unschuld, mag dies auf den ersten Blick logisch erscheinen, denn es macht den Anschein einer Rücksichtnahme auf ein bestehendes Unvermögen. Tatsächlich würde diese auch mit den Regelungen der UN-BRK keinesfalls in Konflikt geraten, sondern es ist demnach gerade die Aufgabe der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum Ausgleich von gesellschaftlich erfahrenen Benachteiligungen zu ergreifen.

Vorliegend handelt es sich aber eben nicht um eine solche Maßnahme. Denn nach diesem Prinzip würde allenfalls eine mildere Sanktionierung des Vergehens - als rechtliche Nachsicht gegenüber einer tatsächlich behinderungsbedingten Unfähigkeit - in Frage kommen. Stattdessen aber stellt die Folge der Einweisung in den Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB keine mildere Sanktionierung, sondern eine klare Benachteiligung des Betroffenen dar. Diese entsteht schon aus der bereits angesprochenen deutlich verschlechterten Rechtsstellung [x] des Betroffenen, etwa durch die unbegrenzte Unterbringungsdauer oder die Anwendungsmöglichkeiten psychiatrischer Zwangsbehandlungen nach den jeweiligen Maßregelvollzugsgesetzen der Bundesländer. Eine mit der Schuldunfähigkeit verbundene Aberkennung von Fähigkeiten, Rechten und Handlungsmöglichkeiten [xi] kann somit keine moderne Errungenschaft darstellen, sondern ist vielmehr das genaue Gegenteil. Aus ihr offenbart sich ein rückwärtsgewandtes und viktimisierendes Verständnis von psychosozialer Behinderung, welches Betroffenen die Deutungsmacht über den eigenen Geisteszustand entzieht und durch psychiatrische Fremdzuschreibungen ersetzt. Auch ist in diesem Zusammenhang insgesamt fraglich, nach welchem Menschenbild eine Vorschrift, die in ihrer Originalfassung psychosoziale Beeinträchtigungen als «seelischer Abartigkeit» und "Geistesschwäche" auffasst, überhaupt als fortschrittlich und zivilisiert angesehen werden kann. Umso weniger überzeugend wird diese Einschätzung noch unter Berücksichtigung der ideengeschichtlichen Genese des § 63 StGB, der 1933 von den Nationalsozialisten eingeführt wurde.

Fazit: Weichenstellungen

Das Positionspapier von Feißt, Lewe und Kammeier eröffnet erstmals in Deutschland eine Diskussion über den Umgang mit vermeintlich psychisch beeinträchtigten Straftätern auf einer menschenrechtlichen Grundlage. Damit ist bereits ein bedeutender Schritt getan, denn die Diskussion verschiebt sich damit erstmals aus einer Selbstbeschäftigung ohne echte Selbstkritik hin zu einer tatsächlichen Umstellung der Vorzeichen. Die aktuelle Kritik an diesen Vorschlägen zeigt auch, dass die Diskussion in alte Muster zurückzufallen droht.

Nachdem Psychiatrie-Erfahrene in der Geschichte fast immer alleine für ihre Rechte eingetreten sind, hat mit der UN-BRK eine Entwicklung begonnen, bei der immer mehr Körperschaften der Vereinten Nationen sich an die Seite der Betroffenen stellen. Dass nun auch immer mehr Akteure aus der Sozialpsychiatrie sich solidarisieren und für ein echtes Umdenken eintreten, ist ein besonders bedeutsamer und positiver Trend. Insassen des Maßregelvollzugs sind als «Minderheit in einer Minderheit» in besonderer Weise darauf angewiesen, dass auch andere für ihre Rechte mit eintreten. Damit ist auch die Erkenntnis verbunden, dass sich Unrecht eines solchen Ausmaßes und von solcher Qualität nicht durch bloße Begriffsänderungen überdecken oder durch kosmetische Eingriffe abwandeln lässt.

Eine Psychiatrie, die den Anspruch hat, sich selbst weiterentwickeln und modernisieren zu können, ist gezwungen, sich auch von Teilen zu trennen, die einer menschlichen und gerechten Psychiatrie bislang im Wege stehen. Folglich dürfen Menschenrechtsverletzungen und fundamentale Widersprüche nicht als «Paradoxien der psychiatrischen Arbeit» verzerrt und akzeptiert werden (Heltzel 2023: 54), sondern eine progressive Entwicklung erfordert gerade die Abkehr vom Festhalten und Ausgestalten solcher Widersprüche (Richter 2024).

Selbst wenn man aber die Vorschläge der DGSP im Einzelnen nicht teilt, ist es insbesondere falsch, daraus abzuleiten, dass sie zur Ausgrenzung oder gar zu einer «Barbarisierung des Umgangs mit psychisch kranken Straftätern» führen (Heltzel 2023, Kröber 2024: 16). Die Kritik von Betroffenen am Maßregelvollzug hat immer wieder darauf hingewiesen, dass gerade dieses Instrument solche Verhältnisse erst hervorbringt und realisiert. Ebenso absurd ist die Unterstellung, die DGSP würde damit «psychische Krankheit und den Behandlungsanspruch Kranker» (Kröber 2024: 16) verneinen (s. a. Cosgrove & Jureidini 2019, McLaren 2019).

Vielmehr ist der Maßregelvollzug eine Enklave der Menschenrechtsverletzungen, die längst eine wahrgewordene Dystopie verkörpert. Die bestehenden Defizite sind dabei so umfassend und gravierend, dass sie das hier darstellbare Maß noch weit übersteigen. Verstöße gegen die Überzeugungs-, Gedanken- oder Meinungsfreiheit bleiben hier ebenso unberücksichtigt, wie umstrittenen Begutachtungen und Gefährlichkeitserhebungen, Machtmechanismen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit in gerichtlichen Verfahren oder unzureichenden Einsichtsmöglichkeiten für Presse und Öffentlichkeit. Das «Problem Maßregelvollzug» könnte demnach kaum größer sein und müsste zudem weitaus multidimensionaler diskutiert werden, als es hier geleistet werden kann.

Für Insassen im Maßregelvollzug geht es dennoch ununterbrochen um existenzielle Fragen, die mit all diesen Fehlern verbunden sind. Die Argumente der DGSP sind gut ausformuliert und brauchen hier von Betroffenenseite nicht zu wiederholt werden. Vielmehr gilt es abschließend darauf hinzuweisen, dass sie sich auf entscheidende Weise in die demokratische Ordnung und Ethik einfügen. Denn Menschenrechte sind traditionell vor allem auch Abwehrrechte gegen den Staat und die ihm zugrunde liegende Gesellschaft. Ihre Unteilbarkeit und Universalität ist für alle Minderheiten auch und gerade in demokratischen Gesellschaften ein unschätzbares Gut. Denn wenn es zu Interessenkonflikten [xii] zwischen der Mehrheitsgesellschaft und diesen Minderheiten kommt, kann die Demokratie schnell vom Schutzraum zur Gefahr für die Rechte von Minderheiten werden. Der Maßregelvollzug ist so auch ein Symbol dafür, dass die Rechte von Minderheiten selbst in einer Demokratie nicht automatisch geschützt sind, sondern dort ebenso erkämpft und bekämpft werden.

Der Autor

Ole Arnold Schneider
für den Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener

----------------------------

Literatur

Baur, A. (2017). Das neue Recht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und seine Konsequenzen für die Praxis. Juristische Rundschau; 2017 (8): 413-419.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2019). Zweiter und dritter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Bundesregierung (2020). Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (BR-Drs. 167/20); 03. April 2020; Berlin.

Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (2015). Stellungnahme zum Referentenentwurf «Novellierung des § 63 StGB». Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener; Bochum.

Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener & Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener (2022). Gemeinsame Kampagne von dem BPE und die-BPE. Zwangspsychiatrie; https://www.zwangspsychiatrie.de/2022/01/gemeinsame-kampagrne-von-dem-bpe-und-die-bpe/ [Abruf 20.01.2024].

Bundesverfassungsgericht (2012). Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09), Rn. 1-89.

Cosgrove, L. & Jureidini, J. (2019). Why a rights-based approach is not anti-psychiatry. Australian and New Zealand Journal of Psychiatry; 53 (6): 503-504.

Douard, J. & Schultz, P. D. (2013). Monstrous crimes and the failure of forensic psychiatry (International Library of Ethics, Law, and the New Medicine; 53). Springer, Dordrecht.

Feißt, M.; Lewe, U. & Kammeier, H. (2022). Plädoyer für eine Transformation der Maßregeln der §§ 63 und 64 StGB. Organisationale, empirische und rechtspolitische Argumente für eine Änderung des Sanktionenrechts. Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie; Einbeck; Bielefeld; Münster.

Flynn, E.; Arstein-Kerslake, A.; de Bhailis, C. & Serra, M. L. (2019). Global perspectives on legal capacity reform. Our voices, our stories (Routledge Research in Human Rights Law). Routledge; Abingdon.

Funk, M. & Drew Bold, N. (2020). WHO's QualityRights Initiative: transforming services and promoting rights in mental health. Health and Human Rights Journal; 22 (1): 69-76.

Hahn, G. (2023). Therapie als Strafe? Maßregeln der Besserung und Sicherung. Sozial Extra; 47 (6): 345-348.

Heltzel, R. (2023). Wie die DGSP zur Ausgrenzung psychisch kranker Menschen beiträgt. Sozialpsychiatrische Informationen; 53 (4): 51-56.

Kammeier, H. (2019). Psychiatrische Versorgung ohne Sicherungsauftrag und Zwang? - eine Skizze dann notwendiger Strukturänderungen. Recht & Psychiatrie; 37 (4): 210-218.

Konrad, N. (2024). Wie geeignet ist der Strafvollzug für die Aufnahme psychisch kranker Rechtsbrecher? Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie; 18 (1): 43-50.

Kröber, H.-L. (2018). Standards und offene Probleme des psychiatrischen Maßregelvollzugs. Anmerkungen zu den DGPPN-Standards für die Behandlung im Maßregelvollzug. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie; 12 (2): 126-135.

Kröber, H.-L. (2024). Stärkung des psychiatrischen Maßregelvollzugs - oder Abschaffung?? Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie; 18 (1): 16-24.

McLaren, N. (2019). Criticizing psychiatry is not 'antipsychiatry'. Australian and New Zealand Journal of Psychiatry; 53 (7): 602-603.

Müller, H. E. (2013). Zur notwendigen Reform des § 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. beck-community; https://community.beck.de/2013/08/17/zur-notwendigen-reform-des-63-stgb-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus [Abruf 20.01.2024].

Müller, J. L. (2022). Wie kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Besserung und zur Sicherung mit dem gegenwärtigen Psychiatrieverständnis vereinbart werden? Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie; 16 (3): 205-213.

Narr, W.-D. (2013). Willkür im Recht: Unrecht! Zwangspsychiatrie; https://www.zwangspsychiatrie.de/2013/09/willkuer-im-recht-unrecht/ [Abruf 02.02.2024].

Peglau, J. (2016). Das neue Recht der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Neue Juristische Wochenschrift; 69 (32): 2298-2302.

Perlin, M. P. (2016). International human rights and institutional forensic psychiatry: the core issues. In: Völlm, B. & Nedopil, N. (Hrsg.): The use of coercive measures in forensic psychiatric care. Legal, ethical and practical challenges. Springer International Publishing; Basel: 9-29.

Plarre, P. (2023). Hungern für humane Unterbringung. taz; https://taz.de/Berliner-Massregelvollzug/!5960940/ [Abruf 20.01.2024].

Richter, D. (2024). Menschenrechte in der Psychiatrie. Prinzipien und Perspektiven einer psychosozialen Unterstützung ohne Zwang. Psychiatrie Verlag; Köln.

Schiemann, A. (2016). Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Zeitschrift für Rechtspolitik; 49 (4): 98-101.

Schiemann, A. (2019). Weg mit dem Schwachsinn - zur längst überfälligen Ersetzung der Begriffe «Schwachsinn« und «Abartigkeit« in § 20 StGB und der verpassten Chance einer umfassenden Reform der Schuldfähigkeitsfeststellung. Kriminalpolitische Zeitschrift; 4 (6): 338-346.

Spindler, P. (2024). Die Probleme des psychiatrischen Maßregelvollzugs aus Sicht eines Klinikleiters. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie; 18 (1): 35-42.

Stein, M. A.; Mahomed, F.; Patel, V. & Sunkel, C. (2021). Mental health, legal capacity, and human rights. Cambridge University Press; Cambridge.

Tondorf, G. (1983). Die katastrophale Lage psychisch Kranker im Maßregelvollzug. Zeitschrift für Rechtspolitik; 16 (5): 118-122.

United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2023). Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Germany (CRPD/C/DEU/CO/2-3). United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities.

World Health Organization & Office of the High Commissioner for Human Rights (2023). Mental health, human rights and legislation. Guidance and practice. United Nations.

Zinkler, M. & von Peter, S. (2019). Ohne Zwang - ein Konzept für eine ausschließlich unterstützende Psychiatrie. Recht & Psychiatrie; 37 (4): 203-209.

Zinkler, M. & Waibel, M. (2019). Auf Fixierungen kann in der klinischen Praxis verzichtet werden - ohne dass auf Zwangsmedikation oder Isolierungen zurückgegriffen wird. Psychiatrische Praxis; 46 (Suppl. 1): S6-S10.

 



Fussnoten:

[i] Strafgesetzbuch

[ii] Mollath wurde seit 2006 für mehr als sieben Jahre im Maßregelvollzug gefangen gehalten, ehe er 2013 freigelassen wurde.

[iii] Hierbei wurden im § 20 StGB die Begriffe «Schwachsinn» und «Abartigkeit» in «Intelligenzminderung» und «Störung» geändert.

[iv] Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities)

[v] Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization)

[vi] Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights)

[vii] Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener

[viii] Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener

[ix] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

[x] Das Bundesverfassungsgericht (2012) räumt diese bspw. selbst mit dem Begriff des zu erbringenden «Sonderopfers» ein.

[xi] Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Betroffene kein Mitbestimmungsrecht und somit auch keine Wahlfreiheit zwischen Maßregel- und Strafvollzug haben.

[xii] Vorliegend zwischen dem Sicherheitsinteresse der Gesellschaft und dem Recht auf Gleichberechtigung der Betroffenen


HOME | IMPRESSUM