Bundesarbeitsgemeinschaft
 Psychiatrie-
  Erfahrener e.V.

Warum Psychiatrischer Zwang im Sinne 
der UN-Konvention Folter ist

Gemäß der Definition, die in der UN-Antifolterkonvention („Überein-kommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“) am 10. Dezember 1984 von den Vereinten Nationen bestimmt worden ist, entspricht psychiatrischer Zwang den Merkmalen von Folter: 

1. Einer Person werden große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt.  
Zunächst ist festzustellen, dass das Erlebnis von Gewalt für die Opfer immer mit Leiden verbunden ist.  
 
Im Falle psychiatrischen Zwangs ist diesbezüglich anzuführen: Eingesperrt sein mittels psychiatrischer Willkür, Entmündigung durch unerwünschte „rechtliche Betreuung“ und Zwangsbehandlung. Während einer stationären „Unterbringung“ finden des Weiteren statt: „Fixierung“ genannte Fesselung, Verwahrung in Isolationsräumen, Wegnahme von Gegenständen, Verhinderung eines selbstbestimmten Tagesablaufes, Nötigung zu Beschäftigungs- und Arbeitstherapien, Kontaktverbot, Besuchsverbot, Telefonverbot, Kontrolle der Post. Eingriffe mit Mitteln psychiatrischer Zwangsbehandlung wie psychiatrischen Drogen („Psychopharmaka“) und Elektroschocks („Elektrokonvulsionstherapie“) rufen unmittelbar körperliche Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie seelisch-emotionale Qualen (Angst, Schock, Erniedrigung) hervor und können langfristig schwere und auch irreversible Schädigung von Organen und des Nervensystems zur Folge haben sowie zeitweiligen oder anhaltenden Verlust von kognitiven (geistigen) und emotionalen Fähigkeiten. Über die Wirkung von Psychopharmaka und Elektroschocks existiert eine Fülle von Literatur, die für Interessierte leicht zugänglich ist.  
 
Im Übrigen ist bereits das Lesen der Packungsbeilage von Psychopharmaka aufschlussreich (auch im Internet nachlesbar). Als Beispiel hervorzuheben sind die gängig verabreichten Neuroleptika. Neben verschiedenen anderen schädlichen Wirkungen auf den gesamten Organismus führt die Einnahme dieser nervenlähmenden Mittel sowohl zu Behinderungen im menschlichen Bewegungsapparat als auch zu geistigen und emotionalen Beeinträchtigungen. Die Betroffenen werden körperlich zerstört und behindert, sich zu widersetzen und, wie Peter Breggin darlegte:„Man produziert einen Menschen, der emotional abgestumpft und abhängiger ist und daher leichter kontrolliert werden kann“. Breggin, Peter: Giftige Psychiatrie. Band 1. Heidelberg: Carl Auer Verlag 1996, Seite 91 Die Verleumdung durch eine unerwünschte psychiatrische „Diagnose” und die damit einhergehende Abwertung und Aberkennung der Urteilsfähigkeit und der Fähigkeit zur Selbstverantwortung ist ebenfalls ein großes Leid erzeugender Gewaltakt und kann gravierende Langzeitfolgen haben: Ausgrenzung, Verfolgung durch Psychiatrie, Behörden, BetreuerInnen und Gerichte, Verlust gesellschaftlicher Anerkennung, des Arbeitsplatzes, der finanziellen Mittel, des Wohnsitzes und Verlust von sozialen Beziehungen. Auf der seelisch-emotionalen Ebene wirken die psychiatrische Gewalt, Gehirnwäsche und ihre Folgen auf Betroffene als Entwürdigung, Demütigung und Erniedrigung und lösen Ohnmacht, Angst, Verunsicherung, Beeinträchtigung des Selbstbewusstseins und des Selbstwertgefühls, Verzweiflung und Verlust des Lebensmutes aus.  
 
2. Es soll eine Äußerung eines Geständnisses bzw. eine Aussage erwirkt werden.  
Psychiatrischer Zwang dient dazu, den Willen der Betroffenen zu brechen und sie gefügig zu machen. Ein wesentliches Element dabei ist, ein Geständnis bzw. eine Aussage zu erwirken. Im Falle psychiatrischer Folter besteht das Geständnis aus der „Krankheitseinsicht“ oder zumindest sollen die Betroffenen dahin gebracht werden, über sich auszusagen, „psychisch krank“ zu sein, auch wenn sie weiterhin nicht davon überzeugt sind. Das für die Psychiatrie beste Ergebnis ist, wenn die Betroffenen daran glauben, „psychisch krank“ zu sein. Je mehr sie das tun, desto größer ist ihre Kooperationsbereitschaft (sogenannte „compliance“) und desto eher unterziehen sie sich freiwillig der weiteren „Behandlung“ und verbleiben im (sozial)-psychiatrischen System.  
 
3. Es wird eingeschüchtert, bestraft und genötigt.  
Alle hier unter Punkt 1 angeführten Leiden und Schmerzen bzw. allein die Drohung damit wirken einschüchternd und können große Angst vor Wiederholung oder noch größeren Qualen erzeugen. Damit werden viele Betroffenen genötigt, sich zum angeblichen „psych-ischen Kranksein“ zu bekennen und sich der Psychiatrie zu unterwerfen. Eingeschüchtert werden die Betroffenen gleichzeitig mit der Angst vor sich selber, indem behauptet wird, dass die angebliche „psychische Krankheit“ unkontrolliert Schaden anrichten wird, wenn sie die angeblichen „Medikamente“ nicht lebenslang nehmen. Bei Verweigerung von Kooperation oder Leistung von Widerstand werden Verlängerung von ‚Maßnahmen’ und stärkere Gewalt angedroht bzw. zugefügt. Letzteres muss auch als Bestrafung betrachtet werden. Aufgrund der psychiatrischen Definitionsmacht können sich die Betroffenen rechtlich kaum gegen die Gewalt wehren. Es sei denn, sie schließen mit der Patientenverfügung „PatVerfü“ die psychiatrische Begutachtung (und damit Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung und Zwangsbetreuung) von vorneherein aus.  
 
Siehe: www.patverfue.de Zudem sind InsassInnen geschlossener Anstalten auch `gesetzlich unerlaubter Gewalt’ und Schikanen durch das Personal ausgeliefert: Beleidigungen, Bloßstellen, Nicht-ernst-nehmen, Sich-lustig-machen; Verbote, sich tagsüber ins Bett zu legen oder abends in friedlicher Runde zu singen; Schläge; gelegentlich auch sexueller Missbrauch und Vergewaltigung. Willkürakte werden als „therapeutisch notwendige Inter-ventionen“ begründet und für ihre Straftaten wird das Personal selten zur Rechenschaft gezogen, weil den „Verrückten“ nicht geglaubt wird und Zeugen und Beweismittel nicht vorhanden sind. In der Bevölkerung arbeitet die Psychiatrie zum einen mit propagandistischen Mitteln, zum anderen wird Abschreckung erzeugt: Die Angst, dass es einem selber so ergehen könnte, wie den angeblich „psychisch Kranken“, hat den Effekt, dass viele BürgerInnen die psychiatrische Ideologie unhinterfragt annehmen und bestreben, sich in vorauseilendem Gehorsam unauffällig und konform zu verhalten.  
 
4. Gehandelt wird auf Grundlage von Diskriminierung.  
Die Diskriminierung besteht aus der von Betroffenen nicht gewollten Bezeichnung als „psychisch Kranke“ oder „psychisch Gestörte“ und Vergabe entsprechender psychiatrischer „Diagnosen“. Die Unterscheidung von Menschen und „psychisch Kranken“ macht die Letzteren zu Menschen zweiter Klasse. Für sie gelten Sondergesetze. Die Erstellung von Gutachten auf Grundlage von psychiatrischen Diagnosen ist die gesetzliche Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung jeglicher psychiatrischer Zwangsmaßnahmen. Die Diskriminierung ermöglicht eine Entrechtung, welche die Grundrechte der Betroffenen verletzt und ihnen ihre Fähigkeit zur eigenen Willens- und Urteilsbildung und somit ihrer Selbstbestimmung aberkennt.  
 
5. Die Leiden und Schmerzen werden auf Veranlassung und mit ausdrücklichem Einverständnis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bzw. in amtlicher Eigenschaft handelnden Personen verursacht.  
Psychiatrische Zwangsmaßnahmen werden durch staatliche Gesetze ermöglicht und von Personen ausgeführt, die in amtlicher Eigenschaft bzw. gesetzlichem Auftrag handeln. Dazu sind Angehörige des sozialpsychiatrischen Dienstes im örtlichen Gesundheitsamt zu zählen, die für das Unterbringungsverfahren zuständig sind und die von den Gerichten eingesetzten „Betreuer/innen“ sowie die Polizei, die berechtigt ist, Betroffene in eine psychiatrische Anstalt zu verbringen. Auch das Personal psychiatrischer Einrichtungen arbeitet im Auftrag des Staates: In jedem Bezirk muss es geschlossene Stationen geben, welche die nach öffentlichem Recht zur Zwangsunterbringung bestimmten Menschen aufnehmen müssen. Des Weiteren ist das Personal aller Einrichtungen als verlängerter Arm der staatlich beauftragten psychiatrischen Gewalt zuzurechnen, die sich als Teil des sogenannten `gemeindenahen Versorgungssystems mit ambulanten und komplementären Diensten‘ verstehen.  
 
6. Keine Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben.  
Psychiatrischer Zwang basiert zwar auf gesetzlicher Grundlage, diese ist menschenrechtlich jedoch nicht zu akzeptieren. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte hatte in Stellungnahmen zur UN-Behinder-tenrechtskonvention im Oktober 2008 und im Januar 2009 festgestellt, dass es sich bei den psychiatrischen Zwangsgesetzen um „intrinsisch diskriminierende“ und daher „ungesetzliche“ Gesetze handelt, die somit „zu beseitigen“ seien. Aus dem Englischen übersetzte Zitate aus: UN- Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR): „Dignity and Justice for Detaineesweek“ [6.-12. Oktober 2008]. Information Note No. 4, Seite 2 und Annual report of the United Nations High Commissioner and the Secretary General“. A/HCR/10/48, 26.1.2009, Seite 16 Auch der Sonderberichterstatter über Folter des UN-Hochkommissariats, Juan E. Méndez im März 2013 Statement by Juan E Méndez, 22nd session of the Human Rights Council, Agenda Item 3, Genf 4.3.2013, siehe:  
http://mdac.info/sites/mdac.info/files/march_4_torture.pdf und das UN BRK-Komitee in seinem Staatenbericht vom 17.4.2015 Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Concluding observations on the initial report of Germany, Thirteenth session 25 March–17 April 2015 verwarfen die deutsche psychiatrische Sondergesetzgebung als menschenrechtlich unhaltbar.  
 
7. Vorsätzlichkeit und Ziel  
Zunächst ist festzustellen, dass die Leiden und Schmerzen der Betroffenen von den Ausführenden und BefürworterInnen psychiatrischen Zwangs bewusst in Kauf genommen werden. Bei der Ausübung psychiatrischer Folter ist jedoch auch Vorsatz zu erken-nen, weil bestimmte Ziele verfolgt werden. Das unmittelbare und eigennützige Ziel der Psychiatrie ist, die Betroffenen gefügig zu machen, „Behandlungswilligkeit“ zu erwirken, auch nach Entlassung aus einer geschlossenen Anstalt, z.B. in Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie und Akzeptanz von „recht-licher Betreuung“, und dadurch das psychiatrische System aufrecht zu erhalten. Zweitens erfüllt die Zwangspsychiatrie unter dem Deckmantel der Medizin den politischen Auftrag, Menschen mit unerwünschtem Verhalten an gesellschaftliche Normen anzupassen oder auszusondern.
Diese Abhandlung ist eine Kurzfassung von Zwangspsychiatrie: ein durch Folter aufrecht erhaltenes System“ von Alice C. Halmi. 
 
In: „Irren-Offensive. 30 Jahre Kampf für die Unteilbarkeit der Menschenrechte“ bei Verlag AG SPAK Bücher 2010, Seite 39-67 und im Internet: www.irrenoffensive.de/foltersystem.htm  
 
Weitere Literaturhinweise:  
- Tina Minkowitz: CRPD and the obligation to prohibit and prevent torture and ill-treatment. Vorgetragen bei der 13. Sitzung des Komitees für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Side event „CRPD Article 15: Its Potential to End Impunity for Torture in Psychiatry”, Genf 30. 3. 2015, Vortragstext und Filmaufnahme: https://www.youtube.com/watch?v=4jS066T1NeA - Bündnis gegen Folter in der Psychiatrie:  
www.folter-abschaffen.de  
- Rechtliche Grundlagen der Zwangspsychiatrie:  
www.patverfue.de/handbuch/zwangspsychiatrie 

1 Über die Wirkung von Psychopharmaka und Elektroschocks existiert eine Fülle von Literatur, die für Interessierte leicht zugänglich ist. Im Übrigen ist bereits das Lesen der Packungsbeilage von Psychopharmaka aufschlussreich (auch im Internet nachlesbar).  
 
2 Breggin, Peter: Giftige Psychiatrie. Band 1. Heidelberg: Carl Auer Verlag 1996, Seite 91  
 
3 Es sei denn, sie schließen mit der Patientenverfügung „PatVerfü“ die psychiatrische Begutachtung (und damit Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung und Zwangsbetreuung) von vorneherein aus. 
Siehe: www.patverfue.de  
 
4 Aus dem Englischen übersetzte Zitate aus: UN- Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR): „Dignity and Justice for Detaineesweek“ [6.-12. Oktober 2008]. Information Note No. 4, Seite 2 und Annual report of the United Nations High Commissioner and the Secretary General“. A/HCR/10/48, 26.1.2009, Seite 16  
 
5 Statement by Juan E Méndez, 22nd session of the Human Rights Council, Agenda Item 3, Genf 4.3.2013, siehe: http://mdac.info/sites/mdac.info/files/march_4_torture.pdf  
 
6 Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Concluding observations on the initial report of Germany, Thirteenth session 25 March–17 April 2015