Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 4.2.2025 um 17h
Vorbergstr. 9A
10823 Berlin
Fax: 030-7828947
die-bpe@berlin.de
www.die-bpe.de
Gleichzeitig wollen wir ermutigen, keine solche Beschlüsse eines LG zu akzeptieren, sondern sofort die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen. Wir sind bei der Vermittlung eines in dem Gebiet besonders erfahrenen und beim BGH zugelassenen Anwalts gerne behilflich.
Und wir möchten auf den Solidaritätsfonds hinweisen, der für diesen Fall eingerichtet wurde: https://www.psychiatrie-erfahren.de/solidaritaetsfonds.htm
In der Pressemitteilung des LG Osnabrück steht auch:
„Diese [Patienten] Verfügung beruhte auf einer im Internet abrufbaren Vorlage, die dort unter dem Slogan „Für Freiheit, gegen Zwang“ angeboten wird.“
Eine Suchmaschinen Anfrage nach diesem Slogan ergibt an erster Stelle:
Für Freiheit, gegen Zwang
Nina Hagen ist Schirmfrau der PatVerfü
Also handelte es sich bei der Patientenverfügung in dem Verfahren um eine PatVerfü, deren Mitherausgeberin wir sind. Unsere Arbeitsgemeinschaft hat bei der Gründung in ihrer Satzung als ein Ziel festgeschrieben,
…auf die Abschaffung von psychiatrischen Zwangsdiagnosen, Zwangsbetreuungen, Zwangseinweisungen, Zwangsbehandlungen und das Verbot von E-Schock-Behandlung („Elektrokrampftherapie“) hinzuwirken;..
Als Zwischenschritt sehen wir dafür die spezielle Patientenverfügung PatVerfü und konnten Nina Hagen zur Unterstützung als Schirmfrau gewinnen. Dazu hat sie einen informativen Text geschrieben, auf dessen Titel das Landgericht zwar Bezug nahm, aber die Begründung nicht beachtete, warum Fremdgefährdung kein hinreichender Rechtfertigungsgrund für psychiatrische Zwangsmaßnahmen entgegen eine PatVerfü ist. Wir zitieren diese Passage von Nina Hagen:
Wer bestreitet, dass es psychische Krankheiten gibt, bestreitet nicht, dass es auffälliges Verhalten und Andere störende Gedanken und Gefühle gibt. Bestritten wird nur, dass es sich dabei um eine Krankheit handelt und ärztliche Heilkunst zu Rate zu ziehen sei. Da der Rechtstaat jeden möglichen Winkel des Verhaltens, das die Rechte, das Eigentum oder den Körper Anderer verletzt oder gefährdet, auch ohne die Sonderentrechtungs-Konstruktion von „psychischer Krankheit“ sanktionieren kann, gibt es keine Lücken im Recht, die diese viel weitgehendere und willkürliche Entrechtung und Entwürdigung in der Psychiatrie rechtfertigen könnte.
Durch die Zwangspsychiatrie bietet die Medizin der staatlichen Gewalt nur einen zusätzlichen Bestrafungsapparat zum Brechen des Willens, der Überwachung, Nötigung, Einschüchterung, Bedrohung und Verängstigung erwachsender Bürger an – eine Art Gedankenpolizei.
Dies vorweggeschickt, möchten wir die folgenden Argumente mit einem Zitat aus dem Urteil des BGH vom 3. Juli 2019 mit dem Az: 5 StR 393/18 beginnen. In den Randnummern 29 und 30 wird die Rechtsprechung zitiert, die insbesondere auch für die PatVerfü gilt:
(1) Nach dem Grundgesetz ist jeder Mensch grundsätzlich frei, über den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden (BVerfG, NJW 2017, 53, 56). Die Rechtsprechung leitet aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 Abs.1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m.Art.1 Abs.1 GG) eine „Freiheit zur Krankheit“ ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen auch dann abzulehnen, wenn sie medizinisch angezeigt sind (vgl. BVerfG,aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 –XII ZB 202/13, BGHZ 202, -14-226, 236; jeweils unter Berufung auf Art.2 Abs.2 Satz 1 GG: BVerfGE 128, 282, 304; 129, 269, 280; 133, 112, 131). Selbst bei lebenswichtigen ärztlichen Maßnahmen schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar1984–VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 111). Das Grundgesetz garantiert dem Individuum das Recht, in Bezug auf die eigene Person aus medizinischer Sicht Unvernünftiges zu tun und sachlich Gebotenes zu unterlassen (vgl.LK-StGB/Rissing-van Saan, aaO, § 216 Rn. 26). Jeder einwilligungsfähige Kranke hat es danach in der Hand, eine lebensrettende Behandlung zu untersagen und so über das eigene Leben zu verfügen (vgl. Kutzer, ZRP 2012, 135, 136).
(2) Darüber hinausgehend gebietet es die Würde des Menschen, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2003 –XII ZB 2/03, BGHZ154, 205). Mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung in §1901a BGB durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2286) hat der Gesetzgeber die Verbindlichkeit des Willens des Patienten für Behandlungsentscheidungen über den Zeitpunkt des Eintritts seiner Einwilligungsunfähigkeit hinaus klarstellend anerkannt, wobei es auf Art und Stadium der Erkrankung nicht ankommt (§1901a Abs.3 BGB). Dabei ging auch er davon aus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Menschen „das Recht zur Selbstgefährdung bis hin zur Selbstaufgabe und damit auch auf Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen unabhängig von der ärztlichen Indikation der Behandlung“ einschließt (BT-Drucks. 16/8442, S. 8). Der Bundesgerichtshof hat demgemäß einen Behandlungsabbruch – losgelöst von der Begehungsform – als gerechtfertigt angesehen, wenn er in Ansehung von §1901a BGB dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.Juni 2010 –2 StR 454/09, BGHSt 55, 191, 199, 203 f.).
Als nächstes möchten wir auf den Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 – zur Zwangsbehandlung hinweisen. Dieses Urteil war deswegen wegweisend, weil es nicht nur aufgedeckt hat, dass alle psychiatrischen Zwangsbehandlungs-Gesetze der BRD von 1949 bis zu diesem Tag unvereinbar mit dem GG waren, sondern auch, weil es Fremdgefährdung als keinen hinreichenden Grund für eine Rechtfertigung von Zwangsbehandlung erkannt und deshalb ausgeschlossen hat. Zitat Randnummer 46 (fett von uns):
a) Als rechtfertigender Belang [für Zwangsbehandlung] kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte.
Als einzigen Rechtfertigungsgrund sieht das BVerfG nur krankhaft bedingte Einwilligungsunfähigkeit, siehe Randnummer 47 ff. Den schlüssigen Beweis, warum auch Einwilligungsunfähigkeit keine Rechtfertigungsgrundlage sein kann, haben wir dem BVerfG im Mai 2016 mitgeteilt. Er wurde auch im Internet veröffentlicht.
In den Verfahren mit den AZ: 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 beim BVerfG dürfte es sich unserer Kenntnis nach ebenfalls um die Frage der Wirksamkeit einer PatVerfü gegen psychiatrische Zwangsbehandlung handeln:
Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die Zwangsbehandlung eines Maßregelpatienten nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung des Landes Bayern mit Neuroleptika entgegen dessen zuvor in einer Patientenverfügung geäußerten Willen mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist
Berichterstatterin ist die BVRin Prof. Dr. König. Seit mehr als 2 Jahren wird eine Entscheidung zwar angekündigt, noch aber steht die Antwort des BVerfGs auf unseren Beweis aus und uns ist kein Termin einer Entscheidung bekannt geworden.
Mit dem Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 – zur Sterbehilfe hat unserer Meinung nach das BVerfG Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes so verknüpft, dass es gegen die grundgesetzlich geschützte Würde verstößt, wenn die Freiheit zu einer Selbsttötung unmöglich gemacht wird. Der Gesetzgeber darf mit seinen Instrumenten nur versuchen sicherzustellen, dass die Entscheidung, das eigene Lebensende herbeizuführen, frei gefasst wird und somit tatsächlich dem Willen der Person entspricht. Der Präsident des BVerfG, Voßkuhle, hat es so ausgedrückt, Zitat siehe hier:
Die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber zwar nicht, allgemeine Suizidsprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau und Stärkung palliativ medizinischer Behandlungsangebote [eben keine Zwangsmaßnahmen!] entgegenzuwirken, er kann und muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können. Der insoweit auch legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr nur geschützt, sondern unmöglich gemacht wird.
Ausdrücklich spricht Voßkuhle von Angeboten – das lässt die Wahl, sie anzunehmen oder abzulehnen, ist also das Gegenteil davon, Zwangsmaßnahmen erdulden zu müssen. Mit dieser Argumentation wird der Schutz vor der Zwangspsychiatrie zu einer grundgesetzlichen Aufgabe des Staates – insbesondere wenn Betroffene mit einer schriftlichen Patientenverfügung entsprechend § 1901a ihren freien Willen dokumentiert haben, und dieser mit dem aktuellen Willen übereinstimmt (wie es im Osnabrücker Verfahren der Fall war).
Wie es diese persönliche Freiheit zum selbstbestimmten Ende des eigenen Lebens geben muss, so darf die Freiheit auch in dem viel weniger einschneidenden Fall der Verweigerung jeder psychiatrischen Untersuchung, Diagnose und Behandlung nicht durch einen Gerichtsbeschluss negiert werden.
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung 2 BvR 1763/16 vom 15. Januar 2020 nochmals wieder bestätigt, dass eine „Vernunfthoheit“ des Arztes über den Patienten mit dem GG nicht vereinbar ist, Zitat Randnummer 44:
Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Dessen fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert.
Entsprechend hatte der Gesetzgeber beim Patientenverfügungsgesetz bewusst jede Reichweitenbegrenzung verworfen.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte der sogenannten Stünker-Entwurf als Alleinstellungsmerkmal keinerlei Reichweitenbegrenzung, was auch in allen unterstützenden Reden immer wieder betont wurde. Die wesentlichen Redebeiträge in den Debatten dazu aus dem Archiv des Bundestages:
– Die Reden von Stünker, Kauch, Körper, Joachimsen und Justizministerin Zypries bei der ersten Orientierungsdebatte am 29.2.2007.
– Die Reden von Stünker und Kauch bei der ersten Lesung am 26.6.2008.
– Die Rede von Stünker bei der zweiten Lesung am 18.6.2009, der die Abstimmungen folgten.
Der 2009 neu geschaffene § 1901a BGB wurde in der zweiten Lesung bei 566 abgegebenen Stimmen mit einer Mehrheit von 320 Ja und 241 Nein Stimmen, bei 5 Enthaltungen und in der dritten Lesung bei 555 abgegebenen Stimmen mit einer Mehrheit von 318 Ja und 232 Nein Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen – also mit einer breiten politischen Mehrheit des Bundestages in Abstimmungen ohne Fraktionszwang!
Damit wurde der sogenannte Stünker-Entwurf zum Gesetz. Der Gesetzgeber hatte Rechtssicherheit geschaffen; das Selbstbestimmungsrecht gilt immer, in allen Phasen aller Krankheiten und er hat allen Versuchen irgendeiner Beschränkung, z.B. auf die Sterbephase (die in der Debatte im Vordergrund stand), eine klare Absage erteilt. Mit dem Urteil 2 BvR 1763/16 vom 15. Januar 2020 wurden also die Argumente von Stünker und seinen Unterstützern vom BVerfG bestätigt.
Ergänzend finden Sie die Anmerkungen von RA Dr. David Schneider-Addae-Mensah zu: „Vorausverfügte Therapieablehnungen in Situationen von Eigen- oder Fremdgefährdung. Ethische und rechtliche Überlegungen zur Umsetzung von Patientenverfügungen in der Psychiatrie“ von Jakov Gather • Tanja Henking • Georg Juckel • Jochen Vollmann, „Ethik Med“ (2016), Springer 2016. Sie wurden von uns veröffentlicht.
Es ist ein mehrfacher Irrtum des Landgerichts Osnabrück zu behaupten, aus einer angeblichen oder tatsächlichen psychischen Krankheit auf eine besondere Gefährlichkeit zu schließen, die diskriminierende Sondermaßnahmen rechtfertigen könne.
a) Dies ist explizit durch die ratifizierte und damit Gesetz gewordene Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in zwei Artikeln verboten:
Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
Artikel 14: Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) … dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
Präventive Sonder-Schutzhaft wegen angeblicher oder tatsächlicher Geisteskrankheit ist verboten. Auch die deutschen Gerichte müssen sich daran halten. Sowieso, wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorgelegt wurde.
Als Beweis sollte die
Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte
Zimmerstraße 26/27
10969 Berlin
wegen einer Stellungnahme angefragt werden.
Ergänzend die Gutachterliche Stellungnahme zur Ratifikation der UN Disability Convention vom 30.03.2007 und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin von den Rechtsanwälten Wolfgang Kaleck, Sönke Hilbrans und Sebastian Scharmer, alle Berlin.
Die Aussagen des Gutachtens wurden in allen Punkten von dem UN-Komitee für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bestätigt.
Wie die ratifizierte, Gesetz gewordene, Behindertenrechtskonvention tatsächlich beachtet und umgesetzt werden müsste, siehe Recht & Psychiatrie 4/2019 der Artikel von dem Chefarzt der Psychiatrie Heidenheim, Martin Zinkler. Zitiert werden im Link die Stellen, wie mit Fremdgefährdung in einer gewaltfreien Psychiatrie umzugehen wäre.
b) Nach den Feststellungen des Psychiatrie-Professors Asmus Finzen sind Psychisch Kranke weit häufiger in der Gefahr, Opfer von Gewalttaten zu werden, als dass sie solche begehen. Beleg dafür hier.
Es gibt etliche Studien und Metastudien, die keinen signifikanten Zusammenhang von Gewalttaten mit diagnostiziert „psychisch Kranken“ als Tätern belegen. Auch deshalb ist eine Sonderrechtsprechung zur Gefahren-Prävention Unrecht. Hier einige Titel zur nicht besonderen Gefährlichkeit von angeblich oder tatsächlich „psychisch Kranken“:
• Böker, W. & Häfner, H. (1973). Gewalttaten Geistesgestörter. Eine psychiatrisch-epidemiologische Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland. Springer-Verlag (Berlin).
• Dittmann, V. (2014). Wie gefährlich sind psychisch kranke Menschen? Praxis; 103 (1): 3–4.
• Hwang, S.-D. & Segal, S. P. (1996). Criminality of the mentally ill in sheltered care. International Journal of Law and Psychiatry; 19 (1): 93–105.
• Stuart, H. (2003). Violence and mental illness: an overview. World Psychiatry; 2 (2): 121–124.
• Teplin, L. A. (1985). The criminality of the mentally ill: a dangerous misconception. American Journal of Psychiatry; 142 (5): 593–599.
Das besondere Merkmal der PatVerfü ist deren Untersagung jeder psychiatrischen Diagnose gegen den in dieser Patientenverfügung dokumentierten freien Willen. Es darf nicht mehr versucht werden, eine durch eine PatVerfü explizit untersagte medizinische Untersuchung zu hintertreiben oder gewaltsam durchzusetzen. Der Bundesgesetzgeber hat 2009 mit dem § 1901a BGB für den Fall, dass eine Person tatsächlich (oder auch nur vermeintlich) nicht einwilligungsfähig ist, die Möglichkeit eingeräumt, dass alle medizinischen Behandlungen von vornherein durch eine Patientenverfügung untersagt werden können. Im Gesetzestext steht explizit, dass auch jede medizinische Untersuchung, also logischerweise auch jede unerwünschte psychiatrische Untersuchung, untersagt werden kann. (Hinzu kommt, dass Bundesrecht [§ 1901a] Landesrecht bricht – deshalb gilt das auch für die PsychKGe.)
Eine Diagnose gegen den Willen, der durch die vorweg festgelegten Verfügungen in der Patientenverfügung ein Freier ist, ist deswegen logischerweise illegal. Ohne eine entsprechende Diagnose kann kein Sonder-Entrechtungsgesetz psychiatrische Zwangsmaßnahmen rechtfertigen. Durch eine PatVerfü werden die Grundrechte abgesichert.
Der Gesetzgeber hat bewußt keine Reichweitenbegrenzung beschlossen: Bei allen Krankheiten in allen Stadien ermächtigt der § 1901a den Betroffenen zur Vorab-Untersagung aller medizinischen Maßnahmen durch eine schriftliche Patientenverfügung. Der Gesetzgeber hat keine Ausnahme für psychische Erkrankungen gemacht, genauso wenig, wie er das Verbot einer Untersuchung von anderen medizinischen Maßnahmen unterschieden hat. Ansonsten wären alle medizinischen Maßnahmen betroffen, denn der Gesetzgeber hat mit § 1901a BGB explizit alle Bereiche der freien (Vor-)Disposition der Betroffenen anheimgestellt. Er hat in Hinsicht auf das GG Artikel 1 und 2 keine Ausnahmen normiert und sowieso keine, in der nicht nur ohne Zustimmung untersucht werden, sondern sogar gegen den Willen untersucht und diagnostiziert werden soll.
Dass diese Ausnahmelosigkeit GG konform und sinnvoll ist, zeigte schon das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.2.1995 Az.: 25 O 308/92 (siehe Tenor hier). Die Untersuchung des einverständlich abgenommen Blutes des Patienten war sogar besonders verwerflich und strafbar, weil sie ohne dessen Zustimmung zu einer Feststellung von AIDS (bzw. ob HIV positiv) dienen sollte. Eine solche Diagnose wurde vom LG Köln explizit als besonders stigmatisierend und damit persönlichkeitsverletzend erkannt. Genau das Gleiche gilt für alle angeblichen oder tatsächlichen Geisteskrankheiten. Mit einer PatVerfü wird dokumentiert, dass die Unterzeichnenden eine entsprechende Diagnostizierung als Verleumdung ansehen und dass das so ist, ist eine Binse.
Dieses Urteil beweist, dass der rechtliche Begriff der Körperverletzung der einer Verletzung der Unversehrtheit des GG in Artikel 2 ist, wenn der Wille der Betroffenen nicht beachtet wird, bzw. sogar mutmaßlich gegen den Willen medizinisch gehandelt bzw. untersucht würde. Das Recht definiert also den menschlichen Körper entlang des Willens des „Eigentümers“ des Körpers und nicht entlang von Haut und Fleisch.
Aus der Zusammenschau der Argumente läßt sich nur ein Schluß ziehen:
Auch Fremdgefährdung ist kein Rechtfertigungsgrund für psychiatrische Zwangsmaßnahmen entgegen eine PatVerfü!