Bundesarbeitsgemeinschaft
Psychiatrie-
Erfahrener e.V.
Nächste Mitgliederversammlung:
Dienstag, den 17.12.2024 um 17h
S t r a f a n z e i g e
In der neuen Strafsache gegen Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wohnort unbekannt, Dienstsitz: Mohrenstraße 37 10117 Berlin; Rainer Stickelberger, Herrenstr. 4, 79539 Lörrach und Unbekannt wegen: Verdachts auf versuchte gefährliche Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen u.a.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier zeige ich an, daß mich die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. beauftragt hat, jeden strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht gegen Politiker, Sachverständige, Beamte u.a., im Zusammenhang mit der Schaffung des am 17.01.2013 durch den Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Ermöglichung der psychiatrischen Zwangsbehandlung von Menschen bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Namens und im Auftrag meines Mandanten und auch im eigenen Namen erstatte ich
S t r a f a n z e i g e
und stelle i.ü.
S t r a f a n t r a g
gegen die Beschuldigten Leutheusser-Schnarrenberger und Stickelberger und gegen alle an der Ausarbeitung, Veränderung, Verabschiedung und Unterzeichnung des vorbezeichneten Gesetzes beteiligten Personen, namentlich wegen
- versuchter gefährlicher Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen,
- versuchter schwerer Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen
sowie wegen
- jeder weiteren in Frage kommenden Straftat.
Zur Begründung trage ich namens und im Auftrag meines Mandanten sowie im eigenen Namen wie folgt zur Sach- (A.) und Rechtslage (B.) vor:
A. Sachverhalt
I. Grundlagen der „Freiheit auf Krankheit“ oder besser: des Schutzes des Einzelnen vor Übergriffen in seine physische und psychische Integrität im deutschen Recht
1. Die gesellschaftspolitische Konzeption unter dem GG
Das deutsche Recht basiert auf einer freiheitlichen Grundordnung oder wird durch diese jedenfalls bestimmt. Die aktuelle Nachkriegsverfassungsordnung geht grundsätzlich von der Handlungsfreiheit des Einzelnen aus, die nur durch die Rechte anderer begrenzt wird. Hiernach muß sich auch vorkonstitutionelles einfaches Recht richten; es wird durch die geltende Verfassungsordnung insofern begrenzt. Einzelne vorkonstitutionelle Bestimmungen einfachen Rechts können daher – möglicherweise bislang ungerügt – verfassungswidrig sein.
Auf der Grundlage der vorbezeichneten grundsätzlichen Freiheit des Individuums in unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung muß niemand sich die Meinung, die Religion, die Weltanschauung oder auch die „Fachmeinung“ anderer oktroyieren lassen. Aufgrund der grundsätzlichen Freiheit des Einzelnen muß sich auch niemand in Deutschland gegen seinen Willen behandeln lassen oder Eingriffe in seine körperliche und / oder psychische Integrität dulden.
Diese Rechtskultur ist die Grundlage für die sog. Freiheit auf Krankheit. Die Freiheit geht somit soweit, daß auch ein Kranker keine, auch keine medizinisch vorgeblich indizierten, Eingriffe in seine körperliche Integrität dulden muß. Jede Behandlung wider Willen, jede Zwangsbehandlung ist daher eine Mißhandlung!
2. Die Freiheit auf körperliche Unversehrtheit in der Auslegung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Gesellschaftsordnung insofern zumindest zum Teil richtig erkannt und in seiner sich entwickelnden Rechtsprechung mehrfach das „Recht auf Krankheit“ anerkannt (vgl. BVerfGE 58, 208 (226); BVerfGE 30, 47 (53); BVerfGE 22, 180 (219)). Ungeachtet dessen, daß sich der Begriff der „Krankheit“, zumal der Begriff der „psychischen Krankheit“ objektiv schlechthin nicht definieren läßt, weil er stets von zeitbedingten Anschauungen, persönlichen Meinungen, allgemeinen und individuellen Überzeugungen, Deutungen, politischem Willen, ökonomischen Interessen, Glauben, Religion, Weltanschauung, Mehrheitsakzeptanz usf. geprägt ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Hilfskonstruktion des „Rechts auf Krankheit“ aber auch für den Fall, daß ein Mensch als krank bezeichnet werden sollte, dessen individuellen Freiheitsanspruch anerkannt. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht diesen Grundsatz für psychiatrisierte Menschen in seinem Grundsatzbeschluß vom 23.03.2011 zu Az. 882/09, Rz. 48 in dankenswerter Weise klargestellt und diese Entscheidung in seinem Beschluß vom 13.10.2011 zu Az. 2 BvR 633/11 bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen in seine physische und psychische Integrität nicht absolut anerkannt und sich zur Begrenzung der Freiheit insofern gerade auf diese Freiheit berufen: die Freiheit des Einsichtsunfähigen gebiete es, diesem auch ohne seinen geäußerten Willen Behandlung zukommen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 23.03.2011, aaO., Rz. 51). Diese Konzeption geht von einer grundsätzlich positiven Bewertung von „Hilfe“ aus und verkennt gewiß, daß „Hilfe“ oft zur Durchsetzung sachfremder Interessen mißbraucht wird und grundsätzlich ein Machtverhältnis zwischen dem Helfer und dem Hilfeempfänger schafft, wie auch, daß medizinisches Wissen seiner Natur nach stets rudimentär bleiben muß. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können insofern als typische Gutmenschen bezeichnet werden, die weitgehend abgehoben von der Realität entscheiden. Nichtsdestotrotz haben sie immerhin erkannt, daß Ausnahmen vom Grundsatz der körperlichen Unversehrtheit nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sind. Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht, zusammengefaßt, im Beschluß vom 23.03.2011 folgende Voraussetzungen für eine psychiatrische Zwangsbehandlung aufgestellt:
a) Materielle Voraussetzungen
– Ultima ratio der Zwangsbehandlung – getting to yes des Patienten (BVerfG, aaO., Rz. 58), – Konkretisierung der Behandlung, ihrer Art, Dauer und Dosierung (ebd., Rz. 60, 65), – Geeignetheit und Erforderlichkeit (ebd. Rz. 61).
b) Formelle Voraussetzungen
– Rechtzeitige Ankündigung zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, a.a.O., Rz. 63 f.), – Anordnung und Überwachung durch einen Arzt (ebd., Rz. 66), – Dokumentationspflicht hinsichtlich Zwangscharakter der Maßnahme, Durchsetzungsweise, maßgeblicher Gründe der Maßnahme und Wirkungsüberwachung (ebd., Rz. 67), – Unabhängige Vorabprüfung außerhalb der Einrichtung (ebd., Rz. 69 ff.),
Unter Randziffer 73 seines vorbezeichneten Grundsatzbeschlusses hat das BVerfG zur Umsetzung des Bestimmtheitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang ausgeführt:
„Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein (vgl. für den Strafvollzug i.w.S. BVerfGE 116, 69 <80>, m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>). Die notwendige Bestimmtheit fehlt nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; stRspr). Die Betroffenen müssen jedoch die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 103, 332 <384>; 113, 348 <375>, m.w.N.), und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden (vgl. BVerfGE 110, 33 <54>; 113, 348 <375>). Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>; 115, 166 <190>; 119, 331 <366>; stRspr) und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 98, 106 <118 f.>; 108, 169 <181, 183>; 119, 331 <366>; stRspr) der Norm. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 <114>; 75, 329 <342>; 86, 288 <311>; 110, 33 <55>; 117, 71 <111>). Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 110, 33 <64>; 123, 39 <81>).
In den folgenden Randziffern 74 ff. seines Grundsatzbeschlusses führt das Gericht im dortigen konkreten Fall aus, weshalb die Bestimmtheitsanforderungen durch die einschlägige landesrechtliche Regelung nicht erfüllt waren.
II. Die Entwicklung bis zum streitgegendständlichen Gesetz
Nach den beiden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 und vom 13.10.2011, die explizit die Zwangsbehandlung von zwei Forensik-Insassen betraf aber grundsätzlich für alle Formen der Zwangsbehandlung gelten, hat der BGH in konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes auch die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung, mithin § 1906 BGB für verfassungswidrig und nicht mehr anwendbar und zulässig gehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.06.2012, XII ZB 99/12; 12 ZB 130/12). ungeachtet des Normverwerfungsmonopols des BVerfG war und ist § 1906 BGB in seiner bisherigen Verfassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher auch keine hinreichend bestimmte und ausreichende Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen. Er ist es nie gewesen. Alle bisher aufgrund von § 1906 BGB erfolgten Zwangsbehandlungen sind verfassungswidrig gewesen.
Ab Juni 2012 stellte sich daher eine gewisse Zurückhaltung psychiatrischer Fachärzte hinsichtlich Zwangsbehandlungen ein. Teils wurden diese zwar unter dem Deckmäntelchen der Akuttherapie weiterhin durchgeführt (über die Verfassungswidrigkeit auch der akuttherapeutischen Zwangsbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht nach dem mysteriösen Tod des Beschwerdeführers im Verfahren zu Az. 2 BvR 132/11 bedauerlicherweise nicht mehr entschieden). Insgesamt wurde ab Juni 2012 jedoch der Ruf der einschlägigen Ärzteschaft wie auch der Politik nach einer Neuregelung lauter (vgl. Focus vom 23.07.2012, Interview der Ärztlichen Direktorin Haar, Margot Albus, – Anlage 1 –); Forderung des Beschuldigten Ziffer 2 in der FAZ vom 21.07.2012, – Anlage 2 –).
Vor dem Hintergrund dieser Gefahr wandte sich der Unterzeichner mit Schreiben vom 23.07.2012 namens und im Auftrag seines hiesigen Mandanten an die Beschuldigte Leutheusser-Schnarrenberger und bat diese unter Hinweis auf die zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung inständig von einer Neuregelung der Zwangsbehandlung psychiatrisierter Menschen im Sinne von Freiheit und Menschenrechten Abstand zu nehmen (vgl. Schreiben des Unterzeichners an die BMJ vom 23.07.2012 – Anlage 3 –).
Die Beschuldigte antwortete dem Unterzeichner, daß eine Neuregelung unter Abstimmung mit allen Betroffenen erfolgen müsse (vgl. Schreiben der Beschuldigten Ziffer 1 – Anlage 4 –). Zunächst erfolgte nichts weiter.
Bei einem Vortrag am 11.10.2012 in Starnberg dann drängte die Beschuldigte Ziffer 1 plötzlich zur dringenden Schaffung einer Rechtsgrundlage für die künftige Zwangsbehandlung psychiatrisierter Menschen, ggf. auch unter Abkürzung des üblichen Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Vortrag Leutheusser-Schnarrenberger vom 11.10.2012 bei der Jubiläumsveranstaltung „20 Jahre Betreuungsrecht“ am 11. Oktober 2012 in Starnberg). in ihrem Ministerium wurde unter Federführung von Frau Dr. Anne Algermissen, Leiterin des Referats I A 6 im BMJ, eine sog. Formulierungshilfe ausgearbeitet, die faktisch ein Gesetzentwurf war. Dieser Algermissen-Entwurf enthielt erhebliche Mängel und berücksichtigte nur sehr unzureichend die engen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Zulässigkeit einer medizinischen/psychiatrischen Zwangsbehandlung gestellt hat (vgl. Algermissen-Entwurf – Anlage 5 –). Namentlich fehlten dem Entwurf:
– Versuch eine Zustimmung des Patienten zur Behandlung zu erhalten („Getting to Yes“); – Konkretisierung der Behandlung, ihrer Art, Dauer und Dosierung; – Geeignetheit; – Rechtzeitige Ankündigung zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes; – Dokumentationspflicht hinsichtlich Zwangscharakter der Maßnahme, Durchsetzungsweise, maßgeblicher Gründe der Maßnahme und Wirkungsüberwachung (insofern ist zwar in Art. 4 Ziffer 2 b) des Entwurfs von einer Dokumentationspflicht die Rede, die vorbezeichneten Objekte dieser Dokumentation werden jedoch nicht genannt); – unabhängige Vorabprüfung außerhalb der Einrichtung.
(vgl. ebd.)
Frau Dr. Algermissen wird daher hier ausdrücklich in die Liste der Beschuldigten einbezogen.
Mit Schreiben vom 19.10.2012 wandte sich Herr Prof. Dr. Dieter Narr von der Freien Universität Berlin zusammen mit den Mitunterzeichnern, RA Dr. Wähner, RA Saschenbrecker und dem hiesigen Unterzeichner an eine Vielzahl von Bundestagsabgeordneten und wies darauf hin, daß das Patientenverfügungsgesetz bereits ausreichend die Belange krankheitsbedingt uneinsichtiger Personen berücksichtige und der unbestimmte Begriff der „engen Voraussetzungen“ unter denen die Zwangsbehandlung möglich sein soll durch das federführende BMJ nicht konkretisiert werde (vgl. Schreiben Prof. Narr an MdBs vom 19.10.2012, nebst Anlage – Anlage 6 –). Zahlreiche andere Initiativen Betroffener und Opferverbände appellierten ebf. an die betroffenen Abgeordneten, für eine gewaltfreie Psychiatrie.
Am 19.11.2012 fand im Deutschen Bundestag mit den Berichtserstattern aller Fraktionen aus dem Rechtsausschuß eine Art Geheimanhörung mit Experten statt, an der die Berichterstatter der Fraktionen namentlich die Abgeordneten Stephan Thomae, MdB (FDP) und Jerzy Montag, MdB (Grüne), und auf Seiten der Experten Prof. Dr. Volker Lipp, Dr. Claudio Nedden-Boeger, Dr. med. Iris Hauth, RiAG Georg Dodegge und Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker teilnahmen. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses, der Abg. RA Siegfried Kauder, nahm an der Sitzung nur kurz teil und verschwand dann relativ schnell [nachträgliche Korrektur: Der Abgeordnete Kauder nahm ca. 90 min an der Sitzung teil und gab dann den Vorsitz an den Abgeordneten Jerzy Montag ab.] (Zeugnis zu den konkreten Teilnehmern des Herrn RA Thomas Saschenbrecker, Friedrichstraße 2, 76275 Ettlingen).
in dieser Sitzung waren sich die Parteipolitiker im wesentlichen einig, daß sie eine explizite gesetzliche Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung psychiatrisierter Menschen politisch wünschen und den Algermissen-Entwurf ausdrücklich begrüßten (Zeugnis Saschenbrecker, wie vor). Der ABG RA Jerzy Montag betrachtete in der Anhörung den Algermissen-Entwurf gar als zu lasch und verlangte eine Ermöglichung auch der ambulanten Zwangsbehandlung. Der Unterzeichner hatte dem Berichterstatter der FDP, dem ABG RA Stephan Thomae, in einem Email kurz vor der vorbezeichneten Geheimanhörung seine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Algermissen-Entwurfs mitgeteilt, weil dieser nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung psychiatrisierter Menschen erfüllte (vgl. Email des Unterzeichners vom 19.11.2012, 9.17 Uhr an den ABG Stephan Thomae – Anlage A 7 –). Die Bedenken des Unterzeichners wurden in der Geheimanhörung durch den ABG Thomae vorgetragen, jedoch von den anderen Obleuten und wohl auch Experten und von den anwesenden Experten, mit Ausnahme des Kollegen Saschenbrecker, als irrelevant ignoriert (vgl. Email des ABG Thomae an den Unterzeichner vom 19.11.2012, 17.58 Uhr – Anlage A 8 –).
Der Tatverdacht erstreckt sich insofern ausdrücklich auch mindestens auf die Sachverständigen Prof. Lipp und Dr. Nedden-Boeger.
Die ursprünglich durch die Beschuldigte Ziffer 1 avisierte Schnellregelung bereits zum 01.01.2013 erfolgte dann zwar nicht mehr, weil einzelnen Abgeordneten im Rechtsausschuß Bedenken gekommen waren. Der Rechtsausschuß führte in der Tat am 10.12.2012 noch eine zweite, offiziell öffentliche, Anhörung durch, in der allerdings nur konforme oder wenigstens neutrale Experten geladen wurden (vgl. Liste der Sachverständigen – Anlage 9 –). Gegner oder auch nur Kritiker der Zwangsbehandlung wurden – wie in der parteipolitischen Praxis üblich – gezielt außen vorgehalten. Kritische Journalisten, die der öffentlichen Sitzung beiwohnen wollten wurden durch den Rechtsausschußvorsitzenden Kauder des Saales verwiesen, woraufhin nahezu alle Zuhörer denselben verließen. Die zweite Anhörung war daher eine ebensolche Farce wie die erste und weit davon entfernt einen pluralistischen Meinungsbildungsprozeß zu ermöglichen [nachträgliche Korrektur: Der Journalist wurde nicht des Raumes verwiesen, sondern obwohl er die schriftliche Akkrediterung des Bundestages vorweisen konnte, wurde ihm das darin zugesagte Recht, Aufnahmen und Aufzeichnungen zu machen, vom Vorsitzenden Kauder verboten. Darauf ging ein Großteil der Besucher.] (Zeugnis des Herrn Rene Talbot, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrener, Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin).
Der hier inkriminierte Gesetzentwurf wurde dann noch in einigen Punkten, durchaus auch unter Berücksichtigung einzelner durch den Unterzeichner in seiner ersten Email an den ABG Thomae vom 19.11.2012 genannten Aspekte, verändert (so der durch das BVerfG im zitierten Grundsatzbeschluß verlangte Getting-To-Yes-Versuch). Es fehlen aber weiterhin:
– Konkretisierung der Behandlung, ihrer Art, Dauer und Dosierung; – Geeignetheit; – rechtzeitige Ankündigung zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes; – Dokumentationspflicht in genügender Form, wie vor; – unabhängige Vorabprüfung außerhalb der Einrichtung (insofern als hier nur eine Sollregelung im beschlossen G-Entwurf eingebaut ist und auch nicht klar geregelt ist, daß es sich hierbei um eine externe Vorabprüfung handelt).
Bei der Regelung der übrigen Punkte mag im Einzelfall auch Kritik angebracht sein, insbesondere beim „Getting to Yes“ des Patienten. Der ABG Wunderlich (Linke) hat hier in der Plenardebatte durchaus auf Mängel im Gesetzentwurf vor dem Hintergrund des Wie der Überzeugungsarbeit durch die Ärzte hingewiesen (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17217.pdf, TPO 15). Hier sollen indes v.a. die besonders prekären fünf vorgenannten Punkte ins Zentrum der Verfassungswidrigkeit des neuen Gesetzes gerückt werden.
Mit diesen genannten verfassungsrechtlichen Defiziten wurde der Entwurf dann am 17.01.2013 vom „Plenum“ des Deutschen Bundestags beschlossen. In der Aussprache sprachen sich die ABG Stephan Thomae (FDP), Sonja Steffen (SPD), Thomas Silberhorn (CSU), Rudolf Henke (CDU/CSU) und Dr. Edgar Franke (SPD) für die Annahme des vorbezeichneten verfassungswidrigen Entwurfs aus (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17217.pdf, wie vor). Sie werden daher hier in die Liste der Beschuldigten aufgenommen.
B. Rechtslage
Gegen die Beschuldigte Ziffer 1 und gegen die weiteren Beschuldigten besteht zumindest der Anfangsverdacht versuchter gefährlicher und versuchter schwerer Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen; gegen den Beschuldigten Ziffer 2 besteht derzeit zumindest ein Anfangsverdacht der Anstiftung zu vorgenannten Straftaten. Dies sind keine Antragsdelikte, so daß vorliegende Anzeige zur Aufnahme von Ermittlungen gegen die Beschuldigten ausreicht.
Hilfsweise wird vorliegend jedoch auch form- und fristgemäß Strafantrag gestellt.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka an potentielle Geschädigte stellt eine Verabreichung von Gift iSd. § 224 Abs. 1 Nr. 1 dar.
Der Einsatz einer Spritze hierzu unterfällt dem Gefährlichen-Werkzeug-Begriff der Nr. 2. derselben Vorschrift.
IdR. wird eine ärztliche Zwangsmaßnahme zudem durch mehrere Ärzte und Pfleger erfolgen (dem Unterzeichner sind aus seiner beruflichen Praxis regelmäßig Fälle von acht gegen einen plus ggf. örtlicher Polizei bekannt), so daß diese gemeinschaftlich iSv. § 224 Abs. 1 Nr. 4. StGB handeln.
Die hier bereits genannten Beschuldigten dürften in Mittäterschaft gehandelt haben, da deren jeweilige Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen und zusammen eine Gesamttat bilden. Insgesamt hat daher jeder Beschuldigte einen Tatbeitrag geleistet, der nicht hinweggedacht werden kann ohne daß der konkrete Taterfolg, die Zwangsmedikation der Geschädigten entfiele. Namentlich hätte es ohne die Initiative der Beschuldigten Ziffer 1 im Oktober 2012 und deren Beamtin Dr. Algermissen gar keinen parlamentarischen Gesetzentwurf gegeben.
Die Politiker, Sachverständigen und Beamten, die mit der Schaffung des vorliegenden Mißbrauchs-Gesetzes befaßt waren und ihn befürwortet haben, hatten damit selbst Tatherrschaft und sind nicht bloße Anstifter gewesen. Dies kann allenfalls für die Hetztiraden des Beschuldigten Ziffer 2 in der Presse vom August 2012 gelten. Er wird daher hier mit dem Vorwurf der Anstiftung zu den vorbezeichneten Haupttaten geführt.
Der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten Ziffer 3 wird im Ermittlungs-, Zwischen- und ggf. Hauptverfahren zu klären sein.
Eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft scheidet vorliegend wohl aus, da die tatausführenden „Pfleger“ und Ärzte keine willenlosen dolosen Werkzeuge sein werden sondern einen eigenen Handlungswillen hatten und ein eigenes Handlungsunrecht verwirklichen werden. Allenfalls dann, wenn diese im unvermeidbaren Verbotsirrtum handeln sollten, weil sie die Verfassungswidrigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht durchschauen, könnte auch an mittelbare Täterschaft der Beschuldigten Ziffer 1 u.f. gedacht werden.
Die Beschuldigten handelten daher insgesamt als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB und auch gemeinschaftlich iSd. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, hilfsweise auch als mittelbare Täter und der Beschuldigte Ziffer 2 jedenfalls als Anstifter.
Ihnen waren die vorgenannten Tatumstände auch bewußt und sie handelten dennoch. Ihnen war insbesondere die Verfassungswidrigkeit ihres Tuns und die völlige verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit ihres Entwurfs voll bewußt. Zahlreiche Interventionen seitens der Öffentlichkeit haben sie hierauf immer wieder hingewiesen.
Die Tatsache, daß sog. Experten in zwei Anhörungen anderes von sich gegeben haben ändert daran nichts. Die medizinischen Experten waren insofern nicht kompetent, als sie die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Gesetz überhaupt nicht zu beurteilen vermögen. Die juristischen „Experten“ haben eindeutig die Augen vor der geltenden Rechtslage verschlossen und sind gerade deshalb hier Mittäter. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern klare Regeln an die Verhältnismäßigkeit einer als letztes Mittel zulässigen Zwangsbehandlung aufgestellt, die gerade die juristischen Sachverständigen, wie auch die Juristen im Rechtsausschuß (namentlich Thomae, Montag, Kauder, Silberhorn) und Ministerium (Leutheusser-Schnarrenberger, Algermissen) hätten erkennen können und müssen. Der ABG Thomae ist zudem durch den Unterzeichner ausdrücklich auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben elektronisch, mündlich und schriftlich (durch Übersendung der einschlägigen Entscheidungen) hingewiesen worden. Die Ausführungen des ABG Silberhorn in der Plenardebatte, „Der Gesetzentwurf orientiert sich eng an den verfassungsrechtlichen Vorgaben.“ Und „[…] sodass wir den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang gerecht werden.“ entspricht, und das weiß auch der ABG Silberhorn, nicht den Tatsachen.
2. Versuchte schwere Körperverletzung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren, die mit der Verabreichung sog. Psychopharmaka verbunden sind drohen auch schwere Gesundheitsschäden, die beschönigend oft als „Nebenwirkungen“ bezeichnet werden. Allerdings sind auch die – durch die Verabreicher gewollten – Hauptwirkungen jener Substanzen höchst schädigend, wirken entweder sedierend oder im Gegenteil machen aggressiv und haben mitunter das Potential Charaktäre auf chemischem Wege zu verändern. Die Menschen können nicht mehr still sitzen, werden inhaltlich aber völlig teilnamslos und vegetieren im Spätzustand nur noch vor sich hin. Nicht wenige werden durch diese Wirkungen in den Tod getrieben hat. So gesehen geht mit der Zwangsmedikation sogar eine Lebensgefahr einher, jedenfalls aber die Gefahr einer nachhaltigen Gesundheitsbeschädigung und dauernden Siechtums. Dies dürfte auch der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung verwirklichen.
II. Keine Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung der mutmaßlichen Taten ist nicht zu erkennen. Zwar ist in der Rechtsprechung des BVerfG zur Zwangsbehandlung grundsätzlich ein Rechtfertigungsgrund zu sehen. Jedoch gilt dies nur in den engen Grenzen, die das BVerfG aufgestellt hat. Wer diese Grenzen, wie die hiesigen Beschuldigten, verläßt, ist nicht mehr gerechtfertigt für sein Tun.
III. Schuld
Die Beschuldigten handelten, nach allem was über sie bekannt ist, auch schuldhaft.
Ein Erlaubnisirrtum scheidet mit der obigen Argumentation bei den hier überwiegend handelnden Volljuristen aus.
Nach alledem bitte ich gegen die Beschuldigten Ziffern 1 und 2 sowie gegen die übrigen in Betracht kommenden Beschuldigten, ggf. nach Aufhebung von deren parlamentarischer Immunität, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Anstiftung hierzu und aller sonst in Betracht kommender Straftaten einzuleiten.
Ich bitte mich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
gez. Dr. Schneider-Addae-Mensah
Rechtsanwalt
Anlagen (nur dem Original dieses Schriftsatzes beigefügt)
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